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Fachmitteilungen für die deutschen Korrektoren
- Bandzählung
- 13.1921
- Erscheinungsdatum
- 1921
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z. 4. 6055-18.1921
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id512046662-192100000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id512046662-19210000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-512046662-19210000
- Sammlungen
- Gebrauchsgraphik
- Kunst
- LDP: SLUB
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- 9, September
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- Titel
- Fachmitteilungen für die deutschen Korrektoren
- Autor
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NUMMER 9 FACHMITTEILUNGEN SEPTEMBER 1921 FÜR DIE DEUTSCHEN KORREKTOREN HERAUSGEGEBEN VON DER ZENTRALKOMMISSION DER KORREKTOREN DEUTSCHLANDS / VORSITZENDER: ARTUR GRAMS, BERLIN Sffll, KONIGGRSTZER STRASZE 8» (QUERGEBSUDE III) / VERANTWORTLICHER SCHRIFTLEITER! FRIEDRICH OBERUBER, BERLIN-NEUKÖLLN BERGSTRASZE 76/77, III MEHR RÜCKGRAT UND AUFKLÄRUNG! eite Kreife wißen noch wenig Befcheid über die Rechtfehreibung, obwohl der Duden nun fchon feit langem gilt und (ich fo-ufagen das „Bürgerrecht“ er worben hat Schon mancher Kollege dürfte diefe Erfahrung gemacht haben. Vielfach kommt es vor, daß Auftraggeber von Druckfachen, Anzeigen ufw. recht fonderbare Wünfche und Forderungen im Punkte Rechtfehreibung geltend machen. Allzu bereitwillig wird da oft den irrigen Anfichten des Kunden von dem Prin zipal, Faktor oder Kontorangeftellten entfprochen,an(tatt ihm die nötige Aufklärung zu geben. Die Fälle dürften wohl ver einzelt fein, wo trotj Belehrung der Auftraggeber diefe darauf beftehen, ihren Willen durdizufetjen. Es foll nicht beftritten werden, daß manchmal Konzef fionen gemacht werden dürfen, fo zum Beifpiel, wenn es fich um Druckfachen privaten oder ähnlichen Charakters handelt; da kann den geäußerten Wün- fchen wohl Rechnung getragen werden. Kommen jedoch Druckaufträge fowie Zeitungsanzeigen oder fonftige Arbeiten in Betracht, die für die breite Öffentlichkeit oder immerhin doch für einen großem Kreis beftimmt find, fo follte man unter allen Um ftänden darauf beftehen, daß die Regeln unfrer Rechtfehreibung auch angewandt werden. Mit ein wenig gutem Willen wird man in der Lage fein, die in Frage kom menden Inferenten oder fonftigen Gefchäftsfreunde von fal- fchen Anfichten abzubringen. Ich möchte hier einen Fall erwähnen, der fich vor einiger Zeit ereignete und folgenden Verlauf nahm: Der Inferent (Inhaber eines Schuhwarengefchäfts) (teilte nach Zuteilung des Bürftenabzuges das Verlangen, fämtliche Straßennamen in einem Worte zu feßen. Ich widerfpradi diefem Anfinnen, leider ohne Erfolg. Von der Gefchäftsleitung wurde an geordnet, daß dem Verlangen des Inferenten ßattzugeben fei. Ich nahm mir aber vor, die Sache nicht auf fich beruhen zu laßen, und richtete an den Auftraggeber ein Schreiben, worin ich ihm die notwendigen Aufklärungen in bezug auf Schrei bung von Straßennamen ufw. gab. Dem Schreiben legte ich auch ein Verzeichnis der Straßennamen bei. Ich bekam fol gendes Antwortfehreiben, das ich für wichtig genug halte, um es hier wiederzugeben: „... Wir danken Ihnen für Ihre Zufdirift, aus der wir erfehen, daß Sie beflrebt find, der Rechtfdireiblehre immer mehr Geltung zu verfdiaffen. Audi wir Kaufleute find (elbftredend bemüht, uns der geltenden Sdireibweife unterzuordnen. Wo es dennoch nicht gefchieht, iß es keine böfe Ab|icht, auch kein Mangel an Bildung, fondern Oberflächlichkeit; und wir glauben, daß diefe durch die neue Generation, die heranwächß, immer mehr fchwinden wird. Im wefentlichen liegt es an den Zeitungen felbft, hierin durch Energie Wandel xu fchaffen.“ Aus Vorftehendem kann man wohl fchließen, daß der Schrei ber wahrfcheinlich verzichtet hätte, auf eine Falfchfchrei- bung der Straßenbenennung zu beftehen, wenn ihm von der Druckerei die notwendige Aufklärung zuteil geworden wäre. Es diente gewiß nur zum Vorteil unfers ganzen Gewerbes, wenn im gefchäftlichen Verkehr der Kundfchaft gegenüber etwas mehr Rückgrat gezeigt und nicht jedem, manchmal geradezu unfnnigen Verlangen (tattgegeben würde. Unfre Prinzipale füllten doch ftets bedenken, daß die meißenDruck- erzeugniße für einen großem Kreis beftimmt ßnd und Berufs angehörigen oder [onßigen Sachverßändigen Anlaß zur Kritik geben können. Das im letzten Saß des Briefes Ausgefprochene follte für uns alle ja etwas Selbftverßändliches fein. Wer iß wohl mehr dazu berufen als die Zeitungspreße, die Recht- fchreibung zu hegen und zu pflegen und (le unverfälfeht dem Volke zu vermitteln? Wie foll die große Maße mit der Rechtfehreibung ins klare kommen, wenn von der Preße in diefer Beziehung fo oberflächlich verfahren wird? Zur Probe nehme man einmal Zeitungen zur Hand, ganz gleich ob aus der Provinz oder der Großßadt, und fehe die Anzeigenfeiten durch: man wird erßaunen über die jeder Reditfchreibungs- regel geradezu hohnfprechende Schreibweife der Straßen, Plätje u. ä. Uns Korrektoren trifft gewiß die geringße Schuld an diefem unleidlichen Zußand; in den allermeiften Fällen find es andre Hinderniße, die uns wehren, den Duden lückenlos anzuwenden. Wir follten aber trotjdem nicht erlahmen, fo un dankbar es auch häufig erfcheinen mag, ihm die nötige Beach tung zu verfchaffen; denn auch die Korrektoren find an dem Werke des Duden rege Mitarbeiter gewefen. Für uns muß es alfo freudige Pflicht fein, das von uns Mitgefchaffene zum Nutzen des ganzen Volkes diefem zu übermitteln. Solange uns keine neue oder beßere Rechtfdireiblehre befchert iß, muß unfer Streben immer noch darauf gerichtet fein, erß einmal die zurzeit maßgebende voll durchzuführen. Wie es manch mal gemacht werden kann, habe ich hier den Kollegen mit geteilt. Nachahmung wird empfohlen! K.Ondratfchek (Bielefeld) * Welche Sprache darf fich mit der deutfchen Sprache meßen? Welche andere iß fo reich und mächtig, [o mutig und anmutig, fo fchön und fo mild wie unfere? L. Börne.
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