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Das Fachschulwesen im Buchdruckgewerbe
- Bandzählung
- 1928
- Erscheinungsdatum
- 1928
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z. 4. 6055-25.1928
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id512046921-192800008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id512046921-19280000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-512046921-19280000
- Sammlungen
- Gebrauchsgraphik
- LDP: SLUB
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- 3, März
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- Titel
- Das Fachschulwesen im Buchdruckgewerbe
- Autor
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der beßehendenVerhältniße ilt dabei natürlich unvermeid lich; ich bitte, diele Kritik fo aufzufaßen, wie fie gemeint iß. Sie iß diktiert von der Liebe zum Beruf und von der Liebe zur heranwachfenden Jugend. Den ehrlichen, guten Willen fpreche ich keinem Prüfungsausfchuß ab. Wenn man aber immer wieder von Gehilfen und Meißern die abfälligflen Urteile über die Handhabung der Gehilfen- prüfung hört, wenn von einer Wertung des Prüfungs- zeugniffes in vielen Fällen gar nicht mehr die Rede iß, dann muß etwas faul fein im Staate Dänemark. Aber auch aus eigener Anfchauung bin ich zu der Überzeugung gekommen, daß die Gehilfenprüfung reformbedürftig iß. Unterfuchen wir zunächß einmal, ob der Umfang der Prüfung noch den Zeitverhältnißen Rechnung trägt. Fntfprechend den bisher nur allein gültigen Beßimmungen der Reichsgewerbeordnung (§ 131 b) erflreckte fich die Ge hilfenprüfung auf eine theoretifche und praktifche Prüfung. Von der »Kann«-Beßimmung, fie auch auf Buch- und Rechnungsführung auszudehnen, wurde kein nennens werter Gebrauch gemacht. Die »Lehrlingsordnung für das Deutfche Buchdruckgewerbe« beßimmt in § 34: Die Gehilfenprüfung zerfällt in eine theoretifche und praktifche. Bei erßerer wird allgemeines Verßändnis der Berufsarbeit, Mafchinen- und Materialkenntnis gefordert; letztere erßreckt fich auf die Beherrfchung der Technik, auf Zeitleißung und Gefchmack. Auch die Lehrlingsordnung hat alfo eine Erweiterung der Prüfung nicht vorgefehen. Der »Entwurf eines Berufsaus- bildungsgefetzes« gibt in § 48, Abfatz 2, endlich eine Hand- dileine 1Mitteilungen Semefterbeginn in der Meiflerfchule zu München. Am I. Februar d. J. begann gleichzeitig mit einem neuen Lehr gang das dritte Semeßer des I. Lehrganges der Meiflerfchule für Deutfchlands Buchdrucker. Es foll den Schülern vor wiegend die Kenntnis des Druckes, der Mafchinen- und der Farbentechnik vermitteln. Zu diefem Zwecke find neue Mafchinenräume gefchaffen und Druckmafchinentypen modernßer Konßruktion aufgeßellt worden. Diefe Ma fchinenräume bilden zufammen mit dem vorbildlich ein gerichteten Setzerfaal eine gute Vorausfetzung für erfolg reiche Durchführung aller Lehrgänge. Abendfchule in Stuttgart. Schon langeZeit waren in Stuttgart Strömungen vorhanden, um die Lücke, die in der beruf lichen Fortbildungsmöglichkeit zwifchen Gewerbefchule und Kunßgewerbefchule beließt, zu fchließen. Einen be- deutfamen Schritt nach vorwärts in diefer Richtung hat nun die Gewerbefchule getan durdi Angliederung von Aufbaukurfen an die graphifdie Abteilung. DieKurfe um faßen: I. Skizzieren von Druckfachen; 2- Neuzeitliche Ge- ßaltung von Druckfadien; 3. Kalkulation von Druckfadien, Buchführung und neuzeitliche Betriebslehre für Buch druckereien; 4. Praktifche Übungen zu den Kurfen I und 2, einfchließlich Farbenmifchen für Drucker. Dauer jedes Kurfus 12 bis 13 Abende, Sdrulgeld 10 Mark. Darüber hinaus befdiäftigt fich die zußändige Kommiffion des Landtags mit dem Antrag auf Schaffung einer handwerk lichen Tagesfchule als Verbindung zwifchen Gewerbe- und Kunßgewerbefchule. habe, die Prüfung audi auf andere Fächer auszudehnen. Es heißt dort: Die Prüfungsordnung kann für Prüflinge, die eine Berufs- (Fortbildungs-) oder Fachfchule befucht haben, befiim- men, daß fie in weiteren Gegenßänden geprüft werden. Leider handelt es lieh auch hier wieder um eine »Kann«- Beßimmung. Aber auch diefe fiünde ficherlich nicht im Gefetzesentwurf, wenn der Gefetzgeber nicht von ihrer Not wendigkeit überzeugt wäre. Daß ein Bedürfnis, die Prüfung über die reine Fachkunde hinaus auszudehnen, wirklich vorhanden iß, beweiß die Tatfache, daß die »Deutfche Gefellfchaft für Mechanik und Optik« die Gehilfenprüfung bereits in diefem Sinne ausgebaut hat. Hier gliedert fich die theoretifche Prüfung in einen fchriftlichen und münd lichen Teil. In der fchriftlichen Prüfung müßen Themen aus folgenden vier Gebieten bearbeitet werden: 1. Berufs und Bürgerkunde, 2. Fachkunde, 3. Rechnen, 4. Zeichnen. Hier müßen wir alfo einmal die erfreuliche Tatfache kon- ßatieren, daß eine einfichtige Arbeitgeberorganifation mit gutem Beifpiele vorangeht. Sollen wir uns nun weiter mit der auf rein fachliches Wißen und Können befchränkten Gehilfenprüfung für Buchdrucker zufrieden geben? Sollte das, was vom Mechaniker an Allgemeinbildung verlangt wird, für den Buchdrucker weniger wichtig fein? Nach meiner Überzeugung iß es hohe Zeit, die fchriftliche Be arbeitung eines berufskundlichen und fachkundlichen Themas von den Prüflingen zu verlangen und von den Setzern auch einen Nachweis über die Fähigkeiten im Skizzieren in der Prüfung zu fordern. (Fortfetzung folgt) Die Frage der Zufammenfetzung des Vorflandes einer Berufs- bzw. Fortbildungsfchule hat das Oberverwaltungs gericht durch eine grundfätzliche Entfcheidung endgültig geklärt. Es führte aus, daß die Ortsfatzung, die nach dem Gefetz vom 31. Juli 1923 erforderlich fei, der Genehmigung des Bezirksausfchußes bedürfe, und zwar nach den Para graphen 120 und 140 der Gewerbeordnung und des § 122 des Zußändigkeitsgefetzes vom I. Auguß 1883. Nach § (3 des Gefetzes vom 31. Juli 1923 iß mit der Verwaltung der Berufsfchule ein Sdndvorßand zu betrauen, der aus Ver tretern der Gemeinde, der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aus dem Leiter der Berufsfchule und mindeßens einem von der Lehrerfchaft zu wählenden Berufsfchullehrer be ließt. Die Gemeinden dürfen — der Leiter der Schule iß auszunehmen — nur die Vertreter verfchieden feßletzen, die den einzelnen Behörden und Verbänden angehören. Perfonen aus andern Behörden, Verbänden und Perfonen gruppen, als im Gefetz genannt find, dürfen durch eine Satzung zum Schulvorflande nicht herangezogen werden. An die Mitglieder des Reichsvereins! Eine Anzahl Mitglieder dt leider noch mit den Beiträgen aus dem vergangenen Jahr im Rückhand. Dadurch wird die ordnungsmäßige Kallenführung erichwert und eine klare Überficht über die Halfen- verhältnifie, die zur Vorbereitung für die bevorftehende Pflngfttagung des Vereins unbedingt notwendig iß, unmöglich gemacht. Die be treffenden Mitglieder werden deshalb erfucht, die noch ausgehen den Beiträge umgehend an den Kafienwart des Vereins, Kollegen Heinrich Schulze, Berlin-Pankow, Stubnitzftraße 1, einzufenden. Die »Typographifchen Mitteilungen« erfcheinen monatlich einmal im Verlage des Bildungsverbandes der Deutfchen Buchdrucker, G. m, b. H. Bezugspreis vierteljährl. 4,20 M.,ohne Porto. — Herausgeber: Bruno Dreßler. — Verantwortlicher Schriftleiter: Artur Grams; künftlerifcher Leiter: Kurt Reibetantz.—Verantwortlich für die Anzeigen: Otto Schröder.—Druck: Buchdruckwerkllätte, G. m.b.H.—Sämtlich Berlin SW61, Dreibundftraße 5 .
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