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Das Fachschulwesen im Buchdruckgewerbe
- Bandzählung
- 1928
- Erscheinungsdatum
- 1928
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z. 4. 6055-25.1928
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id512046921-192800008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id512046921-19280000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-512046921-19280000
- Sammlungen
- Gebrauchsgraphik
- LDP: SLUB
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- 1, Januar
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- Titel
- Das Fachschulwesen im Buchdruckgewerbe
- Autor
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ZUM ENTWURF EINES BERUFSAUSBILDUNGSGESETZES Die Ausführungen des Kollegen Fifdier (Nürnberg) im Heft IO (1927) der »Typographifchen Mitteilungen« werden gewiß alle an der Berufsausbildung tätigen Kollegen unter- ftreichen. Auf zwei wichtige Punkte — Schulbefuch der über 18 Jahre alten Lehrlinge und Fachklaffenbildung und -auflöfung an kleinen Orten — möchte ich jedoch noch eingehen. Obwohl die Hauptbellimmungen unfrer Lehrlingsordnung in dem neuen Berufsausbildungsgefetz nur in befcheidenem Maße berückfichtigt werden dürften, befürchte ich, daß ihre Durchführung noch auf viel Wider- ftände flößen wird. Das Berufsausbildungsgefetz müßte, um diefe Widerllände zu befeitigen, eine einheitliche Re form der Berufsfchulen im ganzen Reich zur Folge haben. Ein wunder Punkt ill der Schulbefuch. Die Schulfatzungen der meiden Berufsfchulen in Preußen und einigen andern Freidaaten laden den Abgang der Schüler bereits bei bzw. fogar vor Ablauf des 18. Lebensjahres zu. In der Lands berger Schulordnung heißt es z. B.: »Die Schulpdicht endet mit dem Schlude des Schulhalbjahres, welches dem Schulhalbjahr vorausgeht, während deden die Schüler das 18. Lebensjahr vollenden.« Wenn nun, wie hier, der Fall eintritt, daß Lehrlinge die Schule verladen, die erd im dritten, ja fogar im zweiten Lehrjahr dehen, wer kann da noch von einem Erfolg der Fachfchule berichten? Id es doch Tatfache, daß die meiden Lehrlinge erd im vorletzten und letzten Lehrjahr die nötige Aufnahmefähigkeit zeigen. Es bedeht durch den Abgang diefer »alten« Schüler (aber oft »jungen« Lehrlinge) die Gefahr der Auflöfung der Fachkladen. Es id doch keine gefunde Entwicklung, wenn von 18Buchdruckerlehrlingen nur 12 die Pdicht haben, die Berufsfchule zu befuchen. Allerdings können die älteren Lehrlinge freiwillig die Schule befuchen. Wieviel tun dies aber heute? Man kann oft die Beobachtung machen, daß Druckereibefitzer ältere Lehrlinge eindellen, die bereits von der Schulpflicht befreit find. Das gefchieht natürlich VON KARL BAUMGÄRTEL, LANDSBERG (WARTHE) a aus einem bedimmten Beweggrund. Man kann abfer von n derartig eingedellten Prinzipalen keine Förderung des Fachfchulwefens erwarten. Hier hilft nur der klare Wort- r laut des §21 der Lehrlingsordnung: »Jeder Lehrherr id g verpflichtet, feine Lehrlinge während der ganzen Lehrzeit h in die Fachfchule zu fchicken.« r Ein weiterer wichtiger Punkt id die Einrichtung von Fach- z klaffen oder Fachfchulen, wie fie der § 20 der Lehrlings- 1, Ordnung vorfieht. Der Fachausfchuß darf Geh hier das Recht der Errichtung oder Auflöfung von Fachklaffen t, nicht nehmen lallen. Id es doch auch hier vorgekommen, daß bei der Einteilung der Berufsfchulklaffen in Ober-, 1. Mittel- und Unterdufe die Buchdruckerlehrlinge mit allen 1 möglichen Berufen zufammen unterrichtet wurden, was 1 ja bei dem allgemeinen Unterrichtsdoff nicht viel fchadet. Wenn bei diefer Dreiteilung aber der eigentliche Fach unterricht zu leiden hat oder gar ganz verfchwinden foll, :t muß Einfpruch erhoben werden. Auf meine Frage: »Wo 1 bleibt der Fachunterricht?« wurde mir erwidert: »Der id s durch diefe Eindufung nicht mehr durchzuführen.« Als 1 vorläufiger Ausweg wurden zwei UnterrichtsGunden mehr i zugenommen, um wenigdens den bisherigen gemeinfamen a Fachunterricht nicht wegfallen zu lallen. Diefe zwei Stun- s den find volllländig gefondert vom ordentlichen Unterricht 1 der Berufsfchule. Natürlich geht das alles nicht freiwillig, t. es muß fchon ein bißchen geredet und interpelliert werden, r Diefe Reglung befriedigt natürlich auch manchen Prinzipal r nicht, denn zwei Stunden find mehr hinzugekommen, die 3 der Lehrling im Gefchäft fehlt. Daß auch manche Lehrlinge e felbd unzufrieden find mit diefer Reglung, darf nicht un- 1 erwähnt bleiben, denn fie verweifen auf die andern Be- s rufe, die nur fechs Stunden Unterricht haben, während Ge S acht Stunden fitzen müffen. Hier kann eine einheitliche, s zufriedendellende Löfung durch unfre Lehrlingsordnung h gegeben werden, wenn fie im Gefetz berückfichtigt wird. RICHTLINIEN FÜR DIE ERTEILUNG DES ZEUGNISSES DER MITTLEREN REIFE Der Preußifche Minider für Handel und Gewerbe hat unterm 18. Mai 1927 folgende Verfügung erlaffen: Der Herr Minider des Innern hat im Einvernehmen mit den Unterrichtsverwaltungen der Länder Richtlinien für die Erteilung des Zeugniffes der mittleren Reife aufge- Gellt, die er demnächd zu veröffentlichen beabfichtigt. Auf Grund diefer Richtlinien ordne ich im Einverdändnis mit dem Herrn Reichsminider des Innern für die mir unterdehenden Fachfchulen bereits jetzt das Folgende an: I. Das Zeugnis der mittleren Reife wird erteilt nach erfolg reich abgefchloffenem Befuch von Fachfchulen, die Volks- fdiulbildung und mindedens zweijährige Berufspraxis vorausfetzen, einen mindedens zweijährigen Lehrgang mit vollem Tagesunterricht haben und eine in fich ge- fchloffene berufliche Bildung vermitteln. Sie müffen ein beflimmtes Maß fachlich-theoretifcher Bildung geben, wie es für die gehobenen Berufe erforderlich id. Solche Schulen find: 1. die daatliche und dädtifchen Baugewerkfdiulen mit fünffemedrigem Lehrgang; 2. die Bergfchulen mit zweijährigem Lehrgang, deren Satzung auf Grund des Gefetzes über die Bergfchulvereine vom 12. Januar 1921 von mir genehmigt id; 3. die Kundgewerbe- und Handwerkerfchulen und ähn liche Fachfchulen, foweit Fachabteilungen mit geordneten Lehrplänen und Abfchlußprüfungen nach fechsfemedrigem Lehrgang entfprechend meinem Erlaß vom 24. September 1926 vorhanden find; 4. die daatlichen und dädtifchen Mafchinenbaufchulen und die ihnen gleichgedellten Anhalten mit vierfeme- drigem Lehrgang; 5. die daatlichen Seefahrtfchulen für Teilnehmer der Lehrgänge zum Schiffer auf großer Fahrt; 6. die Lehrgänge zur Ausbildung von Haushaltspflege rinnen, die auf Grund der Vorfchriften meines Erlaßes vom 18. Juli 1923 — IV 787 II — anerkannt find.
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