Bild 2. Technische Begriffe. Es ist aber auch sonst nötig, daß Gericht und Anwälte wenigstens die einfachsten technischen Begriffe sich aneignen, wenn sie über Fragen der Gebrauchsgraphik mitreden oder gar urteilen wollen. a) Wenn zum Beispiel ein Anwalt mit Emphase verkündet, einen gebrauchsgraphischen Inseratentwurf mit mehr als 10 RM zu bewerten, sei ein Unding, denn er lege die Preisliste einer Klischeefabrik vor, nach welcher ein Klischee in der gleichen Größe mit 5 RM angeboten werde — vgl. BDG.-Bl. 1928, Heft 8, S. 20 —, so macht er sich nicht nur dem Sach kundigen gegenüber lächerlich, sondern schadet auch der eigenen Partei. b) Aber auch das Landgericht Elberfeld — 7a S 76/29 —• setzt sich der Vermutung eines ähnlichen technischen Miß verständnisses aus, wenn es dem Gebrauchsgraphiker nur das halbe Entwurfshonorar zubilligt, weil er sich aus Gefälligkeit erboten hatte, das Inseratklischee zu besorgen, und dieses etwas zu groß geraten war. Der Entwurf war fertiggestellt und angenommen, das Landgericht Elberfeld aber meint, die Leistung des Gebrauchsgraphikers sei noch unvollständig ge wesen, solange das Klischee noch nicht passend vorlag, wäh rend kaum ein Wort darüber zu verlieren ist, daß die Ge fälligkeit, für den Besteller zum Klischeefabrikanten zu gehen, mit der Erledigung des Entwurfsauftrages gar nichts zu tun hat. Bild 3. Das Verüielfältigungsrecht: Verlagsnertrag— Lizenz. Wenn oben ausgeführt wurde, daß mit einem Kauf über das Vervielfältigungsrecht noch gar nichts gesagt sei, so gilt dasselbe für den Werkvertrag. Es muß also noch ein weiterer Vertrag hinzukommen, der dieses Recht zum Gegenstand hat. Natürlich nicht in der Form eines besonderen Abkommens, wohl aber als besonders vom Richter zu bestimmendes und zu würdigendes Vertragsmoment. Denn es gibt häufig Rechts verhältnisse, die sich als eine Mischung oder Kumulation mehrerer Vertragszwecke darstellen und dementsprechend rechtlich zu beurteilen sind.