V. Die Stadtrechnung als verfassungsgeschichtliche Quelle. 1. Ehe wir in die Betrachtung der Verfassungsverhält nisse Pegaus im 15. Jahrhundert auf Grund der Stadtrechnungen eintreten, müssen wir mit zwei Worten der Entwicklung der Stadtverfassung von ihren ersten Anfängen an gedenken. Nachdem Wiprecht von Groitzsch dem Kloster Pegau bei seiner Stiftung das Dorf Pegau geschenkt hatte, ent wickelte sich neben dieser alten Dorfsiedelung sehr bald und rasch eine neue Stadtmarktsiedelung zwischen Dorf und Kloster. Schon vor Mitte des 12. Jahrhunderts erwarb der Abt für seine Neugründung vom König einen Stadtbrief, und durch Urkunde vom 13. November 1181 dat. Schlofs Alten burg 1 ) bestätigte Kaiser Friedrich dem Abt das Recht, keinen von Adel am Markte Pegau ansässig werden zu lassen 2 ). Der Abt ist im 12. Jahrhundert unbestritten der Herr der Stadt Pegau. Mit seinem Kopf werden Pegauer Münzen ausge prägt 3 ), er ist der Gerichtsherr der Stadt, und ihm müssen Bürgermeister, Ratmannen und Innungen schwören. Nach einem hartnäckigen Kampfe gelingt es ihm, durch königliche Schiedsrichter, die Usurpation des Vogteirechtes durch Diet rich den Bedrängten von Stadt und Kloster abzuschütteln 4 ). So bleiben die Verhältnisse bestehen bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts. Da bricht ein länger denn 150 Jahre *) Or. R. A. Leipzig; gedruckt bei Mencken, S. S. III, 1027. 2 ) . . . Imperiali quoque autoritate statuimus, nec tarn abbas, quam advocatus aream vel aliquam possession em in Bigove militum deinceps emere aut inhabitare permittant. Mercatores etiam areas vel curtes suas non militibus, sed mercatoribus qui forensia jura exequantur, vendant . . . 3 ) Posse-Klett, Sachsens Münzen im Mittelalter 1, 284. 4 ) Urkunde 1219, Juli 19. Or. R. A. Leipzig, gedruckt: Böhmer, Reg. Imp. V, 2, 10837.