Die Stadtrechnung als wirtschaftsgeschichtliche Quelle. 25 2. Ausgaben: I. V erwaltungskosten: 174,9,5, 11. Abgaben: 1. Domini marchiones: 65,19,—. 2. Abtei: 7,33‘/ 2 —. 3. St. Lorenz und Otto: 4,—,—. 4. Gericht: 1,10,—. 5. Aufgebrauchte Zinsen: 81,34,—. 159,36 1 /»— III. Heerfahrt, Befestigung: 55,43,1,—. IV. Distributa vini: 169,21,—. Wenden wir uns nun der Betrachtung von Einnahmen und Ausgaben im einzelnen zu. Die Einnahmen der Stadt sind teils öffentlicher teils privatwirtschaftlicher Natur. Die Einnahmen, die aus der städtischen Hoheit ent springen, sind entweder reine Abgaben, Steuern, ohne irgend welche Gegenleistung von Seiten der Stadt, oder aber es sind Gebühren für Beleihung mit Rechten. Einnahmen der ersteren Art sind die von der Stadt erhobenen direkten und indirekten Steuern. Die direkte Steuer (exaccio, sture) scheint landesherr lichen Ursprungs zu sein. Die Stadt übernahm in einer Pauschalsumme die gesamte Steuerverpflichtung aller Bürger an die landesherrliche Kasse und zog nun von sich aus bei den Bürgern die Steuer ein. Es decken sich daher auch keineswegs die als Steuer eingetragenen Einnahmen mit der Summe der an die landesherrliche Kasse abgeführten Gelder. In welchem Verhältnisse zu Vermögen oder Einkommen die Steuerleistung stand, lassen unsere Rechnungen nicht erkennen; nach den in den Pegauer Rechnungsmanualen 1485 — 1501 enthaltenen Angaben ist die Steuer gleich 1% der Summe von Besitz und Einkommen in Geld ¬ sächliche Einnahme müfste also 169,21, f- 35,46,— betragen. Diese Aufzeichnung ist ein Beispiel für die oben gekennzeichnete Inkonsequenz in der Buchführung der privatwirtschaftlichen Zweige des städtischen Wirtschaftsbetriebes, da bei den Ausgaben der volle Betrag aufge zeichnet,' bei den Einnahmen nach dem System der Gegenrechnung verfahren wird.