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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 24.1899
- Erscheinungsdatum
- 1899
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454436Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454436Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454436Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 14 (15. Juli 1899)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der unlautere Wettbewerb vor den Gerichten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 24.1899 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1899) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1899) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1899) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1899) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1899) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1899) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1899) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1899) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1899) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1899) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1899) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1899) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1899) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1899) -
- ArtikelAnzeigen -
- BeilageUhr aus dem XVI. Jahrhundert -
- ArtikelCentral-Verband 131
- ArtikelDer unlautere Wettbewerb vor den Gerichten 131
- ArtikelMusterstatut einer Uhrmacher-Innung 133
- ArtikelDeutsche Uhrmacherarbeiten-Ausstellung in Magdeburg vom 1. bis ... 135
- ArtikelGerichtliche Entscheidung 135
- ArtikelZur Geschichte der Uhrmacherei (I) 136
- ArtikelAus Glashütte 137
- ArtikelSchülerausflug nach Leipzig 137
- ArtikelVereinsnachrichten 137
- ArtikelVerschiedenes 137
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 140
- ArtikelAnzeigen 140
- AusgabeNr. 15 (1. August 1899) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1899) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1899) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1899) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1899) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1899) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1899) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1899) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1899) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1899) -
- BandBand 24.1899 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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182 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 14. damals bekanntesten Fälle des unlauteren Wettbewerbs auf. Es ergiebt sich aus dieser Beschränkung von selbst, dass die un lauteren Konkurrenten andere Wege aufsuchen, an denen die Tafel „Verbotener Weg“ einstweilen noch nicht aufgerichtet ist. Unsere Geriefte haben sich, wie zu erwarten war, streng in dem Sinne an das Gesetz gehalten, dass sie dieses mehr in ein schränkendem als in ausdehnendem Sinne anuewendet haben. Es ist dies wohl zum Teil eine Folge davon, dass unser Gesetz für besonders verwerfliche Fälle des unlauteren Wettbewerbs Geld-, event. Gefängnis-Strafen androht, also nicht nur die Schadensersatzpflicht und die Pflicht zur Unterlassung. Ehe man bei uns die Gerichte um ihren Schutz anruft, muss man sich klar machen, dass es nur vier Gruppen des unlauteren Wettbewerbs sind, welche das Gesetz trifft, nämlich: die unwahre Eeklame, die Verleumdung der Konkurrenz, die Aneignung einer fremden Geschäftsbezeichnung, den Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen. Im einzelnen sei hierzu aus den er gangenen Urteilen folgendes mitgeteilt: Unwahre Eeklame. Die unwahren Angaben müssen „thatsächlicher“ Art sein. Nichtssagende Anpreisungen fallen nicht unter das Gesetz, z. B.: „Grösste Auswahl“, „Billigste Preise“, „Beste Ware“. In einem Falle aber, wo diesen Eeklamen die beiden Worte „am Orte“ hinzugefügt waren, ist infolge der Klage einer Innung vom Amtsgericht auf Unterlassung dieser als unwahr nachgewiesenen Eeklame bei Festsetzung einer Strafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung erkannt worden. Der klagenden Innung gehörten die durch die Eeklame getroffenen Handwerker überhaupt nicht an; das ist nach dem Gesetze aber auch nicht nötig, sondern jeder, auch ein unbeteiligter Hand werkerverband, kann solche Klage anstrengen. Eine zweifellos „thatsächliche“ Angabe enthielt z. B. die Eeklame für das Flecken reinigungsmittel „Opal“. In den Bekanntmachungen wurde be hauptet, dass Opal alle möglichen Flecke, insbesondere Fettflecke, entferne und keine Eänder, wie Benzin, hinterlasse. Beide Be hauptungen erwiesen sich als unwahr, bei dem neuen Opal aller dings weniger als bei dem älteren. Das Gericht nahm auch an, dass der Fabrikant infolge der vielen Beschwerden die Unwahr heit der Eeklame kannte. Auf eine Klage mehrerer grösser Firmen der Kleiderfärberei ist er deshalb jetzt endgültig zu 100 Mk. Geldstrafe und in die beträchtlichen Kosten verurteilt. Bei Zumessung der Strafe hat das Gericht berücksichtigt, dass der Angeklagte wegen gleichen Vergehens nicht vorbestraft ist. Eine Schadensersatzklage steht den Färbern noch offen, wenn sie einen Schaden durch das Opal irgendwie nach weisen können. Im engen Sinne ist das Gesetz gegenüber dem Aus verkaufsschwindel angewendet worden. Hier ist nämlich von den Gerichten der zweifellos richtige Grundsatz angenommen, dass nur derjenige Ausverkauf unter das Gesetz falle, welcher zur Täuschung des Publikums benutzt werde. Ein solcher liege vor, wenn das ganze Warenlager durch Nachschiebung von neu beschaffter Ware wieder ergänzt werde. Zulässig soll es aber sein, wenn jemand, der einen Ausverkauf ankündigt, einzelne der auszuverkaufenden Warenposten nachschiebt, und zwar gangbare Artikel, die nicht ausgehen dürfen, wenn nicht der Ausverkauf im ganzen geschädigt werden solle. — Ob es nicht im Interesse der klaren Unterscheidung der reellen von den unreellen Aus verkäufen hier geboten ist, die reellen Ausverkäufe den etwaigen kleinen Nachteil erleiden zu lassen, die gangbaren Artikel nicht mehr verkaufen zu können, ist eine Frage, welche der Erörterung in kaufmännischen Kreisen zu empfehlen wäre. Wenn man einen Nachbezug zulässt, so kann, zumal wenn man die uusserdem stets vorhandene Möglichkeit einer Sinnesänderung des Ausverkäufers berücksichtigt, der sein angeblich ernstliches Vorhaben, das Ge schäft aufzulösen oder zu verlegen, jetzt aufgegeben hat, der Aus verkaufsschwindel doch zu leicht fortgesetzt werden. — Mehrere Entscheidungen liegen vor, wodurch jemand, welcher „Waren eigener Anfertigung“ ankündigt, während er nur Händler ist, nicht nur zum Schadenersatz an die beteiligte Konkurrenz, sondern auch zur Strafe verurteilt ist. Eine Bestrafung tritt be kanntlich überall dann ein, wenn die unwahre Eeklame wider besseres Wissen erfolgt ist. — Schwankend ist die Eechtsprechung bei der Entlehnung von Ortsnamen zur Bezeichnung von Waren. Ein Destillateur, welcher aus Aalborg in Dänemark eine Essenz bezog, die er mit Wasser und deutschem Sprit ganz nach dem Eezept und unter Kontrolle der dänischen Fabrik verarbeitete und als Aalborg-Tafel-Aquavit u. s. w. in den Handel brachte, ist des unlauteren Wettbewerbs schuldig befunden, weil, wenn auch die Qualität ganz dieselbe sei, doch das Publikum, welches dem echten Getränk den Vorzug giebt, getäuscht werde. Be treffs der Bezeichnung „Pilsener Bier“ stehen unsere Gerichte auf dem Standpunkt, dass es auf den Sprachgebrauch der be treffenden Gegend ankomme. Bezeichnet man dort so jedes nach Pilsener Art gebraute Bier — wie z. B. das Wort „Bayrisch Bier“ nur ein nach bayrischer Art, nicht ein in Bayern gebrautes Bier bezeichnet — so sei die Bezeichnung auch für eine Brauerei ausserhalb Pilsens statthaft, andernfalls nicht. Als „echtes“ Pilsener dürfe aber nur ein in Pilsen selbst hergestelltes Bier bezeichnet werden. Das Oberlandesgericht Karlsruhe meint, die Bezeichnung „Wörishofener“ sei zur Gattungsbezeichnung der jenigen Waren geworden, die wirklich oder anscheinend im Sinne der Vorschriften Kneipps hergestellt sind. Ohne weiteres zustimmen kann man diesem Gericht darin, dass jeder seine Heilmittel als „nach Kneipps System hergestellt“ bezeichnen darf, wenn dies wirklich zutrifft, nicht nur solche Personen, welchen Kneipp das ausschliessliche Eecht hierzu eingeräumt habe, denn ein solches ausschliessliches Eecht hat Kneipp selbst nicht gehabt. Verleumdung des Konkurrenten. Die Behauptung, jemand habe schon einmal Bankrott gemacht, enthält nach An sicht des Eeichsgerichts stets eine Schädigung desselben, da der Bankrott, auch wenn er unverschuldet sei, doch in gewissem .Grade einen sittlichen Makel zur Folge habe. — Nachteilige Aeusserungen über den Konkurrenten machen nach dem Gesetz dann nicht haftpflichtig, wenn der Fragesteller oder derjenige, welcher die falsche Auskunft erteilt hat, ein berechtigtes Interesse daran hat. Dadurch sollte die Auskunftserteilung ge schützt werden. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch die un wahre Mitteilung eines Eeisenden an einen von ihm aufgesuchten Handwerksmeister, dass dessen bisheriger Lieferant pleite sei, als berechtigt aufgefasst worden, weil der Eeisende in gutem Glauben gewesen und der Kaufmann ein Interesse daran gehabt habe, zu wissen, ob er den Vertreter des bisherigen Lieferanten noch er warten könne oder nicht. — Die gewerblichen Verbände sind wegen Verleumdung, vielleicht sämtlicher Geschäftsleute einer Stadt, sie lieferten schlechtere Waren als das annoncierende Geschäft, nicht klagberechtigt, wenn die Eeklame des Geschäfts inhabers, dass z. B. seine Schuhe Lederkappen und -Sohlen hätten, wahr ist. Gegen die erhobene Beschuldigung, dass ihre Sohlen und Kappen von Pappe wären, müssen die Beteiligten selber klagbar werden. Aneignung einer fremden Geschäftsbezeichnung. An einer Geschäftsbezeichnung hat derjenige, der sie angenommen hat, keineswegs ein ausschliessliches , Benutzungsrecht. Das Gesetz schützt ihn nur dann, wenn ein anderer die gleiche Bezeichnung zu dem Zwecke annimmt, Verwechselungen hervorzurufen. In dieser Erwägung ist in dem Falle, wo eine Gastwirtschaft vor der Stadt sich die gleiche Bezeichnung beilegte, wie eine alte, in der Mitte der Stadt belegene Wirtschaft, die Klage auf Unter lassung der Fortführung der Bezeichnung abgewiesen. Ebenso ist es geschehen, als ein monatlich nur zweimal erscheinendes, an die Mitglieder eines geschlossenen Personenkreises versandtes Anzeigen- und Untertialtungsblatt sich den Titel einer politischen Tageszeitung beilegte, aber beide Blätter in Umfang, Druck und Ausstattung verschieden waren. Hingegen ist Absicht der Ver wechselung anerkannt, als neben dem Buche „Brehms Tierleben“ von einer fremden Firma ein Buch „Der kleine Brehm“ heraus gegeben wurde, und ebenso, als der Titel „Die Moden weit“ von den Blättern: „Die kleine Modenwelt“ und „Die grosse Moden welt“ nachgeahmt wurde. In diesen Fällen war schon vor In krafttreten des Gesetzes die Nachahmung erfolgt, wurde aber während der Geltung des Gesetzes fortgesetzt. Der „Kleine Brehm“ wurde verboten, hingegen die kleine und die grosse Modenwelt nicht, weil das Gericht annahm, der Unterschied dieser beiden Nachahmungen von der „Modenwelt“ sei in-
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