Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 37.1912
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454442Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454442Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454442Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Im Original ist die Beil. am Ende des Bandes unvollständig
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 9 (1. Mai 1912)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bekanntmachungen der Verbandsleitung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Mängelrüge
- Autor
- Königsberger
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 37.1912 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis Journal III
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher VII
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1912) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1912) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1912) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1912) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1912) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1912) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1912) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1912) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1912) 129
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 129
- ArtikelDie Mängelrüge 130
- ArtikelMeisterlehre und Schulwerkstätte (Fortsetzung) 131
- ArtikelEinfache Berechnung der Ortszeiten und ihres Unterschiedes gegen ... 132
- ArtikelGrundlagen für die Ermittlung der Selbstkosten in der ... 134
- ArtikelEin arger Fehler beim Versand von Reklamedrucksachen 136
- ArtikelBriefwechsel des Uhrmachers Hammerschlag mit seinem alten ... 137
- ArtikelDer Vereinsvorsitzende (Schluss) 138
- ArtikelDie Auskunfteien und der Uhrmacher 139
- ArtikelZum Reparieren von Goldwaren 140
- ArtikelDer Läufer 141
- ArtikelSprechsaal 142
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 143
- ArtikelPatentbericht 144
- ArtikelVerschiedenes 144
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 144
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1912) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1912) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1912) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1912) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1912) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1912) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1912) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1912) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1912) 285
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1912) 301
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1912) 317
- AusgabeNr. 21 (1. November 1912) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1912) 349
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1912) 365
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1912) 381
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1912) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1912) 9
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1912) 17
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1912) 25
- AusgabeNr. 5 (1. März 1912) 33
- AusgabeNr. 6 (15. März 1912) 41
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1912) 77
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1912) 85
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1912) 93
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1912) 109
- AusgabeNr. 15 (1. August 1912) 117
- AusgabeNr. 16 (15. August 1912) 129
- AusgabeNr. 17 (1. September 1912) 137
- AusgabeNr. 18 (15. September 1912) 149
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1912) 161
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1912) 173
- AusgabeNr. 21 (1. November 1912) 185
- AusgabeNr. 22 (15. November 1912) 197
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1912) 209
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1912) 221
- BandBand 37.1912 -
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- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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130 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 9. Allen werten Kollegen, die es nicht ermöglichen können, nach Eisenach zu kommen, legen wir es dringend nahe, doch die Tagungen der betreffenden Unterverbände zu besuchen, damit auch zum Ausdruck kommt, was da und dort noch fehlt. Silberne Hochzeit. Vor kurzem konnte unser verehrter Kollege, der bewährte Vorsitzende des Uhrmachervereins Giessen, Herr Otto Schmidt, zugleich mit seinem 50. Geburtstage das schöne Fest der silbernen Hochzeit feiern. Wenn wir leider zu spät unterrichtet wurden, so sind unsere Glückwünsche, wenn sie auch nicht rechtzeitig ankommen, doch ebenso herzlich und auf richtig. Möge unserem verehrten Herrn Kollegen beschieden sein, auch noch den 50. Jahrestag seines Hochzeitstages in Frische und Gesundheit zu feiern. Zur Notiz für die Herren Grossisten. Wie uns mitgeteilt wird, bemühen sich der Fabrikweber Ewald Adler in Ebersbach i. S. sowie die Firma Oh. Hahn, Nähmaschinen- und Fahrradhandlung in Backnang, unter der fälschlichen Angabe, als wären es Uhr macher, Uhren und Furnituren usw. zu beziehen. Wir bitten die Herren Grossisten, sich diese Namen gefälligst zu notieren und etwaige Bestellungen abzuweisen. Sterbefall. Am 14. April verstarb das Mitglied der Breslauer Innung und unseres Verbandes, Herr Kollege Max Herrmann. Gleich der Innung betrauern auch wir den Verlust schmerzlichst; wir werden sein Andenken gebührend in Ehren halten. Mit kollegialem Gruss Der Vorstand des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher- Innungen und -Vereine. Aug. Heckei, Vorsitzender. Die Mängelrüge. Von Rechtsanwalt Dr. Königsberger in Frankfurt a. M. Wie mancher Uhrmacher mag schon dadurch hereingefallen sein, dass er mit Mängeln behaftete Ware, die er gekauft hat, nur deshalb hat behalten müssen, weil er die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches über die Mängelrüge infolge Unkenntnis ausser acht gelassen hat! Hierüber herrscht so viel Unklarheit, dass es sich empfehlen dürfte, die verhältnismässig einfachen Gesetzesvorschriften kurz zu erläutern. Vorausgeschickt sei, dass diese Vorschriften auf alle die Käufe Anwendungen finden, die für beide Parteien Handelsgeschäfte sind, also auf alle Bezüge des Uhrmachers von seinem Lieferanten, nicht dagegen auf Ver käufe seinerseits an seine Kundschaft. Diese kommen nur dann in Betracht, wenn der Kunde selbst Kaufmann ist und — wofür dann ohne weiteres Beweiserfordernis die Vermutung spricht — für seinen Gewerbebetrieb kauft. „Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft,“ — so verordnet § 377 des Handelsgesetzbuches — „so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmässigem Geschäftsgänge tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.“ Vor der Rügepflicht liegt also die Untersuchungspflicht, obwohl die berechtigte Mängel rüge auch für den Fall ihre Geltung behält, wenn ihr eine Unter suchung nicht vorausgegangen ist. Unverzüglich nach der Ab lieferung der Ware, d. h. nicht gerade sofort im Augenblick, wohl aber, sobald es nach ordnungsmässigem Geschäftsgänge tunlich ist, muss die Untersuchung der Ware erfolgen. Bei Waren, die der Uhrmacher bezieht, ist eine längere Beobachtung ge wöhnlich nicht erforderlich; doch wird dies z. B. bei Untersuchung fertiger Präzisionsuhren gegeben sein. Stellt sich ein Mangel heraus, so ist es aufs dringendste zu empfehlen, zu dessen zweifels freier Feststellung sachkundige Zeugen zuzuziehen, um den häufigen späteren Einwänden des Lieferanten zu begegnen, dass die Ware tadellos abgeliefert worden sei und erst im Besitz des Käufers durch unsachgemässe Behandlung oder dergl. gelitten habe. Die festgestellten Mängel müssen nun unverzüglich dem Lieferanten angezeigt werden (sogen. Mängelrüge). Gewöhnlich erklärt der Käufer in solchen Fällen, dass er die Ware „zur Ver fügung stelle“. Dies ist einerseits nicht erforderlich, sondern lediglich die (mündliche oder schriftliche) Anzeige, dass die und die Ware mangelhaft sei. Andererseits ist jene Erklärung allein auch nicht genügend, wenn sie nicht mit der Erklärung verbunden ist, dass die fraglichen Mängel vorhanden sind, oder mit anderen Worten, warum zur Verfügung gestellt wird. Die Zurverfügungs- stellung allein besagt weiter nichts, als dass der Käufer die mangelhafte Ware nicht behalten, also auch nicht bezahlen werde, vielmehr dem Verkäufer anheimgebe, die Ware wieder holen zu lassen. Auf diese Erklärung kommt es jedoch nach dem Gesetz in erster Linie nicht an, sondern darauf, dass der Käufer mitteilt, dass dieser und jener Mangel vorliege. Weshalb ist es so wichtig, der Mangelanzeige den richtigen Inhalt zu geben? Weil das Gesetz im zweiten Absatz des § 377 vorschreibt: „Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt.“ Mögen also noch so viele und wesent liche Sachmängel vorhanden sein, mag sich die Ware noch so wenig zum Gebrauch eignen, mag sie gar unverkäuflich sein: — auf die Geltendmachung aller dieser Dinge ist unwiderlegbar ver zichtet, die Ware als vertragsmässige Erfüllung genehmigt, wenn und weil die unverzügliche Mängelrüge unterblieben ist. Auch eine spätere Mängelanzeige kann nicht mehr helfen; die verspätete Anzeige ist genau so wirkungslos wie die gänzlich unterbliebene. Wieviel zahllose, sonst gute Prozesse sind nur infolge Verspätung oder Unterlassung der Mängelanzeige verloren gegangen und haben dem Käufer ausser dem Schaden an der Ware noch Verluste durch Prozesskosten eingebracht. Der Uhrmacher kann daher nicht eindringlich genug auf die Beachtung der dargelegten Gesetzesbestimmungen hingewiesen werden. Und wenn er nach dem gesetzgeberischen Grunde jener strengen Vorschriften fragt, so ist die Antwort, dass sie durch das Interesse der Verkehrs sicherheit in Handel und Gewerbe erfordert werden, durch das verständliche Bedürfnis des Verkäufers, Reklamationen nach Ab lauf angemessener Frist nicht mehr ausgesetzt und sicher zu sein, dass der Käufer die Ware behalten muss. Dieses Bedürfnis besteht nur dann nicht oder ist jedenfalls nur dann nicht gerechtfertigt, wenn der Verkäufer selbst den Mangel gekannt hat. Deshalb be stimmt das Gesetz weiter, dass sich der Verkäufer auf die oben er örterten Bestimmungen nicht berufen kann, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat. Der Nachweis des arglistigen Ver- schweigens ist übrigens häufig recht schwer. Oft läuft es darauf hinaus, ob der Verkäufer einen ihm vom Käufer über die Kenntnis des Mangels zugeschobenen Eid leistet oder nicht. Ein Grund mehr, um durch rechtzeitige Mängelrüge die Behauptung und den Nach weis des arglistigen Verschweigens nicht erst erforderlich zu machen. Nur in einem Falle braucht die Mängelanzeige nicht un verzüglich nach der Ablieferung der Ware, sondern erst später zu erfolgen, um doch noch zu gelten: nämlich dann, wenn es sich um einen verborgenen Mangel handelt, der sich trotz der unverzüglich nach der Ablieferung vorgenommenen Untersuchung erst später zeigte, bei der ordnungsmässigen Prüfung nicht er kennbar war. In diesem Falle muss der Mangel aber unverzüglich nach seiner Entdeckung angezeigt werden, und im Streitfall muss der Käufer beweisen, dass der Mangel nicht sofort zu erkennen war. In einem künftigen Artikel soll davon gesprochen werden, wie sich der Uhrmacher bei Reklamationen der Kundschaft, also ausserhalb des Handelsrechtes, zu verhalten bat.
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