14 Siegfried Hoyer 1 I ] Die sächsischen Stände ' \ unter Christian I. < b t Nacli der Reformation wurden im albertinischen Sachsen auch die konfessionellen Fragen v ein Dauerthema in der städtischen Repräsentation. Eine fürstliche Zusage zum Mitbestim- t mungsrecht in dieser und in anderen Fragen sucht man allerdings vergeblich. 11 Dennoch <J erforderten die beiderseitigen Interessen einen weitgehenden Konsens, so daß der Landes- b herr bei den konfessionellen Fragen, die im allgemeinen auch das Schulwesen und die n Universitäten tangierten, das Einverständnis der Stände suchte. d Die Haltung des Adels zur evangelischen Konfession hatte sich im Laufe eines Men- ti schenalters erheblich verändert. In den vierziger Jahren, nachdem unter Herzog Hein- e rieh die Reformation eingeführt wurde, kam von dieser Seite zunächst erheblicher a Widerstand gegen die neue Lehre, bestenfalls wurde der Konfessionswechsel geduldet, n da die Geschlechter ihre Patronatsrechte in den lokalen Kirchen und die Versorgung b von nachgeborenen Söhnen und von Töchtern mit geistlichen Pfründen in Frage d gestellte sahen. 21 Bei einer Anzahl von Adelsfamilien waren reformkatholische Neigun- »1 gen fest verwurzelt. 3 ’ In den siebziger Jahren überwog nun die vorbehaltlose Unter- B Stützung der lutherischen Landespolitik eines innerlich gefestigten Staates, die von der E eigenen Saturiertheit nach der Säkularisation des Kirchengutes getragen wurde.’’ Wäh- ai rend der Sohn des ersten lutherischen Herzogs, Moritz (1541-1553), vor dem Schmal- te kaldischen Krieg (1547) lieber mit den ständischen Ausschüssen als mit der gesamten rt Repräsentation arbeitete und damit seinen Drang nach einer fürstlichen Alleinregierung B demonstrierte, änderte sich dies angesichts der starken Schulden nach 1547 nun im Kur- sc fürstentum Sachsen. Moritz’ Bruder August (1553/86) rief die Landstände regelmäßig Ei zusammen. 5 ’ Auf den Landtagen von 1576 und 1582 sowie dem Ausschußtag von C 1579, die der Ausschaltung einer calvinistische Neigungen verdächtigten Gruppe von fü Räten und Predigern 1574 61 folgten, verteidigte der Kurfürst seine Anstrengungen tri zum Schutz und zur Erhaltung des »unverfälschten« Glaubens. Er konnte sich der bt vollen Zustimmung der gesamten Stände sicher sein. Die Kirchen- und Schulordnung sk von 1580 7) schuf zwar den gesetzlichen Rahmen für eine Integration der hohen Bil- de dungs-stätten in den frühneuzeitlichen Territorialstaat, kodifizierte ihre Rolle in einem ne lutherischen Fürstentum und verlangte von allen Professoren eine Unterschrift unter die Jal 1577 vereinbarte Konkordienformel; einen weiteren Einfluß reformierten Gedanken- ve gutes konnte die Ordnung aber ebensowenig verhindern wie die regelmäßigen Visita- de tionen. erl