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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 48.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192400007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19240000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19240000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 30 (26. Juli 1924)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Vertragsbruch des Uhrmachergehilfen
- Autor
- Boerne
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 48.1924 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (5. Januar 1924) 1
- AusgabeNr. 2 (12. Januar 1924) 15
- AusgabeNr. 3 (19. Januar 1924) 27
- AusgabeNr. 4 (26. Januar 1924) 39
- AusgabeNr. 5 (2. Februar 1924) 53
- AusgabeNr. 6 (9. Februar 1924) 65
- AusgabeNr. 7 (16. Februar 1924) 81
- AusgabeNr. 8 (23. Februar 1924) 95
- AusgabeNr. 9 (1. März 1924) 111
- AusgabeNr. 10 (8. März 1924) 125
- AusgabeNr. 11 (15. März 1924) 141
- AusgabeNr. 12 (22. März 1924) 157
- AusgabeNr. 13 (29. März 1924) 171
- AusgabeNr. 14 (5. April 1924) 187
- AusgabeNr. 15 (12. April 1924) 203
- AusgabeNr. 16 (19. April 1924) 219
- AusgabeNr. 17 (26. April 1924) 235
- AusgabeNr. 18 (3. Mai 1924) 251
- AusgabeNr. 19 (10. Mai 1924) 271
- AusgabeNr. 20 (17. Mai 1924) 285
- AusgabeNr. 21 (24. Mai 1924) 303
- AusgabeNr. 22 (31. Mai 1924) 319
- AusgabeNr. 23 (7. Juni 1924) 337
- AusgabeNr. 24 (14. Juni 1924) 353
- AusgabeNr. 25 (21. Juni 1924) 371
- AusgabeNr. 26 (28. Juni 1924) 387
- AusgabeNr. 27 (5. Juli 1924) 403
- AusgabeNr. 28 (12. Juli 1924) 421
- AusgabeNr. 29 (19. Juli 1924) 435
- AusgabeNr. 30 (26. Juli 1924) 451
- ArtikelDer Vertragsbruch des Uhrmachergehilfen 451
- ArtikelSparmaßnahmen des Staates und Uhrmacherfachschule 452
- ArtikelDie Hamburger Sternwarte in Bergedorf (Fortsetzung zu Seite 439) 453
- ArtikelDie Deutsche Seewarte zu Hamburg 456
- ArtikelPreisrätsel-Unfug 457
- ArtikelSprechsaal 458
- ArtikelVermischtes 459
- ArtikelHandelsnachrichten 460
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 462
- ArtikelBriefkasten 465
- ArtikelMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 466
- AusgabeNr. 31 (2. August 1924) 469
- AusgabeNr. 32 (9. August 1924) 495
- AusgabeNr. 33 (16. August 1924) 513
- AusgabeNr. 34 (23. August 1924) 529
- AusgabeNr. 35 (30. August 1924) 545
- AusgabeNr. 36 (6. September 1924) 563
- AusgabeNr. 37 (13. September 1924) 581
- AusgabeNr. 38 (20. September 1924) 599
- AusgabeNr. 39 (27. September 1924) 617
- AusgabeNr. 40 (4. Oktober 1924) 637
- AusgabeNr. 41 (11. Oktober 1924) 653
- AusgabeNr. 42 (18. Oktober 1924) 669
- AusgabeNr. 43 (25. Oktober 1924) 689
- AusgabeNr. 44 (1. November 1924) 707
- AusgabeNr. 45 (8. November 1924) 725
- AusgabeNr. 46 (15. November 1924) 741
- AusgabeNr. 47 (22. November 1924) 757
- AusgabeNr. 48 (29. November 1924) 773
- AusgabeNr. 49 (6. Dezember 1924) 793
- AusgabeNr. 50 (13. Dezember 1924) 815
- AusgabeNr. 51 (20. Dezember 1924) 835
- AusgabeNr. 52 (27. Dezember 1924) 853
- BandBand 48.1924 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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Bezugspreis för Deutschland bei Bestellung bei der Ge schäftsstelle monatlich 1,50 Goldmark, unter Streifband 1,85 Goldmark; bei direkter Bestellung bei der Post monatlich 15,— Goldmark. Für das Ausland (unter Streifband) Jahres bezugspreis 25,— Goldmark in Lande s- 'Währung (6 U.S. A.$, 35 Schweizer Franken usw. Die Deutsche Uhrmacher-Zeitung •«rscbeint regelmäßig an jedem Sonnabend. MUDGE *L£f)(jy AD.LßNGE ■iMHIIIIll Preise der Anzeigen Raumvon 1 mm Höhe und 47 mm Breite flr Ge schäfts- und vermischte Anzeigen 0,24 Goldmark, für Stellen-Angebote u.-Gesuche 0,t5 Goldmark« Die ganze Seite wird mit 225.— Goldmark be rechnet (Die vorstehenden Preise ergeben sich aus: Grundpreis X Multiplikator 1,5 Goldmark). Postscheck-Konto 2581 Berlin Telegramm-Adresse: Uhrzeit Berlin Fernsprecher: Merkur 4660, 4661, 7633, 739, 2504. Uhren-.Edelmey I- und Schmuckwaren»Ma rkt XLVIII. Jahrgang Berlin, 26. Juli 1924 Nummer 30 Alle Rechte für sämtliche Artikel und Abbildungen Vorbehalten / Nachdruck verboten Der Vertragsbruch des Uhrmachergehilfen Von Justizrat Dr. Boerne, Berlin Wie manche andere Vorgänge des wirtschaftlichen Lebens, ist auch der Vertragsbruch des Gehilfen eine sozi ale, durch die geschäftlichen Verhältnisse beeinflußte Er scheinung. In Zeiten wirtschaftlichen Niederganges selten, wird er in Jahren der Hochkonjunktur ein häufiges Vor kommnis und greift als Streik oder Streikandrohung störend in den Gang der Gütererzeugung ein, um mit dem Abebben des gewerblichen Lebens wieder zurückzutreten oder, von einzelnen Fällen abgesehen, ganz zu verschwinden. Wenn trotz des Darniederliegens der Geschäfte der Vertragsbruch der Gehilfen zurzeit der Arbeitgeberschaft nicht selten Grund zu berechtigten Klagen gibt, so findet dies seine Er klärung darin, daß infolge der furchtbaren Verluste an Menschenleben, die unser Volk während des Krieges er litten hat, das Angebot an tüchtigen und arbeitswilligen Ar beitskräften geringer ist als früher und ein ausreichender "Nachwuchs gutgeschulter, brauchbarer Gehilfen fehlt. Der Vertragsbruch ist die schärfste Form der Vertrags verletzung, eine so weitgehende, daß das Vertragsverhältnis zerbricht, zur Auflösung kommt. Jm Arbeitsverhältnis ist er vor und nach Antritt der Arbeit möglich. Vorher dadurch, daß der Gehilfe eine übernommene Stellung nicht antritt, nachher durch Verlassen der Arbeitsstelle gegen den Willen des Arbeitsgebers und ohne Einhaltung der bestehenden Kündigungsfristen. In beiden Fällen wird in der Regel vor geschützt, der Arbeitgeber habe dem Gehilfen berechtigten Anlaß gegeben, die Stellung nicht anzutreten oder aufzu geben, oder es habe dazu sonst ein wichtiger Grund gelegen. Soweit es »sich um das Verhalten des Arbeitgebers han delt, sind die Gründe zum sofortigen Rücktritt oder Austritt, also ohne Kündigung, in § 124 GO. aufgeführt. Es kommen Im wesentlichen Verzögerungen der Lohnzahlung, Beleidi gung und Verfehlungen gegen die guten Sitten, Gesund heitsschädigungen und schließlich der Umstand in Betracht, daß der Gehilfe zur Fortsetzung der Arbeit unfähig wird, "wohlgemerkt nach Übernahme oder Antritt der Stellung. Eine vorher bestehende Unfähigkeit kommt nicht in Betracht, kann vielmehr nur einen Grund geben, den Dienstvertrag an zufechten. Ob andere Umstände einen wichtigen Rücktritts grund abgeben, der den Vertragsbruch im Fallö des Auf gebens der Stellung ausschließt, entscheidet nach § 026 BGB. die Lage des Falles. Was in dem einen Falle Rücktrittsgrund sein kann, braucht es in einem zweiten Falle nicht zu sein. Solche Vorkommnisse sind Krankheit des Gehilfen, Tod des Arbeitgebers oder Todesfälle in der Familie des Arbeit* nehmers, die Verlegung oder Umstellung des Betriebes, bei weiblichen Personen auch die Verehelichung. Wenn der Gehilfe ein Recht zum Rücktritt oder Austritt für sich in Anspruch nimmt und der Arbeitgeber es ihm be streitet, so entscheidet das Gericht, in der Regel das Arbeits gericht, d. h. zurzeit das Gewerbe- oder Innungs-Schieds gericht. Dem Arbeitgeber ist anzuraten, in solchen Fällen sich den Beweis zu sichern, daß er zur Fortsetzung des Ver- tragsverhältnisses und zur Zahlung des Lohnes bereit ist, am besten durch eingeschriebenen Brief an den Arbeitnehmer. Weit häufiger wird der Gehilfe vom Arbeitgeber fristlos entlassen, weil der Arbeitnehmer einen Grund zur fristlosen Kündigung gegeben hat. Die Gründe dazu sind in § 123 der Gewerbeordnung aufgeführt und zwar erschöpfend. Es han delt sich im wesentlichen um Irreführung des Arbeitgebers bei Abschluß des Arbeitsvertrages, schwere Vergehungen, wie Diebstahl, Verlassen der Arbeit, unvorsichtige Handhabung von Feuer und Licht, Tätlichkeiten, vorsätzliche Sachbe schädigung, Verstöße gegen die guten Sitten, schließlich nachträglich eintretende Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit. Andere Entlassungsgründe als die im Gesetz auf geführten gibt es nicht. Nur wenn eine Kündigungsfrist von mehr als vierzehn Tagen vereinbart und das Arbeits verhältnis auf wenigstens vier Wochen eingegangen ist, gibt, wie bei Handlungsgehilfen und bei Betriebsleitern, Technikern und Zeichnern, gemäß § 133 a GO., jeder andere wichtige Grund das Recht zum Rücktritt (§ 124 GO.). Die gesetzliche Kündigungsfrist ist für den gewerblichen Gehilfen die vierzehntägige; es können jedoch längere oder
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