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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 48.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192400007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19240000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19240000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 34 (23. August 1924)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das Versteigerungsunwesen
- Autor
- Boerne
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 48.1924 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (5. Januar 1924) 1
- AusgabeNr. 2 (12. Januar 1924) 15
- AusgabeNr. 3 (19. Januar 1924) 27
- AusgabeNr. 4 (26. Januar 1924) 39
- AusgabeNr. 5 (2. Februar 1924) 53
- AusgabeNr. 6 (9. Februar 1924) 65
- AusgabeNr. 7 (16. Februar 1924) 81
- AusgabeNr. 8 (23. Februar 1924) 95
- AusgabeNr. 9 (1. März 1924) 111
- AusgabeNr. 10 (8. März 1924) 125
- AusgabeNr. 11 (15. März 1924) 141
- AusgabeNr. 12 (22. März 1924) 157
- AusgabeNr. 13 (29. März 1924) 171
- AusgabeNr. 14 (5. April 1924) 187
- AusgabeNr. 15 (12. April 1924) 203
- AusgabeNr. 16 (19. April 1924) 219
- AusgabeNr. 17 (26. April 1924) 235
- AusgabeNr. 18 (3. Mai 1924) 251
- AusgabeNr. 19 (10. Mai 1924) 271
- AusgabeNr. 20 (17. Mai 1924) 285
- AusgabeNr. 21 (24. Mai 1924) 303
- AusgabeNr. 22 (31. Mai 1924) 319
- AusgabeNr. 23 (7. Juni 1924) 337
- AusgabeNr. 24 (14. Juni 1924) 353
- AusgabeNr. 25 (21. Juni 1924) 371
- AusgabeNr. 26 (28. Juni 1924) 387
- AusgabeNr. 27 (5. Juli 1924) 403
- AusgabeNr. 28 (12. Juli 1924) 421
- AusgabeNr. 29 (19. Juli 1924) 435
- AusgabeNr. 30 (26. Juli 1924) 451
- AusgabeNr. 31 (2. August 1924) 469
- AusgabeNr. 32 (9. August 1924) 495
- AusgabeNr. 33 (16. August 1924) 513
- AusgabeNr. 34 (23. August 1924) 529
- ArtikelDas Versteigerungsunwesen 529
- ArtikelVierte Reichstagung der deutschen Uhrmacher (Fortsetzung statt ... 531
- ArtikelFahrt deutscher Uhrmacher nach Helgoland 536
- ArtikelDie Reparatur des Weckeruhrengesperres 537
- ArtikelGehilfen- und Meisterprüfungsordnung 538
- ArtikelVermischtes 539
- ArtikelHandelsnachrichten 540
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 543
- ArtikelBriefkasten 544
- ArtikelMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 544
- AusgabeNr. 35 (30. August 1924) 545
- AusgabeNr. 36 (6. September 1924) 563
- AusgabeNr. 37 (13. September 1924) 581
- AusgabeNr. 38 (20. September 1924) 599
- AusgabeNr. 39 (27. September 1924) 617
- AusgabeNr. 40 (4. Oktober 1924) 637
- AusgabeNr. 41 (11. Oktober 1924) 653
- AusgabeNr. 42 (18. Oktober 1924) 669
- AusgabeNr. 43 (25. Oktober 1924) 689
- AusgabeNr. 44 (1. November 1924) 707
- AusgabeNr. 45 (8. November 1924) 725
- AusgabeNr. 46 (15. November 1924) 741
- AusgabeNr. 47 (22. November 1924) 757
- AusgabeNr. 48 (29. November 1924) 773
- AusgabeNr. 49 (6. Dezember 1924) 793
- AusgabeNr. 50 (13. Dezember 1924) 815
- AusgabeNr. 51 (20. Dezember 1924) 835
- AusgabeNr. 52 (27. Dezember 1924) 853
- BandBand 48.1924 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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"ttülll 'PLfnar AD.UHGC vü.Br\wiH«äffi WWCfKS WB9SEW UMSHW Bezugspreis Rr Deutschland bei Bestellung bei der Ge* •chäftsstelle monatlich 1,50 Goldmark, unter Streifband 1,85 Goldmark; bei direkter Bestellung bei der Post monatlich 15,— Goldmark, Für das Ausland (unter Streifband) Jahres bezugspreis 25,—* Goldmark in Landes währung (6 U.S. A.$, 35 Schweizer Franken usw.) Die Deutsche Uhrmacher-Zeitung erscheint regelmäßig an jedem Sonnabend. Preise der Anzeigen Raumron 1 mm Hohe und 47 mm Breite für Ge schäfts- und vermischte Anzeigen 0,24 Goldmark, für Stellen-Angebote u.-Gesuche 0,15 Goldmark. Die ganze Seite wird mit 225.— Goldmark be rechnet, (Die vorstehenden Preise ergeben sich aus: Grundpreis X Multiplikator 1,5 Goldmark). Postscheck-Konto 2581 Berlin Telegramm-Adresse: Uhrzeit Berlin Fernsprecher: Merkur 4660, 4661, 7638, 739, 2504. Uhren-Edelmetall- und Schmuckwaren-Markt XLVIIl. Jahrgang Berlin. 23. August 1924 Nummer 34 Alle Rechte für sämtliche Artikel und Abbildungen Vorbehalten / Nachdruck verboter Das Versteigerungsunwesen Von Justizrat Dr. B o e r n e , Berlin Wer im Laden kauft, hat Zeit und Gelegenheit, sich die Ware vor dem Erwerb gründlich anzusehen, unter verschie denen angebotenen die passende auszuwählen und zu über legen, ob der geforderte Preis angemessen ist. Unter meh reren oder vielen Geschäften sucht der Käufer das aus, zu dem er am meisten Vertrauen hat. Die Auslagen in den Schaufenstern ermöglichen eine Vorprüfung. Die Firmen, bestrebt, ihre Kundschaft zu erhalten und zu erweitern, be mühen sich, das Publikum gut und preiswert zu beliefern, um sich einen Stamm sicherer, anhänglicher und zur Wei terempfehlung geneigter Kunden zu erwerben. So bietet der Kauf in einem älteren Geschäfte in der Regel die Gewähr für rechtschaffene Belieferung. Aber nicht alle Fabrikanten und Händler meinen es mit dem kaufenden Publikum gut, und unendlich viel Schund wird fabriziert. Diese Ware läßt sich nur an den Mann oder ncch öfter an die Frau bringen, indem man den Käufern Sand in die Augen streut. Zur Überrumpelung der Käufer schaft ist die V e r s t e i g e r u n g ein von alters her belieb tes und bewährtes Mittel. Die Sicherungen des regelrechten Kaufgeschäftes fehlen hier. Die Ware liegt nicht zur Be sichtigung bereit, die Auswahl unter mehreren gleichartigen Sachen ist nicht möglich, die Herkunft der Ware ist unbe kannt, jedenfalls sind die Angaben darüber im allgemeinen nicht nachzuprüfen. Es geht auch nicht mit der Bedächtig keit zu, die zur Verzweiflung der Kaufleute besonders die Frauen oft an den Tag legen. Nicht der Verkäufer macht den Preis, sondern die wie in einem Wettkampfe um den Erwerb ringenden Käufer bestimmen ihn und treiben ihn hoch, statt, wie bei dem regelrechten Kaufgeschäfte eine Herabsetzung anzustreben. So ist die Versteigerung ihrer Natur nach nicht der geeignete Weg, um gut und billig zu kaufen; wirklich erfahrene Personen halten sich darum meist davon fern. Die Besucher der Versteigerungen sind oft durchaus unkundige Personen. Das mag wieder dazu beige tragen haben, daß dabei noch mancherlei Praktiken in Übung gekommen sind, welche die Versteigerungsgefahren weiter erhöhen. Namentlich werden von dem V ersteigerer oder seinem Auftraggeber nicht selten Personen gedungen, die nur scheinbar kauflustig sind und durch Mitbieten den Preis in die Höhe Leiben, den Anschein eines mehrfach be stehenden Kaufinteresses erregen oder durch im Brustton der Überzeugung gemachte Anpreisungen die Kauflust oder das Bietefieber steigern. Schließlich kommt dem Versteige rer die menschliche Schwäche zu Hilfe, nach der viele gerade das haben wollen, w : onach ein anderer begehrt, und es be gehren, weil es ein anderer haben will. Die Gesetzgebung hat der Versteigerung deshalb schon immer ihre Aufmerksamkeit in besonderem Maße zu gewendet. Die Gewerbeordnung verbietet im § 56 c die Versteigerung im Umherziehen, d. h. außerhalb des Ge meindebezirkes, in dem der Versteigerer wohnt, ohne daß er am Orte der Versteigerung eine gewerbliche Niederlassung begründet hat (§ 55 G.O.). Diese Vorschrift hat für unseren Leserkreis nicht die gleiche Bedeutung, wie für andere Ge werbe, denn ohnehin sind nach § 56 G.O., vom Feilhalten und Feilbieten im Umherziehen ausgeschlossen nach Ziff. 3 daselbst Gold- und Silberwaren, Bruchgold und Bruchsilber, sowie Taschenuhren (einschließlich Armbanduhren), nach Ziff. 11 Schmucksachen, Bijouterien, Brillen und optische In strumente. Wenn entgegen diesen Vorschriften eine orts fremde Person eine Versteigerung unternimmt, so ge nügt eine Anzeige an die Polizei nach § 148 Ziff. 2 a G.O., um die Versteigerung zu verhindern oder, wenn sie schon vor über ist, eine Bestrafung herbeizuführen. Die Zuwiderhand lung ist mit Geldstrafe bis zu 150 Goldmark, im Unver mögensfalle mit Haftstrafe bis zu vier Wochen bedroht. Der Geschädigte kann von dem Schuldigen Entschädigung for dern. Der Anspruch wird sich der Höhe nach nur schwer darlegen lassen. Versteigerungen durch ortsansässige Perso nen sind nicht ohne weiteres, aber wohl dann verboten und strafbar, wenn dabei unlautere oder gar betrügerische Mittel
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