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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 48.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192400007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19240000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19240000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 36 (6. September 1924)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Leitfaden für die Uhreneinfuhr
- Autor
- Mehling, O.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 48.1924 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (5. Januar 1924) 1
- AusgabeNr. 2 (12. Januar 1924) 15
- AusgabeNr. 3 (19. Januar 1924) 27
- AusgabeNr. 4 (26. Januar 1924) 39
- AusgabeNr. 5 (2. Februar 1924) 53
- AusgabeNr. 6 (9. Februar 1924) 65
- AusgabeNr. 7 (16. Februar 1924) 81
- AusgabeNr. 8 (23. Februar 1924) 95
- AusgabeNr. 9 (1. März 1924) 111
- AusgabeNr. 10 (8. März 1924) 125
- AusgabeNr. 11 (15. März 1924) 141
- AusgabeNr. 12 (22. März 1924) 157
- AusgabeNr. 13 (29. März 1924) 171
- AusgabeNr. 14 (5. April 1924) 187
- AusgabeNr. 15 (12. April 1924) 203
- AusgabeNr. 16 (19. April 1924) 219
- AusgabeNr. 17 (26. April 1924) 235
- AusgabeNr. 18 (3. Mai 1924) 251
- AusgabeNr. 19 (10. Mai 1924) 271
- AusgabeNr. 20 (17. Mai 1924) 285
- AusgabeNr. 21 (24. Mai 1924) 303
- AusgabeNr. 22 (31. Mai 1924) 319
- AusgabeNr. 23 (7. Juni 1924) 337
- AusgabeNr. 24 (14. Juni 1924) 353
- AusgabeNr. 25 (21. Juni 1924) 371
- AusgabeNr. 26 (28. Juni 1924) 387
- AusgabeNr. 27 (5. Juli 1924) 403
- AusgabeNr. 28 (12. Juli 1924) 421
- AusgabeNr. 29 (19. Juli 1924) 435
- AusgabeNr. 30 (26. Juli 1924) 451
- AusgabeNr. 31 (2. August 1924) 469
- AusgabeNr. 32 (9. August 1924) 495
- AusgabeNr. 33 (16. August 1924) 513
- AusgabeNr. 34 (23. August 1924) 529
- AusgabeNr. 35 (30. August 1924) 545
- AusgabeNr. 36 (6. September 1924) 563
- ArtikelLeitfaden für die Uhreneinfuhr 563
- ArtikelVerbesserung des Chronometers? (Fortsetzung statt Schluß zu ... 565
- ArtikelÜber Wanderkurvenblätter 566
- ArtikelDie Frau und der Juwelier 568
- ArtikelEine Reise nach Südamerika 570
- ArtikelKollegial oder nicht? 572
- ArtikelDie Stundung von Steuern 572
- ArtikelSprechsaal 573
- ArtikelVermischtes 575
- ArtikelHandelsnachrichten 575
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 578
- ArtikelBriefkasten 580
- ArtikelMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 580
- AusgabeNr. 37 (13. September 1924) 581
- AusgabeNr. 38 (20. September 1924) 599
- AusgabeNr. 39 (27. September 1924) 617
- AusgabeNr. 40 (4. Oktober 1924) 637
- AusgabeNr. 41 (11. Oktober 1924) 653
- AusgabeNr. 42 (18. Oktober 1924) 669
- AusgabeNr. 43 (25. Oktober 1924) 689
- AusgabeNr. 44 (1. November 1924) 707
- AusgabeNr. 45 (8. November 1924) 725
- AusgabeNr. 46 (15. November 1924) 741
- AusgabeNr. 47 (22. November 1924) 757
- AusgabeNr. 48 (29. November 1924) 773
- AusgabeNr. 49 (6. Dezember 1924) 793
- AusgabeNr. 50 (13. Dezember 1924) 815
- AusgabeNr. 51 (20. Dezember 1924) 835
- AusgabeNr. 52 (27. Dezember 1924) 853
- BandBand 48.1924 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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Bezugspreis für Deutschland bei Bestellung bei der Ge schäftsstelle monatlich 1,50 Goldtnark, unter Streifband l.R5Goldxnark;bei direkter Bestellung bei der Post monatlich 15,— Goldmark. Für das Ausland (unter Streifband) Jahres bezugspreis 25,— Goldmark in Landes währung (6 U. S. A. $, 35 Schweizer Franken usw.) Die Deutsche Uhrmacher-Zeitung erscheint regelmäßig an jedem Sonnabend. RLEroy SCmnGUt Aß. UlHGt aiwo» «UM»* WMSÜÖGH «WS»*» illltiiMIlfl Preise der Anzeigen Raumvon 1 mm Höhe und 47 mm Breite t ir Ge schäfts- und vermischte Anzeigen 0,24 Goldmark, für Stellen-Angebote u.-Gesuche 0,15 Goldmari. Die ganze Seite wird mit 225.— Goldmark be rechnet, (Die vorstehenden Preise ergeben sich aus: Grundpreis X Multiplikator 1,5 Goldmark). Postscheck-Konto 2581 Berlin .-legramm-Adresse: Uhrzeit Berlin Fernsprecher: Merkur 4660, 4661, 7633, 739. 2504. Uhren*Edelmefall* und SchmuckwarervMa rkt XLVIII. Jahrgang Berlin, 6. September 1924 Nummer 36 Allp Rechte für sämtliche Artikel und Abbildungen Vorbehalten / Nachdruck verboten Leitfaden für die Uhreneinfuhr Von Zollsekretär O. M e h 1 i n g , Wtirzburg Vorbemerkung Die nachstehenden Ausführungen verdanken ihre Ent stehung vielfachen Anregungen aus Kreisen des Uhrenhan dels. Es besteht dort der Wunsch, eine Zusammenfassung der vielen, schwer zu übersehenden gesetzlichen Bestimmun gen über die Uhreneinfuhr und eine Erläuterung zu erhal ten, welche die Ergebnisse der einschlägigen rechtlichen Behandlung den an der Uhreneinfuhr interessierten Kreisen einigermaßen zugänglich macht. Die genaue Kenntnis der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ist schon deshalb für die Uhrmacher, Uhrengroßhändler und jeden, der Uhren aus dem Auslande einführt oder einzuführen beabsichtigt, von großer Bedeutung, weil durch die sehr scharfen Bestim mungen auch der redliche Erwerber verbotswidrig eingeführ ter Uhren der Gefahr ausgesetzt ist, daß diese unter Um ständen ohne Entschädigung zugunsten des Reiches für ver fallen erklärt werden. Der Krieg mit seinen, dem einzelnen mehr oder weniger bekannten und fühlbar gewordenen Folgen machte es nötig, die Einfuhr (zeitweise auch die Ausfuhr, die uns hier aber nicht interessiert) zu überwachen. Die gesetzliche Grundlage über den Warenverkehr mit dem Aus lande bietet im allgemeinen das Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869. § 1 dieses Gesetzes stellt den Grundsatz der freien Aus- und Einfuhr auf. Davon kann nach § 2 abgewichen und können Ausnahmen angeordnet werden, zeitweise für einzelne Gegenstände bei dem Eintritt außerordentlicher Umstände oder zur Abwehr gefährlicher ansteckender Krank heiten usw. Eine Reihe solcher Verordnungen waren auch vor dem Kriege tatsächlich erlassen, berühren uns hier aber nicht; desgleichen sind für uns nicht von Interesse die mit Beginn des Krieges erlassenen Einfuhrverbote, die nur mili tärische Bedeutung hatten. Die erste größere Durchbrechung des Grundsatzes der freien Einfuhr kam mit einer Verord nung vom 25. Februar 1916 über das Verbot der Einfuhr entbehrlicher Gegenstände. Dadurch wurde der Reichskanz ler ermächtigt, die Einfuhr entbehrlicher Gegenstände bis auf weiteres zu verbieten und die zur Durchführung des Ver botes erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Um der Einfuhr überflüssiger und unerwünschter V aren zu steuern, genügten diese Maßnahmen nicht. Es erging da her am 16. Januar 1917 die Verordnung über die Regelung der Einfuhr, welche die Einfuhr aller Waren von einer be sonderen Bewilligung des Reichskommissars für Ein- und Ausfuhrbewilligung abhängig machte. Damit sind wir bei dem Zeitpunkte angelangt, der auch die Uhreneinfuhr besonders berührte, denn mit dieser Verordnung kamen die ersten, für den Einfuhrhändler fühlbaren Hemmungen. Die gesetzlichen Bestimmungen Mti der Verordnung vom 16. Januar 1917 brauchen wir uns nicht allzulange zu beschäftigen, da irgendwelche ge setzlichen Maßnahmen auf Grund dieser Bestimmungen heute praktisch kaum mehr erfolgen. Bemerkt sei nur, daß gegen Zuwiderhandlungen Bestrafung nach den Vorschriften des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 über Konterbande (§ 134 ff.) angedroht war. Es kam, abgesehen von besonderen Fällen des Schmuggels, im allgemeinen nur Geldstrafe in Frage. Die Höhe sollte das Doppelte des Wertes der ver botswidrig eingebrachten Waren betragen. Über die Ware selbst sollte unter Umständen auch zugunsten des Staates oder der Allgemeinheit gegen den Willen des Eigentümers verfügt werden können, es war aber immer ein Übernahme preis oder eine angemessene Entschädigung für die Ware zu zahlen, wenn nicht nach den Strafvorschriften durch ein gerichtliches Urteil auf die Einziehung der Ware er kannt wurde. Die Durchführung der Kontrolle erfolgte an der Grenze durch eine besondere Organisation, die mit der Zollbehörde zusammenarbeitete.
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