Suche löschen...
Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 48.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192400007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19240000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19240000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 37 (13. September 1924)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Leitfaden für die Uhreneinfuhr (Fortsetzung zu Seite 565)
- Autor
- Mehling, O.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 48.1924 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (5. Januar 1924) 1
- AusgabeNr. 2 (12. Januar 1924) 15
- AusgabeNr. 3 (19. Januar 1924) 27
- AusgabeNr. 4 (26. Januar 1924) 39
- AusgabeNr. 5 (2. Februar 1924) 53
- AusgabeNr. 6 (9. Februar 1924) 65
- AusgabeNr. 7 (16. Februar 1924) 81
- AusgabeNr. 8 (23. Februar 1924) 95
- AusgabeNr. 9 (1. März 1924) 111
- AusgabeNr. 10 (8. März 1924) 125
- AusgabeNr. 11 (15. März 1924) 141
- AusgabeNr. 12 (22. März 1924) 157
- AusgabeNr. 13 (29. März 1924) 171
- AusgabeNr. 14 (5. April 1924) 187
- AusgabeNr. 15 (12. April 1924) 203
- AusgabeNr. 16 (19. April 1924) 219
- AusgabeNr. 17 (26. April 1924) 235
- AusgabeNr. 18 (3. Mai 1924) 251
- AusgabeNr. 19 (10. Mai 1924) 271
- AusgabeNr. 20 (17. Mai 1924) 285
- AusgabeNr. 21 (24. Mai 1924) 303
- AusgabeNr. 22 (31. Mai 1924) 319
- AusgabeNr. 23 (7. Juni 1924) 337
- AusgabeNr. 24 (14. Juni 1924) 353
- AusgabeNr. 25 (21. Juni 1924) 371
- AusgabeNr. 26 (28. Juni 1924) 387
- AusgabeNr. 27 (5. Juli 1924) 403
- AusgabeNr. 28 (12. Juli 1924) 421
- AusgabeNr. 29 (19. Juli 1924) 435
- AusgabeNr. 30 (26. Juli 1924) 451
- AusgabeNr. 31 (2. August 1924) 469
- AusgabeNr. 32 (9. August 1924) 495
- AusgabeNr. 33 (16. August 1924) 513
- AusgabeNr. 34 (23. August 1924) 529
- AusgabeNr. 35 (30. August 1924) 545
- AusgabeNr. 36 (6. September 1924) 563
- AusgabeNr. 37 (13. September 1924) 581
- ArtikelLeitfaden für die Uhreneinfuhr (Fortsetzung zu Seite 565) 581
- ArtikelWas der Uhrmacher von der Umsatz- und Luxussteuer wissen muß 584
- ArtikelEinige kritische Gedanken zu "Die Arbeit am Drehstuhl" 586
- ArtikelDie Abbildungsfehler der Brillengläser 588
- ArtikelZwei originelle Uhren 590
- ArtikelRechtsfragen aus dem Geschäftsleben 591
- ArtikelVermischtes 592
- ArtikelHandelsnachrichten 593
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 597
- ArtikelBriefkasten 598
- ArtikelPatent-Nachrichten 598
- AusgabeNr. 38 (20. September 1924) 599
- AusgabeNr. 39 (27. September 1924) 617
- AusgabeNr. 40 (4. Oktober 1924) 637
- AusgabeNr. 41 (11. Oktober 1924) 653
- AusgabeNr. 42 (18. Oktober 1924) 669
- AusgabeNr. 43 (25. Oktober 1924) 689
- AusgabeNr. 44 (1. November 1924) 707
- AusgabeNr. 45 (8. November 1924) 725
- AusgabeNr. 46 (15. November 1924) 741
- AusgabeNr. 47 (22. November 1924) 757
- AusgabeNr. 48 (29. November 1924) 773
- AusgabeNr. 49 (6. Dezember 1924) 793
- AusgabeNr. 50 (13. Dezember 1924) 815
- AusgabeNr. 51 (20. Dezember 1924) 835
- AusgabeNr. 52 (27. Dezember 1924) 853
- BandBand 48.1924 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Bezugspreis für Deutschland bei Bestellung bei der Ge schäftsstelle monatlich 1,50 Goldmark, unter Streifband 1,85Goldmark; bei direkter Bestellung bei der Post monatlich 15,— Goldmark. Für das Ausland (unter Streifband) Jahres bezugspreis 25,— Goldmark in Landes währung (6 U.S. A.$, 35 Schweizer Franken usw.) Die Deutsche Uhrmacher-Zeitung erscheint regelmäßig an jedem Sonnabend. MUDCt fiLBROY um SOrHe AD.L6HCB / . 1 ii\\MHE.VkC Lti:.\YWN9fcV& llllll!|, l!llllllllU|jv«jjj Mimd Preise der Anzeigen Raum von 1 mm Hohe und 47 mm Breite für G*- «■chäfts- und vermischte Anzeigen D,24 Goldmark, für Stellen-Angebote u.-Gesuche 0,15 Goldmark. Die ganze Seite wird mit 225.— Goldmark be rechnet, (Die vorstehenden Preise ergeben sich aus: Grundpreis X Multiplikator 1,5 Goldmark). Postscheck-Konto 2581 Berlin Telegramm-Adresse: Uhrzeit Berlin Fernsprecher: Merkur 4660, 4651, 7633, 739, 2501. UhieiuEdelmelall* und SchmuckwarervMarkl XLVIII. Jahrgang Berlin. 13. September 1924 Nummer 37 Alle Rechte für sämtliche Artikel und Abbildungen Vorbehalten / Nachdruck verboten Leitfaden für die Uhreneinfuhr Von Zollsekretär O. M e h 1 i n g , Würzburg (Fortsetzung zu Seite 565) Eine Einfuhrbewilligung kann von Bedingungen abhängig gemacht werden. Allgemeine Vorschriften über diese Bedingungen sind vom Reichskommissar für Aus- und Einfuhrbewilligung erlassen. Aber auch von ihm beauftragte Außenhandelsstellen sind berechtigt, die von ihnen erteilten Bewilligungen von Bedingungen abhängig zu machen. Vcn diesem Rechte hat die für die Uhreneinfuhr längere Zeit zu ständige Außenhandelsstelle für Metallerzeugnisse mit dem in Uhrenimportkreisen weit bekannten und bekämpften Merkblatt Nr. 1 vom 5. März 1922 Gebrauch ge macht. Die für uns von Wichtigkeit erscheinenden Punkte des Merkblattes lauten: 1. Auf Grund eines Einfuhrkontingents dürfen Anträge auf Einfuhrbewilligung nur für Uhren, Gehäuse und Uhrwerke ge stellt werden, die der Antragsteller auf eigene Rechnung gekauft hat und auf eigene Rechnung verkaufen will. Einfuhrurkunden dürfen nur von dem in der Urkunde ge nannten Importeur und nur für Waren, die für den Bedarf des eigenen Geschäftes bestimmt sind, benutzt werden. 2. Einfuhrkontingente und Einfuhrbewilligungen dürfen weder direkt noch indirekt, weder entgeltlich noch unentgeltlich über tragen werden. 3. Auf die Einfuhrbewilligungsurkunden dürfen nur die in dem Antrage angegebenen Waren mit den in der Einfuhrurkunde angegebenen Werten eingeführt werden. 4. Über alle Handelsgeschäfte, welche die Einfuhr von kon tingentierten Gegenständen betreffen, sind nach kaufmännischen Grundsätzen Bücher zu führen, die eine einwandfreie Nach prüfung des ganzen Geschäftsganges ermöglichen. Von den Brie fen, die sich auf diese Handelsgeschäfte beziehen, ist eine Ab schrift zurückzubehalten. Diese Abschrift sowie die empfangenen Briefe und sonstigen Belege sind geordnet aufzubewahren. Zul. Einfuhrkontingent. Daß die Uhreneinfuhr aus der Schweiz kontingentiert ist, wurde weiter oben be reits kurz erwähnt. Das Kontingent erstreckt sich also nur auf Schweizer Uhren. Die Einfuhr von Uhren aus anderen Ländern (Frankreich, Belgien, Österreich, Polen) zählt nicht auf das Kontingent, von dem hier gesprochen wird. Ein Einfuhrkontingent besteht noch zur Einfuhr von Uhren aus Elsaß-Lothringen (auch für andere Waren, die als elsaß-loth ringische Erzeugnisse in Frage kommen) auf Grund von Be stimmungen des Friedensvertrages von Versailles, auf das später noch einzugehen sein wird. Die Verteilung des von der Reichsregierung im Beneh men mit den Fachverbänden usw. festgesetzten Gesamtkon tingents auf die Einfuhrhändler liegt in den Händen des Deutschen Uhrenhandels-Verbandes E. V. Berlin W. 8, Leipziger Straße 37, der die Bezugsrechte nach einem bestimmten Schlüssel mit Zustimmung und unter Auf- sichtdes Reichskommissars für Ein- u. Ausfuhrbewilligung aus gibt. Durch Mitwirkung von Vertretern des Einzel- und Groß handels bei der Verteilung der Bezugsrechte besteht Gewähr für eine ordnungsmäßige Zuteilung an die in Frage kommen den Firmen. An ausländische Firmen, die in Deutschland keinen Sitz (gewerbliche Niederlassung) haben, sowde an Vertreter ausländischer Firmen wird kein Kontingent erteilt. Es muß, mit anderen Worten, jeder Kontingentsinhaber selbständiger Geschäftsmann in Deutschland sein. Die Kontingentszuteilung berechtigt noch nicht zur Ein fuhr, sondern ist im allgemeinen nur die Voraussetzung für die Erteilung einer Einfuhrbewilligung. Wer also kein Kon tingent besitzt, kann — abgesehen von besonders begründe ten Fällen — auch keine Bewilligung genehmigt erhalten. Der Kontingentsinhaber muß, wenn er Uhren einführen will, im Rahmen seines Kontingents Anträge stellen und an den Deutschen Uhrenhandelsverband einreichen. Jedem Einfuhr- antrage ist die Rechnung der bereits gekauften Uhren oder der zum Bezüge beabsichtigten Uhren detailliert nach Stück zahl, Art, bei Golduhren Gehäusegewicht, ob Herren- oder Damenuhren, Zylinder- oder Ankerwerke, ob 4-, 6-, 8-, 10- oder 15-steinig, in dreifacher Ausfertigung beizulegen. Der Deutsche Uhrenhandelsverband hat die Rechnungen z. B. auch zu prüfen, ob sich die Gesamtwerte im Rahmen des Kontingents halten, und ob keine fingierten Preise angegeben
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder