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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 55.1931
- Erscheinungsdatum
- 1931
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-193100004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19310000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19310000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 15 (11. April 1931)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Familienangehörige im Geschäftsbetriebe
- Autor
- Spohr, Werner
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 55.1931 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (3. Januar 1931) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1931) 17
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1931) 27
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1931) 43
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1931) 59
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1931) 77
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1931) 93
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1931) 107
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1931) 125
- AusgabeNr. 10 (7. März 1931) 141
- AusgabeNr. 11 (14. März 1931) 149
- AusgabeNr. 12 (21. März 1931) 165
- AusgabeNr. 13 (28. März 1931) 179
- AusgabeNr. 14 (4. April 1931) 195
- AusgabeNr. 15 (11. April 1931) 211
- ArtikelBahnt sich eine bessere Wirtschaftslage an? 211
- ArtikelVersteigerung seltener alter Uhren 212
- ArtikelFamilienangehörige im Geschäftsbetriebe 214
- ArtikelWie bestimmt man die Zähnezahlen von Ankerrädern? 215
- ArtikelAus der Werkstatt 216
- ArtikelVerkaufskunst amerikanischer Uhren- und Goldwarengeschäfte 216
- ArtikelSprechsaal 218
- ArtikelVermischtes 218
- ArtikelUnterhaltung 219
- ArtikelHandels-Nachrichten 221
- ArtikelMeister-Vereinigungen 222
- ArtikelGehilfen-Vereinigungen 222
- ArtikelVersch. Vereinigungen 223
- ArtikelPersonalien u. Sonstiges 223
- ArtikelBriefkasten 224
- ArtikelMitteilungen vom Zentralverband der deutschen Uhrmacher ... 224
- AusgabeNr. 16 (18. April 1931) 225
- AusgabeNr. 17 (25. April 1931) 241
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1931) 255
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1931) 271
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1931) 285
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1931) 293
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1931) 307
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1931) 323
- AusgabeNr. 24 (13. Juni 1931) 337
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1931) 357
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1931) 375
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1931) 391
- AusgabeNr. 28 (11. Juli 1931) 403
- AusgabeNr. 29 (18. Juli 1931) 417
- AusgabeNr. 30 (25. Juli 1931) 437
- AusgabeNr. 31 (1. August 1931) 453
- AusgabeNr. 32 (8. August 1931) 469
- AusgabeNr. 33 (15. August 1931) 481
- AusgabeNr. 34 (22. August 1931) 493
- AusgabeNr. 35 (29. August 1931) 505
- AusgabeNr. 36 (5. September 1931) 517
- AusgabeNr. 37 (12. September 1931) 527
- AusgabeNr. 38 (19. September 1931) 539
- AusgabeNr. 39 (26. September 1931) 553
- AusgabeNr. 40 (3. Oktober 1931) 569
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1931) 585
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1931) 603
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1931) 617
- AusgabeNr. 44 (31. Oktober 1931) 629
- AusgabeNr. 45 (7. November 1931) 643
- AusgabeNr. 46 (14. November 1931) 657
- AusgabeNr. 47 (21. November 1931) 671
- AusgabeNr. 48 (28. November 1931) 685
- AusgabeNr. 49 (5. Dezember 1931) 701
- AusgabeNr. 50 (12. Dezember 1931) 713
- AusgabeNr. 51 (19. Dezember 1931) 729
- AusgabeNr. 52 (25. Dezember 1931) 741
- BeilageDas ganze Jahr hindurch verkaufen! 1
- BandBand 55.1931 I
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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214 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 15 Familienangehörige im Geschäftsbetriebe Von Dr. W e rner Spohr Die Beschäftigung von Familienangehörigen im Geschäfts betriebe nimmt ständig zu. Meist sind dafür wirtschaftliche ■Gründe maßgebend: Ersparnis von teueren fremden Arbeits kräften, billigere Ausbildung des Kindes, das den Beruf des Vaters ergriffen hat, usw. Die zahlreichen Rechtsfragen, die sich aus dieser Beschäftigung der Familienangehörigen im eigenen Betriebe ergeben, sollen hier kurz behandelt werden. A. Kinder im Betriebe der Eltern I. Kinder als Lehrlinge im Betriebe des Vaters oder der Mutter a) A r b e i t s r e c h t. 1. Gewerbeordnung: Im allgemeinen gilt die Beschäftigung der eigenen Kinder im elterlichen Betriebe als Lehrlinge als Lehrverhältnis im Sinne der §§ 129 und 148 der Gewerbeordnung, so daß, insbeson dere in Handwerksbetrieben, die Vorschriften über die Aus bildung und das Halten von Lehrlingen zur Anwendung kommen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn diese Beschäftigung der Kinder im elterlichen Betriebe den alleinigen oder über wiegenden Zweck verfolgt, dem Kinde im Hinblick auf seine persönliche Zukunft eine umfassende Berufsausbildung zu ver schaffen (OLG. Dresden vom 28. 8. 25, Archiv für Rechts pflege in Sachsen 1926, S. 42). Gelegentliche aushilfsweise Mitarbeit des Kindes im elterlichen Betriebe begründet kein Lehrlingsverhältnis. 2. Betriebsrätegesetz: Lehrlinge, die im elter lichen Geschäft tätig sind, kommen weder bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten nach dem Betriebsrätegesetz (vgl. dessen § 10 Abs. 1) noch bei Feststellung der Zahl der Arbeits plätze nach dem Schwerbeschädigtengesetz in Betracht. b) Sozialversicherung. Im elterlichen Betriebe beschäftigte Lehrlinge sind an sich nach § 165 der Reichs versicherungsordnung krankenversicherungspflichtig, auch wenn sie kein Entgelt erhalten, können aber nach § 174, Ziff. 1 RVO. von der Krankenversicherungspflicht befreit werden. Eine Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung be steht nur, wenn eine monatliche Vergütung über 10 RM ge währt wird, eine solche in der Invalidenversicherung nur, wenn das gewährte Arbeitsentgelt ein Drittel des ortsüblichen Lohnes übersteigt (Reichsarbeitsblatt 1929, Teil IV, S. 309). Befreiung von der Arbeitslosenversicherung tritt dann ein, wenn die Beschäftigung auf Grund eines schriftlichen Lehr vertrages von mindestens zweijähriger Dauer erfolgt. Die Ver sicherungsfreiheit endet jedoch zwölf Monate vor dem Zeit punkt, an dem das Lehrverhältnis durch Zeitablauf aufhört (§ 74 AVAVG.). c) Steuerrecht. Für gewöhnlich ist der Lohn des im elterlichen Betrieb beschäftigten Kindes so gering, daß eine Buchung als Werbungskosten keinen großen Einfluß auf den steuerpflichtigen Ertrag haben wird. Ein übermäßig hoher Lohn gilt jedoch andererseits (RFH. vom 24. 7. 1929, VI A 903/29) nicht als abzugsfähige Betriebsausgabe, sondern als Schenkung. Nach RFH. vom 7. 3. 1928 VI A 43/28 sind Kosten für die berufliche Weiterbildung des Sohnes (bezw. des Kindes) auch dann private Ausgaben und keine Wer bungskosten des Betriebes, wenn der Sohn (das Kind) nach abgeschlossener Berufsausbildung im elterlichen Betriebe tätig sein soll. TL Kincjer als Angestellte oder Arbeiter im elterlichen Betriebe I a) A rbeitsrecht. 1. Gewerbeordnung, ^Handelsgesetzbuch, BGB.: Die Vorschriften dieser Gesetze, die hier nicht näher erörtert werden können, finden uneingeschränkt Anwendung. 2. Be tr. beb s r ä t e g e s e t z: Es gilt das zu Ia 2 Gesagte. 3. Arbeiterschutzgesetze: Die Vorschriften der Arbeiterschutzgesetze (Arbeitszeitverordnung, Bestimmungen der Gewerbeordnung über Arbeitsrecht und Pausen jugend licher Arbeiter usw.) finden Anwendung. 4. Tarifverträge finden auf das Dienstverhältnis von Kindern im elterlichen Betriebe vollinhaltlich Anwen dung, insbesondere besteht also bei Vorliegen eines allgemein verbindlichen Tarifvertrages ein unabdingbarer Anspruch der im elterlichen Betriebe beschäftigten Kinder auf tariiliche Entlohnung. Dies ist wichtig für die Gläubiger der Kinder, die den pfändbaren Teil des Tariflohnes in Anspruch nehmen können; das kann auch bei Fehlen eines Arbeitsvertrages geschehen, denn nach RArb.Gericht vom 15. 7. 1929 RAG. 26/29 muß der Vater die ständige Arbeit des erwachsenen Sohnes wie diejenige eines anderen gleichartigen Arbeit nehmers entlohnen, also auch den pfändbaren Teil dieses Lohnes auf Grund eines Pfändungs- und Überweisungs beschlusses an die Gläubiger auszahlen. b) Sozialversicherung. Bezüglich der im elter lichen Betriebe in festem Anstellungs- oder Dienstverhältnis beschäftigten Kinder gelten in Kranken-, Angestellten-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung die für alle Arbeitnehmer geltenden Vorschriften. c) Steuerrecht. 1. Das Arbeitsentgelt für Kinder im elterlichen Betriebe ist mit Ausnahme des für den gewährten Unterhalt in Ansatz zu bringenden Wertes (RFH. vom 10. 11. 1929, VIA 1662/29) eine abzugsfähige, über Unkosten verbuchungsfähige Betriebsausgabe (RFH. vom 5. 6. 1929, VI A 744/29), aber nur dann, wenn sie in angemessenen Grenzen bleibt, weil anderenfalls kein Arbeitsentgelt, son dern Schenkung vorliegt (RFH. vom 24. 7. 1929). Voraus setzung ist natürlich immer, daß den ganzen Umständen nach auch tatsächlich ein Dienstverhältnis zwischen Eltern und Kindern besteht. 2. Das Arbeitsentgelt für Kinder im elterlichen Betriebe (das nach RFH. vom 10. 7. 1929 VIA 542/29 nicht aus gezahlt zu werden braucht, sondern im Geschäft als — evtl. sogar zinsloses — Darlehen stehen bleiben und so zur Er sparnis von Erbschaftssteuer führen kann) unterliegt grund sätzlich dem Steuerabzug vom Arbeitslohn (RFH. vom 5. 6. 1929, VIA 744/29). Der besondere Vorteil der Be schäftigung von Kindern als Angestellte oder Arbeiter im elterlichen Betriebe liegt darin, daß für jedes Kind ein Betrag von 1200 RM jährlich dem Steuerabzug nicht unterliegt, Lohnsteuer also erst von dem 1200 RM übersteigenden Arbeitseinkommen zu zahlen ist. — Das zu 1. Gesagte gilt auch für die Gewerbesteuer. III. Kinder als stille Gesellschafter im elterlichen Betriebe a) Form des Vertrages: Mündlicher Vertrag. Schriftlichkeit ist nicht erforderlich, aber ratsam, trotzdem schriftliche Verträge über die Beteiligung als stiller Gesell schafter der Gesellschaftssteuer von 5 v. T. der Einlage unterliegen. Eintragung ins Handelsregister ist nicht möglich. b) Vo raussetzungen der steuerlichen Giltigkeit: 1. Nach RFH. vom 6. und 20. 11. 1929 (VI A 1487 29 und VI A 756/29) und neuestens vom 28. 8. 1930 (VI A 1213/30) ist die Aufnahme der Kinder als stille Teil haber im elterlichen Geschäfte dann steuerlich unbeachtlich, wenn der Vater (die Mutter) unbeschränkte Leiter des Ge schäftes bleiben, die Kinder keine Kontrollrechte und keinen Einfluß auf die Festsetzung des Gewinnes haben. 2. Steuerliche Anerkennung einer stillen Beteiligung der Kinder setzt voraus, daß den Vorschriften der §§ 335 ff. HGB. entsprochen wird. Insbesondere muß die Gewinnberechnung
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