Suche löschen...
Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 45.1921
- Erscheinungsdatum
- 1921
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192101007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19210100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19210100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 8 (18. Februar 1921)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Grundzüge des deutschen bürgerlichen Rechts
- Autor
- Stier, Gerhard
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Juweliereinbrüche und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung (Schluß zu Seite 87)
- Autor
- Trettin
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 45.1921 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1921) 1
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1921) 17
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1921) 29
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1921) 41
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1921) 55
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1921) 69
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1921) 81
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1921) 93
- ArtikelAlleinverkauf und Kollegialität 93
- ArtikelDie Chronographen und Stoppuhren für besondere Zwecke ... 94
- ArtikelGrundzüge des deutschen bürgerlichen Rechts 96
- ArtikelJuweliereinbrüche und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung (Schluß zu ... 97
- ArtikelAus der Werkstatt 98
- ArtikelSprechsaal 99
- ArtikelSammlung des Deutschen Uhrmacher-Bundes für die Deutsche ... 100
- ArtikelVermischtes 100
- ArtikelHandelsnachrichten 101
- ArtikelKurse und Preise 103
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 103
- ArtikelBriefkasten 105
- ArtikelInhalts-Verzeichnis 105
- BeilageMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 106
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1921) 107
- AusgabeNr. 10 (4. März 1921) 119
- AusgabeNr. 11 (11. März 1921) 131
- AusgabeNr. 12 (18. März 1921) 141
- AusgabeNr. 13 (25. März 1921) 151
- AusgabeNr. 14 (1. April 1921) 161
- AusgabeNr. 15 (8. April 1921) 173
- AusgabeNr. 16 (15. April 1921) 183
- AusgabeNr. 17 (22. April 1921) 195
- AusgabeNr. 18 (29. April 1921) 205
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1921) 217
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1921) 229
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1921) 245
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1921) 259
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1921) 271
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1921) 281
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1921) 293
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1921) 305
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1921) 321
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1921) 333
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1921) 347
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1921) 359
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1921) 371
- AusgabeNr. 32 (5. August 1921) 383
- AusgabeNr. 33 (12. August 1921) 395
- AusgabeNr. 34 (19. August 1921) 405
- AusgabeNr. 35 (26. August 1921) 435
- AusgabeNr. 36 (2. September 1921) 447
- AusgabeNr. 37 (9. September 1921) 459
- AusgabeSondernummer (Juni 1921) 37
- AusgabeNr. 38 (16. September 1921) 487
- AusgabeNr. 39 (23. September 1921) 501
- AusgabeNr. 40 (30. September 1921) 515
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1921) 527
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1921) 541
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1921) 555
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1921) 571
- AusgabeNr. 45 (4. November 1921) 585
- AusgabeNr. 46 (11. November 1921) 597
- AusgabeNr. 47 (18. November 1921) 609
- AusgabeNr. 48 (25. November 1921) 623
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1921) 633
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1921) 649
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1921) 659
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1921) 673
- BandBand 45.1921 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nr. 8 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG 97 setzliche Vertreter einen Antrag auf Entmiindung schriftlich oder zu Protokoll des Geriehtsschreibers stellen; bei Geisteskrank heit und Geistesschwäche steht das Recht auch dem Staats- Anwalt zu. Die Fähigkeit des Menschen, seine Rechtsverhältnisse nach seinem Willen zu regeln, bezeichnet das B. G. B. als Geschäfts fähigkeit. Sie kann aus besonderen Gründen ganz (Geschäfts unfähigkeit) oder zum Teil (beschränkte Geschäftsfähigkeit) aufgehoben werden. Geschäftsunfähig sind zunächst Kinder unter sieben Jahren; alsdann Geisteskranke, die die Herrschaft über ihren Willen verloren haben und sich nicht nur in einem Zu stande vorübergehender Störung befinden, und schließlich wegen ■Geisteskrankheit Entmündigte, und zwar selbst dann, wenn die Entmündigung zu Unrecht ausgesprochen worden 'ist. Alle diese Personen können selbständig keine bindenden Verträge eingehen, ja auch nicht einmal Geschenke annehmen, ein Ver sprechen empfangen oder Eigentum erwerben; zu all diesen Rechtshandlungen wäre die Mitwirkung des gesetzlichen Ver treters, des Vaters oder Vormundes, erforderlich. Von den Geschäftsunfähigen sind zu unterscheiden die be schränkt Geschäftsfähigen; ihnen steht das Recht zu, selbst ständig solche Geschäfte vorzunehmen, durch die sie lediglich ■einen rechtlichen Vorteil erlangen, also z. B., Eigentum zu •erwerben und Geschenke und Versprechungen anzunehmen. Zu anderen Rechtsgeschäften bedürfen sie der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Zu ihnen rechnen die Minderjährigen über sieben Jahre, die wegen Geistesschwäche, Verschwen dung und Trunksucht Entmündigten und die unter vorläufige Vormundschaft Gestellten. Das Gesetz fordert, daß Minderjährige und Entmündigte einen gesetzlichen Vertreter haben; das sind die 'Eltern oder Vormünder. Das B. G. B. spricht im Gegensatz zum römischen Recht, das nur eine väterliche Gewalt kannte, von der elterlichen Gewalt und billigt regelmäßig dem Vater und nach ihm der Mutter das Recht der gesetzlichen Vertretung des minder jährigen Kindes zu. Fehlen Vater und Mutter, so tritt ein Vormund an ihre Stelle. Entmündigte erhalten stets einen Vormund; hierzu sind an erster Stelle die Eltern berufen. Dem gesetzlichen Vertreter liegt sowohl die Sorge für die Person als auch für das Vermögen des Pfleglings ob; er trifft die Bestimmungen über den Aufenthaltsort, die Erziehung und vertritt den Pflegling bei Abschließung des Lehrvertrages; er verwaltet dessen Vermögen und schließt für ihn Verträge ab. Hier ist aber zu unterscheiden: ist der Pflegling ge schäftsunfähig, so muß der Vertreter das Rechtsgeschäft selbst abschließen; bei beschränkt Geschäftsfähigen kann er nach freier Wahl selbst handeln oder seinem Pflegling gestatten, das Rechtsgeschäft vorzunehmen. Außer den natürlichen Personen kennt das B. G. B. noch juristische; das sind politische oder wirtschaftliche Organi sationen, die als solche Rechte und Pflichten haben. Wenn also einem Verein juristische Persönlichkeit zuerkannt worden ist, so gehört sein Vermögen nicht seinen einzelnen Mitgliedern, sondern dem Verein als solchem; ebenso haben die Gläu biger des Vereins nicht das Recht, sich an den Anteil eines einzelnen Mitgliedes zu halten, wie andererseits die Schuldner des Vereins nicht Schuldner des einzelnen Mitgliedes sind. Man unterscheidet nun juristische Personen des öffentlichen und des bürgerlichen Rechts. Zu ersteren gehören der Staat selbst, die Komnmnalverbände, die Kirchengemeinden und Uni versitäten'; zu denen des' bürgerlichen Rechts die Vereine und Stiftungen. Für die Gesellschaften des Handelsrechtes, die Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, gilt das Handelsgesetzbuch; für Erwerbs- und Wirtschaftsge nossenschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftpflicht, Krankenkassen und Berufsgenossenschaften gelten besondere Reichsgesetze. Wirtschaftliche Vereine erlangen die Rechts fähigkeit durch staatliche Verleihung, andere durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts. b) In einem zweiten Abschnitt des Allgemeinen Teiles handelt das B. G. B. von den Sachen und versteht darunter nur körperliche Gegenstände. Die hauptsächlichste Unterscheidung der Sachen ist die in Grundstücke und bewegliche Sachen. Unter den letzteren sind als besondere Arten hervorzuheben einmal die vertretbaren Sachen; das sind solche, bei denen es nicht darauf ankommt, bestimmte Stücke zu erhalten, sondern bei denen im Verkehr nur Art und Menge vereinbart werden, wie z. B. bei Geld und Getreide. Gegensätze zu ihnen bildeten also z. B. Uhren, Schmuckgegenstände, Pferde, Kühe. Von den beweglichen Sachen sind als besondere Art noch die ver brauchbaren zu nennen; das - sind solche, deren Bestimmung der Verbrauch oder die Veräußerung ist, wie z. B. Geld, alle Nahrungsmittel und Waren im Laden des Kaufmanns. V ir sehen also, daß vertretbare Sachen oft auch verbrauchbare sind. (Fortsetzung folgt) <xxx>o<><x><>o<x><x><x>c<>ooo<><>o<x>ooooo<xx><x><>o?x><><x>oo<x><x>oc<><x><><><>o<>o<x>oo<>o<x>ooc><>o<>o<>o<>oo<>o<>o<>^ Juweliereinbrüche und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung Vortrag von Herrn Kriminalkommissar Trettin, Dezernent für Juweliereinbrüche beim Berliner Polizeipräsidium, gehalten am 12. Januar 1921 bei der Griindungsversa mmlung des Provinzialverbandes Pommern in Stettin. (Schluß zu Seite 87) Ein wichtiger Faktor, der bisher viel zu wenig beachtet wurde, ist Ihre Fachpresse. Machen Sie von Veröffentlichungen darin reichlich Gebrauch. Die teueren Laufzettel könnten dann •wegfallen. Eine Fachzeitung liest doch jeder von Ihnen. Nun noch einiges über die Jagd nach der Beute. Wenn die Spur der Täter keine Anhaltspunkte bietet, muß man auf das Auftauchen des Diebesgutes warten. Deshalb ist die vorhin erwähnte möglichst breite Veröffentlichung notwendig. Wenn das gestohlene Gut nun auftaucht, muß man die Spur zurückverfolgen bis zum Einbrecher. Das ist nicht immer leipht. ^Venn z. B. ein Juweliergeschäft in Stargard „gemacht“ worden ist und die Einbrecher die Sore bereits fünf Stunden später — oft noch vor Entdeckung des Einbruchs — in Berlin ver kaufen, wie soll da die Stargarder Kriminalpolizei das. Diebes gut ausfindig machen? Urteilen Sie selbst, meine Herren! Hier hinkt der Schriftwechsel der Behörden den Ereignissen nach. Deshalb Eile und immer wieder Eile! Recht oft wird der Polizei unberechtigterweise der Vorwurf gemacht, daß sie nicht genügend leiste. Ich will nicht behaupten, daß dieser Vorwurf stets der Berechtigung entbehrt, aber in den meisten Fällen kann die Polizei nichts erreichen. Wie wollen Sie die Ware erfassen, die bereits wenige Stunden nach der Tat in Gestalt eines Barrens auf den Markt kommt? Wer von Ihnen, meine Herren, will erkennen können, daß dieser Barren aus seinen über Nacht gestohlenen Uhren, Ketten u. dergl. ge schmolzen ist? Über die Schmelzen später noch ein Wort. — Zunächst will ich noch auf einen Umstand besonders hin- weisen. Beim Diebstahl von Uhren ist die Möglichkeit des späteren Auftauchens am größten. Uhren und Uhrgehäuse haben ihre Nummern. Dies ist für die Kriminalpolizei sehr wichtig. Deshalb muß jeder Uhrmacher die Nummern der am Lager befindlichen Uhren aufzeichnen. Vergessen Sie dabei auch nicht die Notierung der Nummern der Ihnen übergebenen Repara turen. Ein wichtiger Faktor ist auch das sogenannte Repa raturzeichen, dessen Vorhandensein schon oft zur Wiederer stattung einer gestohlenen Uhr an den rechtmäßigen Besitzer geführt hat. Für gestohlen gemeldete Uhren muß deshalb eine das ganze Reich umfassende Kartothek angelegt werden. Bis her war dies leider nicht der Fall. Die gestohlenen Uhren wurden nur bei der Polizeiverwaltung des Ortes notiert, wo der Einbruch stattgefunden hat. Bei der Fülle von Dieb stählen, wie sie heute Vorkommen, reicht diese Maßnahme aber nicht mehr aus. Ich erstrebe daher eine großzügig an gelegte Kartothek für das ganze Reich. Auch Ihnen, meine Herren, muß von Zeit zu Zeit das Verzeichnis gestohlener Uhren zugänglich gemacht werden, damit Sie bei Reparaturen nachprüfen können, ob die reparaturbedürftige Uhr als ge stohlen gemeldet ist oder nicht. Hierbei könnten Sie uns manchen vertraulichen Wink geben und Ihren Kollegen zu ihrer Ware wiederverhelfen. Ich denke z. B. u. a. auch daran, daß bei einem Kapitalverbrechen eine Uhr gestohlen ist, die Ihnen später bei einer Reparatur auftaucht. Welchen Dienst
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder