v. Bericht der ersten Deputation der ersten Kammer, den Entwurf eines Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes betreffend. Eingegangen am 1. December 1866. (Königl. Decret, Landt.-Acten I. Abth. S. 191. Bericht der ersten Deputation der zweiten Kammer, Beil, zur III. Abth. 1. Bd. S. 21. Protocoll der zweiten Kammer dom 29. November 1866. Mittheilungen der zweiten Kammer von demselben Tage.) An Bezug auf die obige Gesetzesvorlage, welche von der zweiten Kammer ohne irgend eine Aenderung einstimmig angenommen worden ist, konnte die unterzeich nete Deputation mit der Frage: ob selbige der ersten Kammer zur Annahme zu empfehlen sei oder nicht? nach Lage der gegebenen Verhältnisse sich nicht beschäftigen, sie hatte vielmehr davon auszugehen, daß diese Gesetzesvorlage in Folge des Friedensvertrages zwischen Sachsen und Preußen nicht zurückgewiesen werden kann. In gleicher Weise, wenn auch aus anderen Gründen, konnte die unterzeichnete Deputation mehrfache Zweifel, welche ihr hinsichtlich einzelner Punkte der Vorlage beigingen, zur Erledigung bringen. Sie hat auch um so mehr sich beruhigen zu können geglaubt, als das Gesetz dem Norddeutschen Reichstage nur eine berathende Gewalt giebt. Dies unterliegt nach den Berichten und Berathungen in den Preußischen Kammern nicht dem geringsten Zweifel. Denn es haben nicht nur die Königlich Preußischen Regierungs-Commissare eine entsprechende Erklärung hierüber abgegeben, sondern es sind auch in dem Berichte der XI. Commission aus drücklich die Worte gebraucht worden: Beilage zur zweiten Abtheilung, 2 1. Band.