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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 1. Kammer: 115. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-09-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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§. 34. (vergl. Nr. 165. d. Dl. S. 1331.) lautet in 4 Abteilungen: *«)Di< Wirkung veränderter Werths- oder Versicherungs-Angaben, welche in Folge vorstehender Vorschrift bis mit ultimo Juni erfolgt und im Monat Juli oder resp. bis mit ulümo December und im Monat Ja nuar angezeigt worden, tritt erst vom nächstfolgenden I. October und I. April ein; sondern daß re. re. bis: sondern nach dem vorherigen An satz gereicht wird. b)'(Ausnahmen). Ist jedoch die veränderte Werths- und Versi- cherungS - Angabe eines Gebäudes darum, weil dasselbe in seinem Ilm fange (§. 27.) oder in seiner Beschaffenheit und Dauerhaftigkeit (Z. 17.) merklich verringert worden, und aus diesem Grunde eine Herabsetzung derselben erfolgt; so tritt die Wirkung einer solchen verminderten Werths und Versicherungs-Angabe mit dem Tage ein, wo selbige bei der Obrig keit zur Eintragung in das Localcataster bewirkt worden oder für ge schehen anzunehmen ist. v) Eben so tritt dir Verbindlichkeit der Anstalt zu Gewährung der Brandschäden-Vergütung und der daraus folgende Anspruch des Besi tzers auf Verabreichung derselben bei Neubauen und bei Wiederauffüh rung abgebrannter Gebäude mit dem Tage ein, an welchem die Versi cherung bei der Obrigkeit zur Eintragung in das Localcataster bewirkt worden oder für geschehen anzunehmen ist (§. 24.25.). ö) (Anzeige dieser besonder» Veränderungen). Es sind aber in den §. 34. d. und 34. o. bemerkten Fällen die verminderten, so wie beziehent lich die angemeldeten neuen Werths- und Versicherungs-Angaben nicht allein vorläufig und längstens binnen 8 Tagen von Zeit deren Bewir kung und Ausstellung des Recogm'tionsscheinS an gerechnet, durch Ueber- srndung eines Duplikats von letzterm der Dstectorial/ Commission anzu zeigen, sondern auch in die nach §. 33. dahin halbjährig rinzusendenden Catasternachtrage mit aufzunehmen. §. 41. (s. Nr. 165. d. Bl. S.I331.) Die Beiträge von solchen Ge bäuden,, deren Werths - oder Versicherungs-Angabe in der Zwischenzeit vom 1. Januar bis ultimo Juni oder resp. vom 1. Juli bis ultimo De- cembee erhöht oder vermindert, oder von neuem angeseht worden, kom men erst mit dem i. October oder resp. 1. April in Aufrechnung und sind daher bis zu diesem Zeitpunkte resp. nach der bis dahin bestandenen Versicherungsguotr zu leisten« Zusatz zu dem nach der Fassung des Gesetzentwurfs beibehaltenen §. 43. (s. Nr. 165. d. Bl. S. 1331.) Die für jeden Ort ausfallenden Bei tragsquoten werden übrigens von der Direktorial - Commission den Ob rigkeiten mit einer speciellen Uebersicht der aus der Kasse geleisteten Ver gütungen unter Angabe der Werwaltungskosten, sowie der statt gefun denen Einnahme noch besonders mit der' Post zugefertigt, zugleich aber summarische Uebersichten der Einnahme und Ausgabe de« letzten Halb jahres in den Leipziger Zeitungen, sowie in den Dresdner, Chemnitzer und Voigt ländischen Wochenblättern und Anzeigern abgedruckt. (Abänderung des Eingangs von §. 50. ) „Die Beiträge der Abge brannten selbst und derjenigen, deren Gebäude bei Gelegenheit eines Brandes beschädigt worden sind, werden zwar gleich den anderen ausge worfen, jedoch in dem re." bis „ohne Abzug verabfolgt." Der 2te Satz wurde folgendergestalt abgeändert: „Es ist dieses jedoch nur von dem halben Jahre, in welchem der Brandschaden erfolgt ist, zu verste hen und in rc." bis „zu entrichten verbunden." §. 53. lautet nach einer neuen Redaction: „Wenn Gebäude in die Caducität verfallen, welches von der betreffenden Obrigkeit der Directo- rialcommission mittelst der halbjährig einzurcichenden Cataster anzumcr- ken ist, so werden dergleichen Cuducitäten bis zum nächsten Termine aus der Brandversicherungskasse übertragen, nachher aber an der Bci- tragsquote des Orts abgcschrieben. Wird eine Caducität nach der Zeit wieder aufgrbaut, so treten die für Ncubaue gegebenen Bestimmun gen ein." Neue Re-action des §. 66.: „Ereignet sich der Fall, daß ein an der Stelle eines alten versichert gewesenen Gebäudes aufgcsuhrtes neues Gebäude, ehe solches nach 16. (Zusatz) von neuem katastrirt worden, abbrennt, oder durch Feuer theilweise beschädigt wird, so erhält der Be sitzer den an dem neuen Gebäude angcrichtcten Schaden nach Höhe der für das alte Gebäude eingeschriebenen Versicherungssumme und in dem selben Verhältnisse vergüter, wie er denselben unter gleichen Umständen für das alte Gebäude vergütet erhalten haben würde." §. 67. ist folgendergestalt gefaßt: „Wird dagegen ein neues, noch nicht catastrirtes Gebäude durch Brand ganz oder zum Theil zerstört oder beschädigt, noch ehe dasselbe in das Localcatastcr angemeldct wer den sollen (tz. 16. Zusatz), so hat die Dircctorialcommissiön, nach vor gängiger obrigkeitlicher Würdigung des Schadens, zu ermessen, ob und welche Beihilfe ihm, um das Gebäude in den vorigen Stand zu setzen, aus der Kasse zu gewähren sei, und selbige auf den Fonds der letzteren anzuweisen." Z. 91. lautet nach der neuen Rcdaction: (Verlust der Vergütungs ansprüche an die Brandversicherungsanstalt nach Ablauf gewisser Fristen). Uebcr den Verlust, welcher hinsichtlich der Ansprüche auf Vergütung der Brand - und Feuergcräthschaften nach dem Abläufe gewisser Fristen statt findet, gelten folgende Bestimmungen: 1) ist der Brandschaden bei der Dircctorialcommiffion nicht angemeldet worden, so geht der Anspruch auf die Entschädigung aus der Anstalt durch Ablauf von 3 Jahren Va loren. Diese 3 Jahre fangen an zu laufen: bei Brandschäden, die sich vor der Bekanntmachung des gegenwärtigen Gesetzes ereignet haben, vom Tage der Bekanntmachung desselben an, bei Brandschäden aber, die sich nach diesem Tage ereignen, , von dem Tage an, an welchem der Brandschade geschehen ist. 2) Ist hingegen der Brandschade bei der Directorialcommission angemeldet worden, jedoch der Wiederaufbau (M. 78. 79. 80.) binnen zehn Jahren, vom Lage des stattgefundem Brandschadens an gerechnet, nicht erfolgt, so geht der Anspruch auf Entschädigung aus der Anstalt nach Ablauf dieser 10 Jahre verloren. Eine Ausnahme hiervon tritt ein, wenn wegen des Wicderbaues Nach sicht ertheilt worden, indem solchenfalls die vorerwähnte VerjährunMit mit dem Lage beginnt, an welchem die verwilligte Nachfrist abgelaufcn war; es darf jedoch überhaupt niemals über die ordentliche Verjährungs frist hinaus, voM Tage des erlittenen Brandschadens an gerechnet, dergleichen Nachsicht ertheilt werden. 3) AufBrandversichcrungögelder, welche zwar durch Angriff oder Vollendung des Baues ganz oder zum Theil zahlbar geworden, aber unerhoben geblieben sind, findet die Vorschrift des Man dats vom 13. November 1779, wegen liegen gebliebener Depositen, Z. 1. Nr. 6., Anwendung. 4) Die für die Beschädigungen und Verluste am Feuergeräthe ausgesetzten Vergütungen sind bei Vermeidung der Präclusion längstens binnen einem Jahre, von dem Tage der Bekannt machung der ausgesetzten Vergütung an gerechnet, zu erheben. Denje nigen Feuergeräthsinhabern, welche bis. zu Publikation diese« Gesetzes diese Vergütungen unerhoben gelassen haben, wird zur Geltendmachung ihrer Ansprüche ebenfalls noch .eine einjährige Frist, vom Tage, wo diese- Gesetz in Kraft tritt, an gerechnet, eingcräumt. Druck und Papier von.L. G. Teubner in Dresden. Verantwortliche Redaktion: vr. Gretschrl.
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