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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 1. Kammer: 165. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-12-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Mittwochs, den II. December 1833. Nachrichten vom Landtage. Hundert und fünf und sechzigste öffentliche Si tzung der ersten Kammer, am 3. Dec. 1833. (Beschluß.) Spcciclle Berathung über den Gesetzentwurf wegen Erfüllung der Militalr- pflicht. Staatsminister v. Zezschwitz: Er müsse die Ansicht des v. Potenz ganz theilrn. Der tz. 30. handle von Soldaten, welche ihr anderweitcs Fortkommen zu begründen suchten, und um die Entlassung selbst ansuchten. In dem vorliegenden Falle sei es aber nicht mit den Principien der Gerechtigkeit vereinbar, die ohnehin so harte Strafe noch mehr zu scharfen. Er müsse wünschen, die hier zu treffende Bestimmung nur auf solche Falle zu beschränken, wo ein Individuum wegen eines began genen entehrenden Verbrechens für unwürdig erklärt werde, und deshalb tz. 8. sub k. zu allegiren. Referent: Demgemäß werde man die Fassung der De putation in so weit abandern können, daß es nach den Worten: „des Kriegsministerii" heiße: „in Gemäßheit tz. 8. subund dann nach den Worten: „zu verlegen" einzuschalten: „welches jedoch nach Maßgabe der bereits zurückgclegtm Dienstzeit ver- haltißmaßig erniedrigt werden soll." Die Frage: Genehmigt man tz. 64. in der so veränderten Maße nach dem Vorschläge der Deputation? wird einstim mig bejahet. Die Deputation hatte ferner den Auftrag erhalten, eine neue Fassung des tz. 68. in Vorschlag zu bringen. Sie spricht sich hierüber dahin aus: Zu Verhütung einer zu großen Belastung des Pensions fonds und zu Vermeidung von allzu bedeutenden Ungleichheiten bei Anwendung der snb b. ausgesprochenen Begünstigung schien es der Deputation zweckmäßig, ein Maximum für das rucksicht lich einem solchen Verabschiedeten aus dem PensionsfoNds wieder zu erstattende Personen- und Gewerbsteuerquantum auszuspre chen und sie schlägt zu diesem Behufe vor, solches auf 4 Thlr, jährlich festzusctzen. — Erwägt man nämlich, daß nach Z. 21. des Personal- und Gewerbsteuergesetzes und der demselben beige-, fügten Anlage rmb in den meisten hier einschlagenden Fallen kaum ein höherer Satz als von 3 Lhlrn. in Anwendung kommen möchte, und ferner, daß nach H. 23. desselben Gesetzes der Pcr- sonalsteucrbcitrag wohl füglich höhere Pensionen als 100 Thlr. nicht betreffen, mithin nur den 120. Lheil derselben oder 20 Gr. betragen dürfte, so wird die vorgeschlagene runde Summe von 4 Lhlrn. als gerechtfertigt erscheinen. — Man empfiehlt daher auf der zweiten Zeile des Satzes snb b. noch die Worte: „ densel ben" einzuschaltcn, „jedoch einem Individuum nur bis zum Betrage von höchstens 4 Lhlrn. jährlich." — Was die Anwen dung des neuen Gesetzes auf die bereits dienenden Soldaten an langt, so ging die Deputation von der Ansicht auS, daß diesem Gesetze zum Nachtheil dieser Mannschaft allerdings eine rückwir kende Kraft nicht Leigelegt werden könne, und daß vielmehr alle, die den bereits dienenden Mannschaften bei ihrem Eintritte für den Fall der Vollendung ihrer gesetzlichen Dienstzeit zugesicherten Vorthekle annoch zu gewahren sein dürften; auch daß dieß bei freiwilliger Dienstverlängerung stattsinden möchte, wenn solche vor dem Erscheinen des neuen Gesetzes bereits erfolgt, und bis auf eine 16jährige Dauer fortgesetzt worden ist, weil der Staat doch jedenfalls auch in dieser Beziehung die zugestcherten Bedin gungen erfüllen muß. Bürgermeister Reiche-Eisenstuck: Eben so wenig als er sich mit dem Gesetzentwurf einverstehen könne, der eine Beloh nung oder Entschädigung, man möge es nennen, wie man wolle, solchen Soldaten, die in Krkegszeiten 2 Jahre länger als ihre Dienstzeit gedient hätten, durch Rückerstattung ihrer Gewerbsteuer beiträge aus dem Pensionsfonds gewahren wolle, eben so wenig könne er sich mit dem neuen Deputationsgutachten befreunden, welches diese Rückerstattung auf ein Maximum von 4 Thlr. be schränken wolle. Denn er müsse die Basis für falsch erklären, auf welche jene Belohnung gehauet sei. Alle Soldaten der be« zeichneten Art hätten gleichen Anspruches eine Entschädigung, die nicht von Zufälligkeiten abhängig gemachtwerden könne, wenn man rationell verfahren wolle. Wenn nun ein dergleichen verab schiedeter Soldat kn den Knechtstand zmücktrete, ein anderer etablire sich als Handelsmann, oder Gastwirth und mache große Geschäfte, so werde jener seinen Gewerbsteuersatz von 4 Gr-, die ser jährlich von 4 Lhtr. als Belohnung auf seine Lebenszeit erhal ten. Ein solches Mißverhaltniß könne doch nicht stattsinden, daß sich die Belohnung des Soldaten nach dem Umfang des Gewer bes richte, welches er zufällig hintendrein ergreife. Wolle man solchen Individuen eine kleine Belohnung ge wahren, so möge man sie nach Analogie der Stellvertretung be handeln. Nehme man an, ein dergleichen Soldat, der 2 Jahre über seine Dienstzeit gedient, habe solches als Stellvertreter für den Staat bei Mangel an Soldaten gethan, so würde ihm für 2 Jahre, nach 200 Thlr. für 6jährige Dienstzeit gerechnet, ein Dn'ttheil der Summe zukommen, deren Zinsen jährlich eiros 2 Thlr. betrügen. Man solle jedem dergleichen Individuum jähr lich 2 Thlr. Ergötzlichkeit aus dem Pensionsfonds geben, so sei doch die Bestimmung auf ein Princip gestellt, und die Pensions behörde wisse auch, was sie zu zahlen habe. V.Deutrich: Hier sei freilich vom Kriegszustände die Rede, und da wahrend desselben man nicht leicht einen Stellver treter zu denselben Bedingungen, wie in Friedenszeiten, werde erlangen können, so möchte dieser Maßstab für eine wirklich ge rechte Entschädigung in dem bezeichneten Falle nicht anzuwende« und wohl ein Mehreres zu gewahren sein. Ueberhaupt scheine
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