Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 2. Kammer: 126. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-10-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
->F 202. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Donnerstags, den 31. October 1833. Nachrichten vom Landtage. Hundert und sechs und zwanzigste öffentliche Si tzung der zweiten Kammer, am 18. Oct. 1833. (Beschluß.) Fortsetzung Ser specMcn Bcrathung über den Gesetzentwurf, die Verhältnisse der ClvilstaatSdiener betr. §. 2l. ' ' Staatsminister v. Könneritz: Nur einige wenige Worte erlaube ich mir noch zu erwiedem. Noch erinnere ich mich wohl, was der geehrte Abg. schon früher aussprach, man möge nicht Posten machens um Beamte anzustellen; dieses paßt aber nicht hieher; die Stellen sind da, es fragt sich nicht darum, ob die Posten verringert werden sollen, und ich habe auch nicht gehört, daß man Stellen um der Leute willen gemacht. Er be zog sich auf die Parallele zwischen den Regierungsbezirken in Preußen und unfern Kreisdirectionen. Allerdings sind jene sehr groß, ich muß aber auch bemerken, daß eine solche We- Mregierung aus 16 und noch mehr Näthen besteht, unsere dagegen nur aus 2 Rathen. Dieses Beispiel würde also nicht passen. Wenn ich die Beispiele der übrigen Staaten, na mentlich der konstitutionellen Regierungen angezsgen habe, so geschah das nicht, um sie zur Nachahmung zu empfehlen, im Ge genstelle im Entwürfe selbst sind diese Nachtheile anerkannt, sondern ich wollte nur nachweisen, daß man in diesen Fehler nicht verfallen sei. Wenn der geehrte Abg. ferner vorschlagt, man möge die Stellen classisiciren, so ist das auch die Ansicht der Negierung, und wenn ich mich gegen das Beispiel von Preu ßen und Oestreich erklärt habe, weil es nicht constitutivnelle Staaten sind, so wird die geehrte Kammer das begründet fin den, und es ist nicht widerlegt worden, was ich gesagt habe, daß dort die Negierungen durch das Pensionsregulativ nicht ge hindert sind, mehrzuthun. Abg. v. Ma Herr Die Ansichten des Abg. v. Threlau über das Pensionswesen im Allgemeinen sind großentheils auch die meinigen. Ich erlaube mir, mit wenigen Worten auf die acht Hauptsätze zurückzukommen, welche der genannte Abgeordnete angeführt hat, um das, was ich mit ihm steile, anzuführen, und einige daraus folgende Consequenzen näher zu bezeichnen. Wenn der Abgeordnete aufgestellt hat: 1) die Pensionsbewil ligung dürfe nicht ein Act der Gnade, sondern nur des Rechtes sein, so ist die Regierung damit im Grundsätze einverstanden, und es kommt nur darauf an, zu fragen, ob dieser Grundsatz km Gesetze überall festgehalten worden ist. Das muß ich aber verneinen, und erlaube mir dieses an einigen Ztz. nachzuweisen. Im §. 28. ist die Pension gänzlich auf das Ermessen der Negie rung gestellt. Es heißt darin: „ ob dem entlassenen Staats diener ein Theil seines Gehaltes , als Pension zu belassen sek, hängt lediglich von dem Ermessen der Regierungsbehörde ab." Wenn aber die Bewilligung einer Pension in das Ermessen ge stellt ist, so kann darauf nicht geklagt werden, und wenn keine Klage statt finden kann, so ist auch kein Recht vorhanden, son dern die etwaige Bewilligung ist nur ein Act der Gnade. Die Folgen davon können unter einem Ministers, das seine Pflich ten nicht so vollständig im Äuge hat, wie unsre dermaligen, die nachtheiligsten sein; je nachdem die Behörde dem entlassenen Staatsdiener günstig ist, oder nicht, bekommt er Pension, — sollte er auch ganz unwürdig sein; km Gegentheile aber, wenn er sich den besondern Haß der Behörde zugezogen, bekommt er keine. So wie hier einerseits offenbar nur die Willkühr waltet, so kann auch andererseits die größte Ueberlastung der Staatskasse daraus hervorgehen. Denn es ist im §. 28. nicht blos unbe stimmt gelassen, in welchem Falle eine Pension bewilligt wer den soll, sondern auch sogar der Betrag derselben. Der Ge setzentwurf sagt: „ ein Theil des Gehaltes ", dieß können z. B, auch neun Zehntel sein, oder kann sonach selbst der Fall eintre ten , daß ein wegen Unwürdigkeit entlassener Staatsdiener einen höheren Pensionssatz erhält, als der in Ehren entlassene ver diente Beamte. Ich muß bezweifeln, daß es möglich sein möchte, die vielen Inkonsequenzen dieses §. durch Amendements zu entfernen. Wenn die Kammer diesen §. nicht verwirft, und dennoch nicht zugeben will, daß das Recht der Pensionkrung kn das Ermessen der Regierung gestellt werde, so wäre nur mög lich, daß man die einzelnen Kategorien durchginge, welche die Ursachen gewesen, daß ein Diener entlassen wurde, um hiernach die Falle zu bestimmen, in welchen ein Anspruch auf Pension statt finden könne, und wo nicht. Das fordert aber eine so gründliche Critik der einzelnen Ursachen, und eine so specielle Casmstik, daß ich einen glücklichen Erfolg bezweifle. Sollte die Kammer ferner den Grundsatz adoptiren, daß die Staats- dicner zu ihrer Pensionirung selbst Beitrage zu leisten hätten, so kann noch eine sehr bedenkliche Frage darüber entstehen, ob nicht ein wegen leichterer Vergehen, z. B. wegen Unverträglichkeit, entlassener Staatsdiener dann ein Recht habe, zu verlart- gen, daß er wenigstens einen Theil der Pension bekomme, da er dazu beigetragen hat. Wie aus diesem Widerspruche heraus zukommen sein würde, weiß ich nicht. Auch im tz. 24. ist etwas ähnliches; darin wird erklärt, daß ' die Hinterlassenen eines entsetzten Staatsdieners ebenfalls der Pension verlustig sein sollen. Das scheint mit den später» Grund sätzen nicht zu harmoniren; denn wenn der Staatsdiener eine Kasse zu begründen mit geholfen hat, woraus die Witwen und Waisen Pension erhalten sollen, so kann der eigene Fehltritt des
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder