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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 2. Kammer: 108. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-09-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Montags, den 23. September 1833. Nachrichten vom Landtage. Hundert und achte öffentliche Sitzung der zwei ten Kammer, am 12. September 1833. (Beschluß.) Berathung und Abstimmung über den anderwciten Bericht der 1. Deputat, über den Gesetzentwurf, die Bekanntmachung der Gesetze und Verordnungen betr. — Berathung über den Bericht derselben Deput. über das k. Decret, die Vervollständigung des §. 55. des Wahlgesetzes betr. — Berathung über dm Bericht der 4. Deput. über die Beschwerde der'Gemeinben Gröditz und Reppis, die Verlegung ihres Gcrichtsstuhles nach Frauenhayn betr. Hierauf verlangt der Abg. v. Kiesenweiter das Wort als Vorstand der 2. Deputation und tragt datauf an, daß an die Stelle des Abg. Krafrse, welcher bisher als stellvertretendes Mitglied den Sitzungen der Finanzdeputatwn beigewohnt habe, wegen seiner Gesundheit sich aber genöthigt sehe, auszutreten, ein neues stellvertretendes Mitglied gewählt werde. Man erkennt auch wegen der Wichtigkeit der dieser Depu tation vorliegenden Gegenstände die Nothwendigkeit einer sofor tigen neuen Wahl an, und wird sogleich mit Genehmigung der Kammerdieselbevorgenommen. Abg. Schütz wird mit 50 Stimmen (bei 66 Stimmenden) dazu erwählt, dankt in kurzen Worten für die ihm bewiesene Auszeichnung und fügt hinzu, daß er sich bemühen werde, dem geschenkten Vertrauen zu entsprechen. Man geht nunmehr zur Tagesordnung über, welche drei Gegenstände enthielt: 1) Berathung über den anderweiten Be richt der 1. Deputation der 2. Kammer über den Gesetzentwurf, die Bekanntmachung der Gesetze und Verordnungen betreffend; 2) Berathung über den Bericht derselben Deputation über das k. Decret, die Vervollständigung des tz. 55. des Wahlge setzes betreffend; und 3) Berathung über den Bericht der 4. Deputation über die Beschwerde der Gemeinden Gröditz und Reppis, die Verlegung ihres Gerichtsstuhles nach Frauenhayn betreffend. 1) Der anderweite Bericht der 1. Deputation über den Gesetzentwurf, die Bekanntmachung der Gesetze und Verord nungen betreffend, lautet, wie folgt: Der von der zweiten Kammer berathene Gesetzentwurf, die Bekanntmachung der Gesetze und Verordnungen betreffend, ist nun auch von der ersten Kammer geprüft worden, und es sind die hierüber bei besagter Kammer aufgenommenen Protocolle an die zweite Kammer gelangt. — Da die Berathung in der ersten Kammer zu einigen theils neuen, theils von dem Gutachten der zweiten Kammer abweichenden Anträgen geführt hat; so liegt es der unterzeichneten Deputation ob, über die jenseitigen Anträge, wie in Folgendem geschieht, ihr Gutachten zu eröffnen. Anlangend den ß. 1., so hatte anstatt desselben die zweite Kammer folgende veränderte Fassung vorgeschlagen: „Vom an erfolgt die Publication der Gesetze und „Verordnungen für das Königreich Sachsen lediglich durch die „nach den Vorschriften dieses Gesetzes erfolgende Ausgabe und „Versendung eines Gesetz - und Verordnungsblattes für das „Königreich Sachsen." Es ist jedoch die erste Kammer dieser veränderten Fassung nicht bekgetreten, sondern bei der Fassung des Gesetzentwurfs aus dem Grunde stehen geblieben, weil der ganze Zweck dieser verän derten Fassung dadurch verloren gegangen, daß die zweite Kam mer den von der Deputation vorgefchlagenen Zusatz wegen Auf hebung der zur Zeit geltenden Gesetze nicht angenommen habe. — Wenn nun solches allerdings gegründet ist, da es der Deputation angemessen schien, das neue Gesetz mit Aufhebung der frühem Gesetze, namentlich des Generalis vom 13. Juli 1796 und des Mandats vom 9. Marz 1818, so wie in Betreff der Oberlausitz des 6. Z. des Mandats vom 12. März 1821 zu beginnen, und der Meinung war, daß es dann der Worte des Entwurfs: „ ohne „daß es dazu einer weitern Veranstaltung bedarf," nicht bedür fen werde, so dürften diese Worte allerdings nunmehr, da die zweite Kammer die Aufhebung der altern Gesetze nicht für noth- wendig erkannt hat, nicht füglich wcgbleiben können, und es über haupt rathsam sein, die Fassung des Gesetzentwurfs wieder auf zunehmen, welches die Deputation, im Einvcrständniß mit der ersten Kammer, der zweiten andurch anheim giebt. Hinsichtlich der tztz. 2. 3. und 4. sind beide Kammern ein verstanden, da der 2. und 4. beiderseits unverändert angenommen worden, bei dem 3. aber die erste Kammer dem von der Depu tation beantragten, und von der zweiten Kammer genehmigten Zusatze ebenfalls beigestimmt hat. Auch bei dem Z. 5. findet über die bei der Regierung zu be antragende Verlängerung der Frist von 10 Tagen bis auf 14 Lage zwischen beiden Kammern Eknverständm'ß statt, doch hat die erste dem §. außerdem noch einen Zusatz folgenden Inhalts beigefügt: „es wäre denn, daß er nachwiese, es sei ihm ohne seine Schuld „unmöglich gewesen, sich mit dem Inhalte dieses Gesetzes, oder „der Verordnung bekannt zu machen." Auch bei der ersten Berathung der Deputation über den vor liegenden Gesetzentwurf kam es schon in Frage, ob nicht dem ein solcher Zusatz beizufügen sei. Man ging aber hiervon gänzlich zurück, theils weil es sich von selbst zu verstehen schien, daß, so weit es die rechtlichen Grundsätze über die iKlwesutla zmIs über haupt zulaffen, der Beweis einer gänzlich unverschuldeten Un- kenntniß des Gesetzes durch die Vorschrift des §. 5. nicht ausge schlossen werde, theils aber, weil ein Vorbehalt, wie ihn der Zusatz der ersten Kammer ausdrückt, sich in mehrfacher Hinsicht bedenk lich darstellte. Namentlich würde es in Untersuchungssachen von Defensoren, so wie auch bei Hinterziehung öffentlicher Abgaben sehr häufig versucht werden, diesen Vorbehalt geltend zu machen, und durch den Beweis der unverschuldeten Unkenntniß des Ge setzes die Anwendung desselben außerordentlich erschwert oder doch aufgehalten werden. Von dieser Ansicht hat sich die Depu tation auch jetzt noch nicht zu trennen vermocht, sie findet cs be denklich, daß durch einen Zusatz, wie der obige, zu vielen oftmals ungegründeten Ausflüchten Anlaß gegeben werde, und giebt es
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