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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 2. Kammer: 110. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-09-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Freitags, den 27. September 1833. Nachrichten vom Landtage. Hundert und zehnte öffentliche Sitzung der zweiten Kammer, am 19. September 1833. (Beschluß.) Schlußherathung und Abstimmung über den Antrag des Abg. Eisenstuck, die Aushebung der Landeslotterie betreffend. Abg. Runde: Da von den Uebelständen der Lotterie die Rede ist, so erlaube ich mir, auch auf einen aufmerksam zu ma chen. Es ist die Manier der Subcollecteurs bei dem letzten Zuge, wo das letzte Loos noch zurück ist, die Preise der Loose dergestalt zu erhöhen, daß sie dieselben oft um das 4 fache ausgeben. Sie wissen die Loose zurück zu behalten- sie den Leuten lockend zu ma chen, so daß diese sie um den erhöhten Preis kaufen. Mir scheint, hier wäre das Dazwischentreten der Negierung nothwendig, um diesem unlautem Verdienste ein Ende zu machen. Abg.Atenstädt: Ich stimme im allgemeinen mit den An sichten überein, welche bis jetzt von den Rednern, die vor mir ge sprochen haben, entwickelt worden sind; darf ich nach denselben annehmen, daß man sich wenigstens für jetzt nicht für die Aufhe bung der Lotterie entscheiden werde, so scheint es mir doch mög lich und sogar in der Pflicht des Staats zu liegen, unerwartet dessen schon jetzt Maßregeln zu ergreifen, um hauptsächlich diejenige ärmere Volksclasse vor den Nachtheilen dieser Spiel- wuth zu sichern, welche derselben keine andern Mittel darbie ten können, als die, welche sie sich von ihrem unenbehrlichsten Unterhalte abbrechen. Ich darf auf das Ergreifen solcher Maß regeln um so sicherer rechnen, da sich bereits in gleichem Sinne die Regierung, wie der Stellvertreter des Hm. Präsidenten aus gesprochen haben. Nun sind es vorzüglich die Subcollecteurs, welche dieses Unwesen fördern, bis zu den ärmsten Familien drin gen , ihnen den Ankauf der Loose durch alle Mittel und durch Lheilung derselben in die kleinsten Lheile erleichtern und sie noch zuletzt um den Gewinn betrügen, der allenfalls für den einen oder den andern aussiele. Jeder unter uns hat gewiß dieselbe traurige Erfahrung gemacht, die auch mir mehrfach in meinem Geschäftsleben in dieser Beziehung vorgekommen ist. Hat man in einem weniger bedenklichen Falle bei den Agenturen in- und ausländischer Feuerversicherungsanstalten durch die Verordnung vom 23. Juli 1828 sich veranlaßt gefunden, dergleichen Agenten unter strenge Controls zu stellen, ihnen die Uebernahme solcher Agentschaften nur auf Zustimmung der Obrigkeit und aufZeug- niß derselben über ihre Rechtlichkeit und Zuverlässigkeit zu gestat ten, ihnen bestimmte Derhaltungsregeln vorzuzeichnen und die Mchtbefolgung derselben mit schweren Strafen und mit Verlust der Concession zu ahnden; so sollte ich meinen, daß in dem vor liegenden Falle ähnliche Maßregeln hauptsächlich zum Schutz der armem Bolksclassen zu treffen, eben so dringend als zweckmäßig sein dürfte. Ich habe mir daher erlaubt, der Kammer den Antrag zu empfehlen, im Verein mit der 1. Kammer die Staatsregie rung zu ersuchen, dem gerügten Unwesen dadurch Grenzen zu setzen, daß 1) die Bedingungen, unter denen die Hauptcollecteurs die Loose an Subcollecteurs überlassen können, streng geregelt, und 2) die Uebertragung dergleichen Subcollectionen nur an völlig rechtliche, zuverlässige und sichere Personen gestattet; zu dem Ende 3) Anzeige davon bei der Ortsobrigkeit gemacht, und deren Erlaubniß nachgesucht; derselben 4) diese auch für den Fall, wenn die Zahl der am Ort schon vorhandenen Subcollecteurs für den Bedarf des Orts'ünd der Umgegend mehr als hinreichend erscheint, zu verweigern gestattet; 5) dergleichen Subcollecteurs unter strenge Aufsicht gestellt, mit allgemeinen Verhaltungsmaßregeln versehen, und für die Nichtbefolgung derselben mit strenger Behandlung und mit Ver lust der gegebenen Erlaubniß bedroht; insonderheit aber ihnen 6) verboten werde, die auszugebenden Loose in kleinere Theile, als der Plan besagt, mithin noch unter Z, zu oertheilen, und diese von mehreren zugleich spielen zu lassen, und die hiernach geeigneten Maßregeln im Verwaltungswege zu ergreifen, und zur Ausführung zu bringen. Dagegen vermag ich mich in keinem Falle mit dem Anträge.einzuverstehen, den höchsten Gewinn von 100,000 Lhlr. auf50,000 Thlr. herabzuseßen, und die andern 50,000 Thlr. in kleinere Gewinne zu vertheklen, da auf diesem Wege die Sucht, in Lotterien zu spielen, durch die Aussicht auf vermehrten und noch wahrscheinlichem Gewinn eher befördert werden dürfte, während in der geringem Zahl der Gewinne eine Abhaltung mehr liegt, sein Geld nicht auf's Ungewisse zu wagen. Präsident v. Leyßersindet den Antrag desVi'ceprasidenten sehr zweckmäßig, und Abg. Sachße bemerkt in Bezug auf das vom Abg. Aten- städt Gesagte, daß die Regierung nur solche Lotterien des Aus lands gestatte, in welchem die inländische ebenfalls gelten und daher ein Verbot kleiner Lotterien des Auslandes nur nachtheilig wirken möchte. Er erlaube sich noch den Antrag zu stellen, den Collecteurs zu verbieten, außerdem, was ihnen gesetzlich zustehe, noch Etwas darüber geben zu lassen und Geschenke anzunehmen. Wenn man einwenden wolle, es könne nicht verboten werden, Geschenke zu machen, so würde hier dasselbe Verhältniß eintreten, welches da statt finde, wenn ein Gläubiger sich vom Schuldner mehr als 5 ss geben lasse, und das man für Wucher erklärt habe; zudem könne man das Verbot dahin erstrecken, daß man von dessen Nichtbefolgung den Verlust der Concession abhängkgmache. Jetzt verlange der Subcollecteur vom geringsten Gewinnste ein
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