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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 1. Kammer: 137. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-10-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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1676 unbrauchbar werde. . Dreß Alles nun solle keinesweges gegen nach Erscheinen des Civilgesetzbuches nicht im Stande sein me er im Wesentlichen der Aeußerung des Hrn. Staatsministers . Die Bearbeitung von Gesetzbüchern könne nur entweder in der von der Deputation leuten stehe, so darf ich versichern, daß von allen Standen das Erscheinen eines Civilgesetzbuches als das dringendste Bcdürfniß angesehen wird. Man halt es mit Recht für eine schwierige Arbeit! wenn aber so viele Juristen in der 2. Kammer die Bear beitung zweier Gesetzbücher und der Proccßordnung bis zur nächsten Ständeversammlung für möglich hielten, so sollte ich auf deren Autorität wohl annehmen dürfen, daß mindestens in 6 Jahren der Entwurf des Civilgesetzbuches bewerkstelligt wer den könne. Man beschleunigt die Emankrung des Criminalgesetzbuches, zu welchem seit 30 Jahren schon Materialien gesammelt werden, und doch läßt sich aus den lauten und wiederholten Klagen über ger Dringenden scheide und gleichzeitig oder doch gleichmäßig in beiden Kümmern referire, worauf dann letztere sich darüber ent- die ihr nicht zustehende Initiative ergreifen, theils den künftigen > Wunsch, welcher hier zur Sprache kommt, und da ich seit einer Ständeversammlungen auf eine unzulässige Weise vorgreifen I Reihe von Jahren in mancherlei Beziehungen zu meinen Lands- werde. Er halte auch 3) den Antrag für zu früh, indem erst die neuen Institute und Einrichtungen ins Leben getreten sein müßten, bevor man sich mit den Gesetzbüchern beschäftigen könne. , Bürgermeister Ritterstadt: Ueberflüffig und verfas sungswidrig könne er den Antrag denn doch nicht finden, da eS mit dem ständischen Petitionsrechte in Verbindung stehe, auf die Erlassung von Gesetzbüchern anzutragen, und nur die Fertigung von Gesetzentwürfen die Initiative bilden werde. - Secretair Hartz: Alle Mitglieder, welche bisher ihre An sichten ausgesprochen, schienen damit einverstanden zu sein, daß die Ertheilung eines Civil- und Criminalgesetzbuches ein großes ! Ungewißheit des Civilrechts schließen, daß die Codicirung des Bedürfniß geworden sei. Er seiner Seits halte letzteres für ^ttren noch dringender sei; daher finde ich es höchst zweckma- das nothwendigere , und müsse sehr wünschen, daß man sich l ßig und nochwendig, daß, wie die verehrliche Deputation ge- mit Codierung des Civilrechts nicht übereile. Es walte bei r>' " s than, ein Zeitpunct festgesetzt und nicht über' das Jahr 1839 meisten, welche ein Civilgesetzbuch wünschten, eine fw.^Er- h^ausgeschoben werde, in welchem man das Erscheinen des stellung vor, indem sie in der Meinuns Civilgesetzbuches mit Zuversicht erwartet. «an» M-ich »°-°ussch-n D--P-äsid-nt nimmt d°«W°rt- W-msich im M mit Codierung des Civilrechts nicht übereile. Es waltechttv'" stellung vor, indem sie in der Meinuns^ *vmdcn alsdann sogleich voraussehen kön«"', schnduug eines Recbtssireites ausfallen "Uffe. Hierin tausche MSN sich . , , . , ° i e usfallen nm handele es sich um eine gemeinen dem Deputationsgutachten anschüeße, so freue es ihn dev Rechtsnormen sondern um die Constatirung um so mehr, als er schon früher beabsichtiget habe, der Stän- ungewipyen^er Gesetzbuchs gleich schwierig ^Versammlung einen Plan vorzulegen,-wie man bei der Bera- bl iben werde G- s>aube fest, daß nach Einführung eines thung über Gesetzbücher verfahren, wie man der allzulangen mum Civilaesehk^es lange Zeit eine Art von Ungewißheit des Dauer des Landtags vorbeugen, und seinen Arbeiten einen ch- ^techtszust"'^ verbleiben werde, da in keinem Gesetzbuchs auf! stematischen Zusammenhang verschaffen könne. Der Vortrag jeden ipeciellen Fall Rücksicht genommen werden könne, und- des v. Haase habe geschienen dieß minder nothwendig zu mae ,vwch dessen Erscheinen ein großer Therl der jetzt vorhandenen ^u, denn er habe denselben Gegenstand zur Sprache und in Entscheidungen, die man als Präjudicien zu betrachten habe, die Hande der Deputationen gebracht. Die Bearbeitung von unbrauchbar werde. . Dieß Alles nun solle keinesweges gegen j Gesetzbüchern könne nur -entweder in der von der Deputation eine Codicirung des Civilrechts sprechen, aber doch dadurch der vorgeschlagenen Maße oder so erfolgen, daß die Standever- Antrag gerechtfertigt werden, daß , man die Sache entweder sammlung den ihr vorgelegten Entwurf einer Deputation uber- ganz übergehe, da von der Regierung bereits Zusicherungen g;-! ß^be, und deren Auslassung in einem Vorberichte erwähne, fchehcn, oder doch wenigstens die Zeit nicht fest bestimme, W ! Wahrend dieser Zeit beseitige sie ihre übrigen Geschäfte- und zu welcher man die Vorlegung wünsche. Um des eigenen Bk-! vertage sich, sobald sie sich auch über den Vorbericht ausgespro- sten der Sache, willen solle man lieber noch bis zur nächster habe, bis dahin, wo ihr das Hauptgutachten der Depu- Ständeversammlung warten, um etwas Gediegenes zu fertigen ! Nation vorgelegt werden könne. Die Regierung habe die Vor- Die Negierung werde übrigens wohl, wenn sie es sonst vermöge i Regung eines neuen Criminalgesetzouches bis zum nächsten Land gewiß nicht zögern, ohne daß man sich km Voraus über die Zeit ^6? bereits zugesichert, und was das Civilgesetzbuch, so wie bestimme. ' , die Proceßordnung anlange, so möge man dem Verlangen, sie ' p , ch,. . ' bis zum Jahre 1839 vorgelegt zu sehen, noch die Worte: „da- v. Polenz: Nicht nberernstrmmen kann rch mit dem letzten möglich," beifügen. Was die so sehr zu wünschende bal- geehrten Sprecher; dem obgleich em Laie m der Jurisprudenz des gegenwärtigen Landtags anlange, so stim- nacy Erscheinen des Cwtlgesetzbuches nicht rm Stande fern me er im Wesentlichen der Aeußerung des Hrn. Staatsministers dürfte , sich sclbst ,zr sagen, wie eine Streitsache enden muß, Künne-itz bei, und erlaube sich vorzuschlagen: Es möchten so wird ihm doch en redlicher Sachwalter, dafern ein positives-^ beiderseitigen Directorien oder eine aus Mitgliedern beider Recht festgestrllt st, mit ziemlicher Gewißheit angeben können,! zusammengesetzte Deputation von den königl, Com- ob m der Hauplache eme günstige Entscheidung zu hoffen steht« missarren vernehmen, welche Gesetzentwürfe und sonstige Gegen- was jetzt der aschickteste gurrst nicht vermag ; dieß ist für alb stunde die Regierung noch im Laufe des gegenwärtigen Landtags RechtnehmeM und für jeden, her-Etwas, besitzt, ein walrhast vorzulegen beabsichtige, daß sie das Dringende von dem weni- pemlicherM«rd^-,— - - .. «. r- Seit ast eineck Menschenalter eristirt in Sachsn der
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