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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 1. Kammer: 142. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-10-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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lichen nicht so groß dar, als es auf den ersten Augenblick schei nen möchte. — Dkeß sei zur Widerlegung der im Deputations bericht aufgeführte Gründe gesagt. v. Weber: Wenn von der Paritat der evangelischen und katholischen Kirche die Rede ist, so versteht es sich wohl von selbst, daß hierunter nur die Gleichheit beider Confeffionrn in ihrem Verhältniß zum Staate zu verstehen sei, und daß also keinesweges die Gleichheit des Verhältnisses gemeint sei, in wel chem die Bekenner einer Conftssion unter einander stehen. Denn daß z. B. bei der evangelischen Kirche die Laien einen größeren Antheil an der Anordnung und Besorgung kirchlicher Angelegen heiten habenist eine innere, in dem Wesen unserer Conftssion selbst begründete Einrichtung. Weil die kirchlichen Gesellschaften in, einer größeren Gesell- fchaft, in, der des Staates, bestehen, ist es unvermeidlich, daß sie und der Staat einen wechselseitigen Einfluß auf einander aus üben , der mir ein vierfacher zu sein scheint. Auf der einen Seite muß nämlich die kirchliche Gesellschaft theils manche Ein wirkungen vom Staate dulden, theils für seine Zwecke ihm manches leisten, auf der anderen Seite muß der Staat auch theils manches von der Kirche dulden, theils ihr für ihre Zwecke manches leisten. Uebersthe ich nun die von den evangelischen Geistlichen Dresdens wegen der Imparität beider Kirchen geführten Klagen, so scheinen sie mir unter folgende vier Kategorien zu gehören: I) Die katholische Kirche habe bis jetzt vom Staate eine geringere Beaufsichtigung und Beschränkung geduldet und erlit ten, als die evangelische, 2) sie habe weniger zu den Staats lasten beigetragen, 3) sie habe mehr als die evangelische Kirche prätcndirt, daß die auf die Rechte gegründeten Gesetze des Staates, wo sie mit ihren Dogmen in Widerspruch kommen, denselben accommodirt werden sollen, 4) sie habe vom Staate mehr Unterstützungen an, Geld und Ehrenbezeigungen em pfangen. Ohne mich darauf einlassen zu wollen, in wie weit diese Klagess gegründet sind — denn diese Untersuchung überlasse ich Männern von Fach, welche hierüber Erfahrungen zu machen Gelegenheit gehabt haben — will ich doch über einige Puncte meine Bemerkungen mittheilen. Was den Einfluß betrifft, welchen die kirch lichen Gesellsch aften.vom Staate zu dulden Ha tz en, so bringt cs das jus rnajsstaticum circa sacra mit sich, daß der Staat eine Oberaufsicht über dieselben führe, damit nichts gelehrt, und unternommen werde, was dem Staatszwccke entgegen ist, und umgekehrt, damit dasjenige gelehrt und un ternommen werde., was der Staatszweck nvthwendig erheischt. Kirchliche Gesellschaften, deren Bedürfnisse zum Theil oder ganz aus den Staatskassen bestritten werden, sind nvthwendig eine Oberaufsicht über, ihr Kassenwesen zu dulden verbunden. Der Minister des. Cultus ist den übrigen Staatsbürgern dafür verantwortlich, und muß also Gewähr zu leisten und Nachweisun gen zu geben im Stande sein, daß die bewilligten Summen wirklich , zu dem Zwecke , verwendet worden, zu welchem sie be willigt, und daß keine Art von Unterschleif geschehe. Ich muß also die Aufsicht und Einsicht in das Rechnung^- und Kassenwesen einer jeden von diesen kirchlichen Gesellschaften ge stattet sein. Bei den Schulen, welche zu dem Zwecke vom Staate unterhalten werden, daß in ihnen nicht nur Unterricht in der Religion, sondern auch im Lesen, Schreiben, Rechnen und in anderen nützlichen Kenntnissen und Geschicklichkeiten er- theklt werde, welche die Schüler zu brauchbaren Staatsbürgern machen, muß der Staat, und in seinem Namen der verant wortliche Minister des Cultus, einen solchen Einfluß bei der Einrichtung des Unterrichts und bei der Besetzung der Lehrstellen haben, daß er Gewahr leisten kann, daß der Staatszwcck, für welchen gewisse Summen ausgegeben werden, auch wirklich er reicht werde. Es muß in der Macht des Staates stehen, den persönlichen Gerichtsstand einheimischer und fremder, nachSach- sen reisender Geistlichen vor einem Gerichte, wo die Zahl der geistlichen Mitglieder überwiegend ist, aufzuheben, es muß ihm überlassen sein, die Einrichtung Wegfällen zu lassen, ver möge deren die Personalrechtssachen der katholischen Geistlichen bis jetzt von der Cognition der höchsten weltlichen Gerichtsbe hörde eximirt und vor das Vicariatsgericht gewiesen waren. Es muß dem Volke und seinen Vertretern sehr wichtig sein, zu erfahren, ob der Bischof und andere Geistliche den Eid auf die Verfassung abgelegt haben , und ob dieser Eid ein solcher sei, daß in Coltisionsfällen ihre Pflichten gegen den Staat als Staatsbürger, denen gegen das fremde Oberhaupt der katholi schen Kirche nicht nachstehen, sondern voraus gehen, und auf welche Weise das Ministerium des Cultus die Oberaufsicht über die Censurangelegenheiten des Bischofs und des katholischen Con- sistorii ausübe. Ich übergehe die Klagen, daß die katholische Kirche weniger zu den Staatslasten beitrage, und daß sie mehr als die evangeli sche Kirche prätendire und erreiche, daß die auf die Rechte ge gründeten Gesetze des Staates, wo sie mit ihren Dogmen in Widerspruch kommen, denselben accommodirt. werden, eine Klage, die sich hauptsächlich auf die Trauungen und Eheschei dungen bezieht, und gehe zu der Bemerkung über, die katholi sche Kirche empfange vom Staate mehr Unterstützung an Geld und Ehrenbezeugung. Geld und Ehre sind sehr wirksame Hebel in der Staatsma schine. Nein, sie sind nicht bloße Hebel, nicht bloß Hilfsmittel zur vortheilhafteren Benutzung vorhandener Kräfte, sie sind selbst wichtige wirksame Kräfte. Ich möchte das Geld mit dem Ge wichte vergleichen, welches das Getriebe einer Maschine in Be wegung setzt, und die Ehre wirkt in der geistigen Welt, was in der körperlichen der Dampf. Das Schifflcin des Lebens schwimmt, von dieser Kraft getrieben, gegen den Sturm, und langt an dem erwünschten Orte meistens richtig an. Von dieser Seite ange sehen, ist es nicht unwichtig, wie viel Geld und wie große Ehren- - bezcugungen der Staat den beiden Confesstonen zu Theil wer den lasse. Ich rede hier nicht von dem angebornen Stande, oder auch von dem Glanze, welcher von der Person «des Fürsten und des
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