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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 2. Kammer: 98. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-08-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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daß nämlich die Berechnung des Schadens nach bestimmten Bruchtheilen statt finden solle. Hierauf wird vom Präsidium eine Frage auf a. des Dcpu- tationsgutachtens gestellt, und dasselbe einstimmig angenom men. Der Vorschlag sub b. ergiebt sich von selbst durch die früher gefaßte Beschlußnahme. Zu c. des Deputationsgutachtens bemerkt der königl. Com- miffar v. Wietersheim, daß dieser Antrag mit §.58. im Widerspruche stehen würde, was sich heben würde, wenn man setze: „dessen Vergütung sich nicht einmal auf der Versiche rungssumme belaufe." Damit war die Kammer einverstanden, und wird hierauf c. 6. und e. des Deputationsgutachtens, wie der §. unter dieser Fassung angenommen. Der §. 64. heißt: (Anzeige über Vas Ergebm'ß des Schadens zur Directorial- Commission.) „Der über den Betrag des Zmniobiliarverlusts zu erstattende Bericht, welchem die Besichtigungs- und Taxa- tionsprotocolle im Originale und ein in tabellarischer Form nach vorgeschriebenern Schema einzurichtendes obrigkeitliches Zeugniß beizufügen sind, ist in der Regel binnen 14 Lagen von Eintritt des Brandunglücks an bei lO THlr. —- —- Strafe zum Abgang zu bringen, oder es sind, wenn bei großem Feuersbrünsten die Erörterung der Brandschaden und die Anzeige darüber binnen dieser Zeit nicht bewerkstelligt werden kann, wenigstens die An standsursachen vor Ablauf der gedachten 14 Tage bei gleicher Strafe anzuzeigen." Die Deputation hatte hierzu bemerkt: Auch hier werden, nach obiger Bemerkung, die Worte: „in der Regel" wegzulassen sein. Der Abg. Schnorr stellt hier folgendes Amendement: „es soll bei dem Anzeigebericht das Besichtigungsprotocoll mit den Tabellen und Erörterungen zugleich eingeschickt werden." Der königl. Kommissar v. Wietersheim bemerkt hierauf, daß hier bloß die erste Frist vorgcschrieben sei, aber das wer de nicht möglich sein, mit der Anzeige auch schon den Bericht über die Größe des Schadens u. s. w. zu verbinden» Der Abg. Schnorr laßt hiernach sein Amendement fallen, und wird der §. mit der Abänderung, daß die Worte: „in der Regel" ausfallen, angenommen. Zu §. 65., welcher des Inhalts ist: (Verfahren bei Reklamationen gegen die Minderung des Schadens.) „Entsteht über die Richtigkeit der Schädcnwür- derung Zweifel, so hat die Direktorial-Commission entweder auf Antrag des betreffenden Besitzers, oder auf Reklamation dritter betheiligter Interessenten, welche jedoch bei Verlust des Ein spruchs sofort bei Bekanntmachung des Ergebnisses der Würde rung geschehen müssen, oder auch Amtshalber eine Revision der selben in der §. 20. vorgeschriebenen Weife zu veranstalten." Lautet das Deputationsgutachten: Hier hat sich ein Jrrthum bei der Redaktion eingeschlichen, indem dem dritten Interessenten das Ergebniß der Schädenwür- derung, ohne besondern Anlaß dazu, nicht bekannt gemacht wird, und daher die Worte: „welche jedoch" rc. bis; „müssen," sich bloß auf den Gebäudebesitzer selbst beziehen. Der Paragraph wird demnach so zu fassen sein r , „Entsteht über die Nichtigkeit der Schädenwürderung Zweifel, so hat die Directorialcommission entweder auf Antrag des be treffenden Besitzers, welcher jedoch bei Verlust des Einspruchs sofort bei Bekanntmachung des Ergebnisses der Würderung geschehen muß, oder auf Reklamation dritter betheiligter In teressenten, oder auch Amtshalber eine Revision derselben in der ß. 20. vorgeschriebenen Weise zu veranstalten." Die Kammer nimmt den §. unter der von der Deputation vorgeschlagenen Fassung an. §.66.lautet: (Vergütung der Schäden an neuaufgebauten und noch nicht vollendeten Gebäuden.) „Ereignet sich der Fall, daß ein an der Stelle eines alten versichert gewesenen Hauses aufge- führtes neues Gebäude, ehe es von neuem catastrkrt worden, wiederabbrennt, oder durch Feuer theilweise beschädigt wird, so erhält der Besitzer die Vergütung nach Verhältnis; der für das alte Gebäude eingeschriebenen Versicherungssumme." Der Abg. Atenstädt bemerkt, daß dieser §. aus demselben Grunde wie frühere §§. bis zu tz. 67. ausgesetzt bleiben dürfte, womit die Kammer einverstanden ist. §. 67. heißt: (Fortsetzung.) „Den Erbauern ganz neuer noch nicht catastrirter Gebäude, so wie denen, welche ein abgebranntes frü her catastrirtes Gebäude in größerm Umfange aufbauen wollen, ist verstattet, diese Gebäude schon vor dem völligen Ausbaue un ter Production des Bauanschlags resp. mit einer höhern, als der vorherigen Versicherungssumme zu assecuriren, und haben sie alsdann gegen Entrichtung der Beitrage nach diesem neuen Af- securanzquanto von dem Termine der Eintragung an im Fall eines Brandschadens dessen verhältnißmäßige Vergütung auch vor vollendetem Ausbaue zu gewarten." Die Deputation hatte hierbei Folgendes bemerkt: Die hier gegebene, auf hoher Billigkeit beruhende Vorschrift gehört eigentlich nicht hieher. Denn in den ZZ. 66. 68. und 69. wird von Vergütungen gehandelt, welche ausnahmsweise gelei stet werden, wenn ein Brandschaden sich an nicht catastrirten Gegenständen ereignet, und es bedürfte wohl, daß eine Brand» schädenvergütung gewährt werden müsse, wenn sich ein Schaden durch Feuer an einem bereits assecurirten Gebäude ereig net, als sich von selbst verstehend, keiner besondern Erwähnung. In diesem Paragraphen wird auch eigentlich nur beabsichtiget, den Zeitpunkt anzudeuten, von welchem an die Catastrirung er folgen könne, und zu bestimmen, daß damit nicht gerade bis zum völligen Ausbaue zu warten fei. — Betrachtet man nun die Oekonomie des Gesetzentwurfes, so findet man, daß im ersten Abschnitte §§. 1. — 14. allgemeine Bestimmungen gegeben wer den , darunter auch die, daß jeder inländische Gebäudebesitzer zur Anstalt bei treten muß. Wenn die Gebäudebesitzer dieser Verbindlichkeit hinsichtlich der bereits vorhanden'en Gebäu de genügen sollen, wird nach §. 94. lit. a. durch Administrativ verordnung bestimmt werden, womit auch, da dieß eine transi torische Maßregel ist, die Deputation sich cinversteht. Zu ver missen ist aber eine, gewiß für nothwcndig zu erkennende Bestim mung im Gesetze über den Zeitpunct, wenn bei dem Wiederauf baue abgebrannter oder sonst eingehender alter Gebäude und bei der Errichtung neuer Gebäude der Besitzer seiner Verbindlichkeit, das Gebäude anzumelden, und einzeichnen zu lassen, nachkom men darf und muß, da auch Z. 24. dieß nicht besagt. Eine solche Bestimmung würde sich unzielsetzlich für den zweiten Ab schnitt des Gesetzes, welcher yon der Catastration handelt, eig nen und zugleich das zu umfassen haben, was ß, 67. andeuten soll. — In dem alten Gesetze von 1784 findet sich darüber eine Vorschrift nicht, und im Weimarischen Gesetze ist ß. 17. nur ver ordnet, daß jedes Gebäude, welches in der Folge neu hergesielit
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