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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 2. Kammer: 131. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-10-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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2W. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Donnerstags, den 7. November 1833. Nachrichten vom Landtage. Hundert und ein u. dreißigste öffentliche Sitzung der zweiten Kammer, am 25. Oet. 1833. (Beschluß.) Schluß der spcckellcn Berathung über den Gesetzentwurf, die Verhältnisse der Civilstaatsdiener betr. §. 51. Der köm'gl. Commissarv. Merbach: In so fern ein bereits im Dienste stehender Staatsdiener ein specieües Recht, eine Sti pulation Nachweisen könne, sei sie ihm auch in dem ß. erhalten. Es könne die Frage entstehen, ob em allgemeines Vertragsverhält- niß zwischen der Regierung und dem Staatsdiener sich annehmen lasse, wodurch den bisherigen Staatsdienern ein besseres Recht zugesichert sei, als sie durch das neue Gesetz erhalten sollen. Nun sei bekannt, daß das gemeine Staatsrecht ein stillschwei gendes Contractsverhaltniß voraussetze; es möchte aber doch einzelnen Staatsdienern schwer fallen, aus diesem Contractsver- hältniß für einzelne Fälle rin specieües Recht abzuleiten, und man könne selbst hier nur von einer Idee reden, da sie in der Praxis noch kein Resultat gefunden habe. Im Allgemeinen hatten die bisherigen Staatsdiener nur auf allgemeines Recht, auf Willigkeit und nur auf das, was in ihrer Dkenstinstruction speciell enthalten sei, ein sicheres Recht gehabt. Sei nun in derDienstinstruction der jetzt angestelltcn Staatsdiener besonders ausgesprochen, unter welchen Bedingungen sie in den Staats dienst getreten, hatten sie darin einen bestimmten Gehalt erhal ten, so sei das ein jus guaesiiuiu und ihnen in diesem §. Vorbe halten. Lm Allgemeinen müsse er doch gestehen, daß, in wie fern von Vortheilen der Staatsdiener die Rede fei, doch das vorliegende Gesch sie nicht schlechter, sondern besser stelle, indem Line allgemeine Rechtsnorm eintrete, und in so fern dürfte kein Bedenken sein, das Gesch auf sie anzuwenden. Wenn dagegen im vorliegenden GescheJudiciarstrafen für die Staatsdiener ent halten seien, welche ihre Pflicht nicht erfüllen wollten, so könne man nicht behaupten, daß Jemanden ein Recht zustehe, für künftige Vergehen nach der bisherigen Unbestimmtheit lieber behandelt zu werden, als nach einem bestimmten Gesetze. Wenn der Staat jvon der Voraussetzung ausgehen müsse, daß jeder Staatsdiener gemeint sei, seine Pflicht zu erfüllen, und es ge schehe, daß durch das Gesetz etwa eine schwerere Strafe für ein Dienstvergehen zu erwarten sei, so habe Niemand das Recht darauf, zu verlangen, daß er gelinder angesehen werde, als es die jedesmalige Gesetzgebung mit sich bringe. Es werde eine große Verwirrung der Verhältnisse entstehen, wenn die jetzt an gestellten Staatsdiener vom Gesetze ausgenommen würden. Wenn man schon altere Staatsdienergesetze hätte, und die Fragesei, ob man dieses an deren Stelle setzen wolle, dann müsse man allerdings jeden angestellten Diener darum befragen, aber die Lage sei so, daß für die bereits angestellten wenig oder gar nichts bestimmt sei. Man müßte auch ferner die Staatsdie ner in 2 Classen theilen, von denen die einen wüßten, was Rechtens sei, die anderen nicht. Es sei zu erwarten, daß jeder, der es mit seiner Pflicht redlich meine, sich vor der Pönal - Sanktion des Gesetzes nicht fürchte, und dagegen in der Garantie, welche ihm durch das Staatsdienergesetz gegeben werde, eine Beruhigung finde. Abg. v. Mayer: Wenn die Vortheile des Gesetzes für die bereits angestellten Staatsdiener so groß seien, so sei es gerade deshalb unbedenklich, sie zu fragen, indem dann kein Staatsdiener ein Bedenken tragen würde, zu erklären, daß er sich dem Gesetze unterwerfen wolle. Wenn man von Gerechtigkeit spreche, so müsse er versichern, daß er diese höher als alles übrige halte, und wenn man Jemanden auch nicht eine bestimmte Zusicherung, sondern nur gewisse Aussich ten gewahrt habe, so finde er hart, wenn man sage, diese Zu sicherungen sollen künftig nichts mehr gelten. Er glaube doch, daß sich die Sache erledigen lasse, wenn man den jetzt angestell ten Staatsdiener» die Wahl fteilasse, und dadurch allein lasse sich der Conflict beseitigen, auf welchen er schon beim Beginnen der Berathung aufmerksam gemacht Habe. Abg. Sachße hält aber eine solche Besorgung für eine Anerkennung von Rechten, welche nicht vorhanden seien. Aber es fehle gerade an einer gesetzlichen Bestimmung ganz und gar, man könne kaum sagen, daß ein Herkommen vorhanden sek, und er möchte wissen, welcher §. von einer solchen Beschaffen heit sei, daß sich ein Staatsdiener darüber beschweren könnte. Wenn Pönalverhättnisse eintreten würden, so möge das Gesetz vorhanden sein oder nicht, die Anstellungsbehörde sei doch ver mögend , den Diener zu entfernen. Uebrigens könne man nicht von rückwirkender Kraft des Gesetzes reden, da vor ihm keine rechtlichen Bestimmungen vorhanden gewesen seien. Abg. Roux äußert, daß er sich nicht zu denen bekennen wolle, welche große und erhebliche Vortheile für den Staats diener in diesem Gesetze erblickten, er wolle das unerörtert las sen, Klagen darüber seien schon vielfach erhoben worden, allein darauf komme es gegenwärtig nicht an. Wenn er den tz. 51. ansehe, und frage, ob es recht und billig sei, das Gesetz auch auf die jetzigen Staatsdiener anzuwenden, so müsse er sich für den ß. erklären. Das Gesetz bezeichne die Rechte und Pflichten der Staatsdiener; dagegen enthalte dieses Gesetz allerdings sehr wichtige Puncte in Bezug auf die Erfüllung des Staatsdienstes. Es würden verschiedene Strafen festgesetzt auf die nicht genaue
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