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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 1. Kammer: 110. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-09-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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ISS. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Mittwochs, den II. September 1833. Nachrichten vom Landtage. Hundert und zehnte öffentliche Sitzung der erstenKammer, am 3. September 1833. - (Beschluß.) Fortsetzung der Berathung über den Vertrag, die Oberlausitzer Partiku lar - Verfassung betreffend. §Z. 25. — 44. Man gelangt zu tz. 25.; er lautet: (1. Abgabenverwaltung. Concurrenz der Provincialstände dabei). „Die Erhebung und Verwaltung der Abgaben in der Oberlausitz wird von der Negierung besorgt und selbige fließen un mittelbar in die Staatskasse. — Da jedoch wahrend der ersten und zweiten Periode (tz. 16.) jeder Steuerbezirk der Oberlausitz das wesentlichste Interesse daran hat, wie die Abgaben erhoben werden und daß sie die veranschlagte Summe wirklich gewahren (§. 22.), so verbleibt den Provincialständen bis zu völliger Gleich stellung sammtlicher Abgaben eine Cognition in Steuerangelegen heiten, soweit sich selbige auf die nach Z. 18. und 19. unter den von derOberlausitz zu gewahrenden Quoten begriffenen Arten der Abgaben beziehen. — Zu dem Ende kann von den durch die Re gierung angestellten Beamten nur in denjenigen Angelegenheiten, welche lediglich die Receptur und die Kassengeschäfte betreffen, allein verfügt werden, bei allen übrigen das Steuerwefen betref fenden Gegenständen aber muß eine ständische Concurrenz eintre ten. — Sie findet in folgender Maße statt: a) Soviel den Landkreis anlangt, hat der das Steuerwesen leitende Regierungsbsamte zwar alle eingehende Anzeigen, An träge, Gesuche und Beschwerden anzunehmen und Entschließung darauf zu fassen, jedoch die zu ertheilende Resolution oder zu er lassende Bescheidung vor deren Mittheilung oder Zufertigung einem hierzu beauftragten Deputaten der Stände des Landkreises vorzulegen, welcher im Falle des Einverständnisses seine Signa tur beifügt. Waltet eine Verschiedenheit der Meinungen ob und kann solche durch Besprechung, über welche von dem Regierungs beamten nach Befinden ein Protocoll aufzunehmen ist, nicht be seitigt werden, so wird ein gemeinschaftlicher Bericht zu der vor gesetzten Behörde erstattet, in welchem jeder Theil seine Ansicht aufstellt und motivirt. In Fällen, wo Gefahr im Verzüge ist, hat jedoch der Widerspruch des ständischen Deputaten keine Sus pensivkraft, und es steht dem Regierungsbeamten frei, die beab sichtigte Verfügung, unerwartet der auf den erstatteten Bericht zu ertheilenden Entscheidung, ergehen zu lassen. Er ist jedoch für solche und dafür, daß er nur in wirklich dringenden Fällen in der angegebenen Maße verfährt, verantwortlich.— Eben so werden alle sonst nothwendige Berichte, insofern sie nicht bloß die Receptur und Kassenverwaltung betreffen, von dem ständi schen Deputaten mit vollzogen. — Da jedoch durch die Mitvoll- Zichung -er Berichte, so wie die oben erwähnte Signatur der er gehenden Bescheidungen nur erklärt wird, daß ständischer Sekts kein Bedenken obwalte, so bleibt der Beamte der Regierung'die ser allein verantwortlich, Dagegen ist der ständische Deputirte seinen Machtgebern verantwortlich, und es steht ihm, so oft er es nothwendig findet, frei, den Bescheid einer hierzu besonders zu ernennenden ständischen Deputation, oder der Stände des Landkreises selbst einzuhole.n. Degen der an letztere zu bringen ¬ den Angelegenheiten haben der Regierungsbeamte und der stän dische Deputirte schriftlichen Vortrag zu erstatten. — Die jähr liche Regulirung der Cataster für dre Grundlage und der Erhe bungs-Register für die Personalabgaben ist von dem Negierungs- beamten zu bewirken, jedoch hat derselbe hierbei in zweifelhaften Fällen sich mit dem ständischen Deputaten zu vernehmen, und ohne dessen Zustimmung und Mitvollziehung dürfen die Cataster, und Erhebungs-Register den Ortseinnehmern nicht zu Einforde rung der Abgabe zugefertigt werden.— Ueberdieß hat der stän dische Deputirte von den außenstehenden Steuerresten von Zeit zu Zeit Kenntniß zu nehmen und wegen deren Beitreibung oder Ge- stundung Anträge zu machen, insofern er mit dem Verfahren der- Recepturbehörde nicht einverstanden ist.— Eben so steht ihm frei, die abgelegten Rechnungen einzusehcn und eine Abschrift derselben auf Kosten der Stande des Landkreises zu verlangen. b) In Angelegenheiten, welche den Landkreis und die Städte gemeinschaftlich angehen, ist, außer dem Deputaten des Land kreises, auch ein städtischer Deputirter zuzuziehen, welchem ganz gleiche Rechte zustehen. Sollte durch diese Einrichtung wider, Erwarten eine nachtheilkge Hemmung des Geschäftsganges ent- stehen, so wird man über die etwa zu treffenden Modisicationett seiner Zeit weitere Unterhandlung pflegen. «) Die Stadträthe der Vierstädte haben in deren Steuerbe zirken, von denen jeder bis nach Eintritt der dritten Periode fer nerhin als ein geschlossenes Ganze zu betrachten ist, gemäß Z. 182. der allgemeinen Städteordnung, in beständigem Auftrage der Staatsbehörde, die unmittelbare Leitung der Steuerverwaltuittsi zu besorgen. Hiernach sind alle Eingaben in Steuerangelegen-- heften dieser Bezirke an sie zu richten, auch ergehen dieBeschei- dungen darauf von ihnen allein, so wie sie allein die Berichte zu der vorgesetzten Behörde erstatten und ihnen überhaupt alles Das-, jenige zusteht und obliegt, was im Landkreise von dem Regie-, rungsbeamren und dem ständischen Deputaten gemeinschaftlich' zu besorgen ist. Sollte zwischen der im Landkreise der Ober lausitz zu bestellenden Steuerbehörde, auch den Stadträthen, als - Vorständen des Steuerwesens ihrer Bezirke, und dem Wnisterio. der Finanzen noch eine Mittelbehörde nöthig erscheinen, sö kann ! dieß keine andere, als dieProvincialregierungsbehörde sein.' Dem ' Finanzministerio steht in allen Oberlausitzer SteuerangeleDiPi- ten die oberste Entscheidung zu." ' Die Deputation hatte hierbei ihr Gutachten zugleich mit' über den ß. 26, abgegeben. GS lautet r ' Zu Z. 25. und 26. Die Mitwirkung bei der Steuerverwal tung wird durch das Quotalverhältniß und die Vertretung der, Quoten bedingt; übrigens scheinen die Bestimmungen ganz aus reichend, um zu verhindern, daß durch diese Mitwirkung der Geschäftsgang der Verwaltung aufgehalten werde. Staatsminister v. Zeschau äußert in Bezug auf die durch diesen ß. normirte Theilnahme der Provinzialstande an der Steuerverwaltung, daß darin allerdings eine Anomalie liege, die aber unter den obwaltenden Verhältnissen nicht habe vermie den werden können. Die Negierung werde wohl in dem etwas
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