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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 1. Kammer: 159. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-11-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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allein auf die katholische Geistlichkeit und ihre Diener Haben die Drangsale, welche die evangelischen Geistlichen treffen, keinen Einfluß, weil sie auf ein bestimmtes Einkommen gesetzt sind, Und diese beiden Klöster bedeutende Immunitäten besitzen , und ferner der katholische Geistliche auch nicht die Bedürfnisse hat, weil er im Cölrbat lebt. Diese Umstande sprechen dafür, daß man die Befreiung nicht als ein Salar betrachten kann, son dern vielmehr als Immunität anzusehen ist, welche nach der Derfassungsurkunde nicht mehr Platz greifen kann. 0. Wiesand: Der Referent hat geäußert, daß im Jahre 1635 die Biersteuerfteiheit den Oberlausitzer Rittergütern nicht habe zugesichert werden können, weil damals in der Oberlausitz eine Biersteuer noch nicht statt gefunden habe, sondern solche erst durch das Bierstcuermandat vom Jahre 1727 daselbst ein geführt worden sei. Wäre der Referent mit den Abgabenver hältnissen und der Geschichte der Dberlausitz bekannt, so würde derselbe wissen, daß schon im Jahre 1491 dem König Wladis- laus auf dessen Bitte von den Oberlausitzer Ständen auf 2 Jahre eine Biersteuer von Einem Böhmischen oder weißen Gro schen (7-^ Pf. nach unserm GeW tion jedem Scheffel Malzbewil- rigtworden ist. Derselbe würde ft^er wissen, -aß, als der Kron prinz und nachmalige Kaiser Maximilian am 21. Mai 1546 auf dem Landtage zu Budissin anwesend war, derselbe die Stande per sönlich und beweglich um Bewilligung einer Biersteuer zu feiner Hofstatt gebeten, und eine solche mit 2 Böhmischen Groschen auf 2 Jahre bewilligt erhalten hat. Demselben würde demnach bekannt sein, daß nicht feit dem Jahre 1727, sondern seit dem Jahre 1491 in der Oberlausitz Bicrstcuer erhoben wurde, und daß die Befreiung davon den dasigen Rittergütern jederzeit als eine Nealbesreiung zuständig gewesen ist. Um, jedoch von dem Allem genau und gründlich unterrichtet zu ftln, bedarf es gtürwllcyen Studiums der Oberlausitzer Ar chive und Bewilligungsacten. ! So viel den Einwand betrifft, -daß das Mandat vom 13. November 1830 kein besonderes Abkommen mit den Ober lausitzer Ständen enthalte, so geben die über die damals statt gefundenen Verhandlungen aufgenommenen Protokolle allent halben den nahem Aufschluß. Es ist ferner gesagt worden, in dem §. 17. des angezoge nen Mandates sei noch besondere Bestimmung Vorbehalten wor den. Diese sofl aber nach dem buchstäblichen Inhalte dieses tz. lediglich „über die Art und Weise, wie der Zortgenuß der Biersteuerfteiheit den beiden Klöstern gewährt. werden soll", getroffen werden.^ Die Sache selbst, d. h. der Fortgenuß der Biersteuerfteiheit ist selbigen definitiv und ausdrücklich gesetzlich zugesichert worden. . Dieser Gegenstand kann daher, weder in Zweifel gezogen, noch in Frage gestellt werden. . ViceprasidentV.Haase: Jch'schließe mich ganz der An sicht des letzten Sprechers ans und auch dem, was der Abg. v. Kiesenwetter gesprochen hat. Wenn die Biersteuerfteiheit schon früher statt fand, so glaube ich, muß die Bestimmung auch hier gelten, welche wir'schon früh« feMeschtchdöm/ Eiti zweiter Grund ist die nöthige Parität; wir müssender katholft schen Geistlichkeit das nämliche gewähren, was wir der prote stantischen zugestanden haben. Dann muß ich noch erwähnen, daß auch das Collegkatstist zu Wurzen eine Befreiung genoß, eben so auch die Orte, welche Stistsfteiheit hatten, und da weiß ich nicht- ob nicht auch diese hieher gehören. Staatsminister v. Ze sch au: Ich 'muß km Allgemeinen bemerken, daß die Regierung die Ansicht hat, daß eine specielle Namhaftmachung einzelner Positionen wohl prajudickrlich sein könnte, da noch andere Befreiungen statt finden; daher, hat die Regierung den Weg gewählt, ein Gesetz vwzulegerr, in welchem nur die allgemeinen Grundsätze angeführt sind, und hat ein Verzeichnis! so vollständig als möglich bekgefügt. Es wäre aber doch noch möglich, daß sich noch verschiedene Rechte vorfänden, und deswegen war es nothwendig, ein Gesetz zu geben. Ich stelle noch die Frage, ob es nicht zur Abkürzung der Verhandlungen dienen würde, diesen Punct noch auszuse- tzen, nicht aber aus dem Grunde, welchen die Deputation an gegeben hat, sondern darum, weil die Dr'scussion hierüber überflüssig wäre, wenn sich die Kammer bei §. 8. für den Ge setzentwurf aussprache. Nur würde sich vorzubehalten sein, daß allerdings nach Beschlußnahme des Z. 8. auf diesen Gegen stand zurückzukommen sei. DerVicepraskd ent vereinigt sich damit, und es konnte demnach der Präsident die Frage stellen: Soll derPunct L, erst bei Z.8. zu Discussion kommen? Sie wird von der Mehrheit, mit Ausschluß einer Stimme bejaht. Unter bemerkt'die Deputation: Auf dieselbe haben übrigens Schützengesellschaften nach den Ausschreiben vom 9. April 1661, 9. Mai 1666 und 25. Fe bruar 1671 nur, in so weit sie sonderliche Lehenbrieft darüber er halten , und nach den Ausschreiben v. 20. Jan 1703 u. 16. Jan. 1747 nur noch, wofern sie das Exercitkum wirklich treiben, m der Oberlausitz aber nach Maßgabe des ««gezogenen Mandats vom 13. November 1830 tz. 19.-Anspruch. Nachdem die diesem Aequivalente in dem Mandat vom 22. März 1828 Z. 19. gegebene zeitgemäßere Bestimmung in dem Mandat vom 29. November 1830, §.1. wieder aufgehoben worden; dürste, da dieser Genuß nur auf Bewilligung beruht, der Zweck derselben aber nicht mehr erreicht werden kann, von der Kammer zu erwä gen sein, ob demselben eine zeitgemäßere Verwendung, und welche solchen Falls demselben zu geben, oder ob Aushebung desselben überhaupt auszusprechen sein dürfte. Abg. Richter (aus Lengenfeld): Auch die Schützengesell schaften der kleinen Städte genossen bisher eine kleine Lrank- steuerbegnadigung von wenigen Thalern, ununterbrochen, wenn sie durch ein gerichtliches Zeugniß nachwiesen, daß sie das ge wöhnliche Königsschießen gehalten hatten. Diese Begnadigung gründete sich nicht aber auf Lchnbriefe, sondern auf Reskripte oder Verordnungen. Solche Gesellschaften vertreten die Stelle der ComwunalgardLs und haben manche onera. UrN nur eins zu er wähnest, sie müssen exerciren, sich Uniformen anschaffen, Parade mgchen, wenn hohe Personen durch die Umgegend reisen, und zu dem Ende Meilenweit marschiren. Diese würden sich sehr zurück gesetzt fühlen, wenn man ihnen diese Benesicia -entziehen wollte. Es würde sie unzufrieden Machen. Ich wünsche also, daß vor der Hand sie bei diesen Begnadigungen gelassen würden, und es bei
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