162 Gleichzeitig wurde ständischerseits, soweit nöthig, und unter Vorbehalt nach träglicher verfassungsmäßiger Genehmigung, der hohen Staatsregierung die Er mächtigung ertheilt: „diejenigen Zoll- und Handelsverträge mit anderen Staaten einzugehen, welche darauf abzielen, die mit den vorliegenden Verträgen Seiten des Zollvereins eingeleitete handelspolitische Reform unter Einhaltung der darin vorgezeichneten hauptsächlichsten Grenzen zum weiteren und beziehendlich voll ständigen Abschluß zu bringen." Es handelt sich daher gegenwärtig hinsichtlich des Vertrags mit Frankreich nur um das Schicksal der ständischerseits der bereits ertheilteu Genehmigung beigefügtcn Wünsche, hinsichtlich des Vertrags mit Belgien um die uachträgliche Geuehmigung selbst. I. Den Vertrag mit Frankreich betreffend. Ueber die bezüglich des Vertrags mit Frankreich ausgesprochenen Wünsche und deren soweit thunlich erfolgte Erfüllung giebt der gegenwärtig der zweiten Kammer der Ständeversammlung von deren erster Deputation erstattete Bericht (Laudt.-Acten, Beil, zur III. Abth., S. 183 flg.) iu Verbindung mit dem Königlichen Decret erschöpfende Auskunft. Dort ist auch bereits der im Königlichen Decret citirten Ausführungsverordnung vom 16. Juli 1865 das richtige Citat „Publicatiousverordnung vom 10. Juli 1865" sub- stituirt worden. Nur hinsichtlich des im Deputationsbericht uci 6 erwähnten, auf Einführung eines allgemeinen deutschen Gesetzes zum Schutze der Rechte au literarischen Er zeugnissen und Werken der Kunst gerichteten Wunsches, möge noch daran erinnert werden, daß nach den Preußischen Grundzügen der Bundesverfassung vom 10. Juni 1866 unter VI. 5. der Schutz des geistigen Eigenthums künftig im Norddeutschen Bundesstaat der Gesetzgebung und Oberaufsicht der Bundesgewalt unterliegen soll. Die Deputation kann daher der hohen Kammer nur empfehlen, nach Vor gang der zweiten Kammer in der Sitzung vom 18. Januar laufenden Jahres bei dem I., den Vertrag mit Frankreich betreffenden, Theil der Vorlage Beruhigung zu fassen. II. Den Vertrag mit Belgien betreffend. In dem Königlichen Decret und dem Deputationsbericht der zweiten Kammer ist über Veranlassung, Abschluß und Inhalt des mit Belgien abgeschlossenen