678 Kindlichkeit zu direkter Haftung der Mitglieder gegen Dritte (gegen Gläubiger der Genossenschaft), kann nur als Ausnahme betrachtet und durch besondere Ver abredung bewirkt werden. Die Königlichen Commissarien, mit welchen die Deputation sich hierüber in Vernehmung setzte, erkannten dies an, wünschten aber gleichwohl Lie Beibehaltung dieses Satzes, als einen Hinweis darauf, daß eine solche Bestimmung getroffen werden könne, und für diesen Fall erachteten sie es für rathsam, vorzuschreiben, daß die näheren Festsetzungen darüber in das Statut ausgenommen werden müßten. Die Deputation konnte sich nach dieser Erläuterung mit Aufnahme des Satzes einverstanden erklären, fand es aber folgerichtig, daß, wenn die Ausnahme von Ler Regel besonveren Ausdruck finven solle, zuvörderst auch die an sich allerdings schon aus dem Wesen der juristischen Persönlichkeit folgende Regel zum Ausdruck gelangen müsse, der Grundsatz nämlich, daß an sich die Mitglieder nur der Genossenschaft verpflichtet sind. In Folge dessen ist mit den Königlichen Commissarien folgende Fassung des Schlußsatzes von 8 11 vereinbart worden: „Die Mitglieder der Genossenschaft sind als solche nur der letzteren, nicht Dritten gegenüber verpflichtet. Soll aber von denselben außer ihrer Haftpflicht gegen Lie Genossenschaft (Nr. 6 oben) auch noch eine Ver- binLlichkeit zn directer Haftung Eintritts erhalten." Nach alleLem empfiehlt die Deputation: von 8 11 den Eingang, sowie Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8, 9 und 1 1 unverändert, Nr. 7 und 10 aber, sowie den Schlußsatz mit den vorstehend vorgeschlageuen Abänderungen anzunehmen. 88 12, 13, 14 werden zur unveränderten Annahme empfohlen, 8 14 mit der Erläuterung, daß unter den „gesetzlichen Vorschriften" die processualischen, sonst hinsichtlich der Legiti mation von Bevollmächtigten geltenden Bestimmungen zu verstehen sind und die eigentliche praktische Bedeutung dieses Paragraphen Larin liegt, daß die Vertreter einer Genossenschaft durch blose Bekanntmachung in öffentlichen Blättern legitimirt werden können — wenn dies im Statut vorgesehen ist — eine Bestimmung, zu welcher eine besondere Genehmigung des Ministerium nicht erforderlich ist. Zu 8 15. Diese an sich ganz richtige Bestimmung ist jedoch insofern nur eine subsidiäre, als aus den getroffenen Verabredungen mittelbar oder unmittelbar auch etwas