»88 Zu §8 4 4, 45, 4 6, 47, 48, 49 und 50 hat die Deputation nichts zu bemerken und empfieblt die unveränderte Annahme. Zu 8 5 I. In Gemäßheit des zn 8 42 Bemerkten wird auch hier hinter dem Citate „nach 8 39, Nr. 4" beizufügen sein: „durch daS Statut" Zu 88 52 und 53 ist, schon wegen deren Uebereinstimmung mit dem Handelsgesetzbuche, Art. 247 und 248, nichts zu erinnern. Sie werden zur Annahme empfohlen. Zu 8 54 wurden anfänglich dieselben Bedenken erhoben, wie zu 8 38. Es ward aber, aus den dort erwähnten Gründen, zuletzt auch hier davon abgesehen, jedoch mit den Königlichen Commissarien bis auf Genehmigung der Kammer folgende Ab änderung vereinbart: „Auf Genossenschaften, welche ausschließlich kirchliche, milde oder ge meinnützige Zwecke verfolgen, leiden die Bestimmungen be ¬ zwecken." Zu 8 55. Mit Zustimmung der Königlichen Commissarien wird folgende Umgestaltung des Paragraphen von der Deputation in Antrag gebracht: „Zu Errichtung von Handels-Actiengesellschaften und Handels-Com- manditgesellschaften auf Actien bedarf es iu Zukunft keiner staatlichen Genehmigung, wenn die Beträge der von ihnen auszngebenden Actien der Vorschrift in 8 41 entsprechen. Uebrigens leiden auf sämmtliche Handels - Actiengesellschaften und Handels-Commanditgesellschaften auf Actien die Bestimmungen in 8 7 nnd 8 39, Abs. 2 gleichfalls Anwendung." Zweck dieses Abänderungsvorschlags ist insbesondere, den wesentlichen Inhalt des Paragraphen, wonach auch die Errichtung von Actiengesellschaften, welche nach dem Handelsgesetzbuche zu beurtheilen sind, künftig in Gemäßheit von 88 6 b., l 6, Alinea 4, nnd 70 flg. der gegenwärtigen Vorlage, und zwar auf Grund der im Handelsgesetzbnche selbst Art. 249 den Landesgesetzen hierzu nachgelassenen