687 Die Königlichen Commissarien erklärten sich auch damit einverstanden. Die Deputation empfiehlt mit diesem Zusätze und der vorgedachten Abänderung § 41 zur Annahme. Zn 8 42. Die Deputation beantragt, mit Zustimmung der Königlichen Commissarien, in der dritten Zeile anstatt des Wortes: „Gesellschaftsvertrag" vielmehr: „Statut" zu setzen, weil letzteres mit dem in 8 1 l und sonst im Entwürfe angenommenen Sprachgebrauche übereinstimmt und schärfer bezeichnet, was gemeint ist. In Abs. 2, Zeile 1 aber soll hinter dem Citat: „nach 8 39, Nr. 4" beigefügt werden: „durch öffentliche Blätter" Die Beibehaltung des Citats selbst hielten die Königlichen Coinmissarien für wünscheuswerth, weil in diesem Satze nur der Fall in Betracht komme, wenn Inhaber-Actien ausgegeben werden. Mit gedachten zwei Vorschlägen wird 8 42 zur Annahme empfohlen. Zu 8 43. Die Deputation stellte anfänglich in Frage, ob nicht auch hier, wie bei Actiengesellschaften, welche Handelsgeschäfte betreiben, der Zeichner unbedingt für 40 Procent des Nominalbetrags zu hafteu habe — hat aber dies Bedenken nach der Erklärung der Commissarien, daß die Einzahlung von 25 Procent schon eine genügende Garantie biete, und der bisherigen Praxis entspreche, aufzugeben be schlossen. Jedoch ist nnter Ziffer 3 statt der Worte: „Im Gesellschaftsvertrage," in Gemäßheit des zu 8 42 Bemerkten, auch hier zu setzen: „Im Statut." Ueberdies ist von den Königlichen Commissarien zu Ziffer 3 am Ende in Gemäßheit des Schlußsatzes von 8 39 folgender Zusatz beantragt worden: „Auch hierzu bedarf es keiner besonderen Genehmigung der Staats regierung. " Die Mehrheit der Deputation ist auch damit, sowie mit dem sonstigen In halte des Paragraphen einverstanden. 110*