Hermann Schmidtgen Die Forstordnungen für den o Friedewald aus dem 16 . Jahrhundert Die im Zuge der deutschen Siedlungsperiode im 12. und 13. Jahrhundert erfolgten Waldro dungen und die nachfolgenden Übernutzungen im Restwald hatten bis zur Mitte des 16. Jahr hunderts im Moritzburger Waldgebiet - dem Friedewald - einen Waldzustand geschaffen, der besonders den sächsischen Fürsten Anlaß zu Sorge gab. Mußten sie doch befürchten, daß in einem ihrer beliebtesten Jagdreviere, wo eben 1346 ein neues Jagdschloß gebaut worden war, mit der Verschlechterung der Wildbahn die Beeinträchtigung des fürstlichen Jagdver gnügens einherging. Diese Umstände drängten die Kurfürsten, wirksame Maßnahmen zur Walderhaltung zu ergreifen. 1530 wurde das Amt Moritzburg gegründet, teilweise auch Amt Eisenberg genannt, das ins besondere die Verwaltung der Forsten umfaßte und im Rahmen dieser Tätigkeit als Forstamt bezeichnet wird. Es wurden 3 Forstreviere eingerichtet: Eisenberg mit 3 299 Acker 1787 ha, Kreyern mit 2 840 Acker 1572 ha, Steinbach mit 1 430 Acker 791 ha. 1 ’ Im Jahre 1557 beauftragte Kurfürst August den Mathematiker Johann Humelius mit der Ver messung des Friedewaldes, die von Georg Oeder 1574 in Form eines 8strahligen Sternes ab geschlossen wurde. 2) Später wurden zumindest Teile des Schneisensystems, dessen Zentrum auf dem Langen Berg bzw. um 1730 in der Nähe der Münchenau-Wiese genau westlich vom Schloß gelegen hat, zwecks Waldeinteilung und Jagdausführung aufgeschlagen. Auf den Karten waren zahlreiche Wege und Forstorte namentlich eingetragen und mit roten und schwarzen Zeichen (Lochter) versehen, die durch eigens dafür angestellte Waldzeichenschneider an Bäu men anzubringen waren. Die beiden Kurfürsten Moritz (1541-1553) und August (1553-1586) erließen eine Reihe von Forstordnungen (1543, um 1550, 1560, 1580). Während die von 1543 hauptsächlich Maßnahmen zum Jagd- und Wildschutz enthält, befassen sich die späteren im besonderen mit Waldzustand, Holznutzungen und Waldberechtigungen der Gemeinden. Man hatte erkannt, daß die sogenannten forstlichen Nebennutzungen wegen der starken bäuerlichen Forderungen kaum zu verbieten waren. Deshalb versuchte man, im Rahmen der Forstordnungen aus dem Übel wenigstens gewissen Vorteil für die kurfürstlichen Inter essen zu schlagen. Aus dem Verkauf von Laub, Streu, Gras, Eicheln und Hutungsrechten ließ sich schönes Geld für die fürstliche Kasse einnehmen oder man konnte andere Gegen leistungen fordern. So steht in der Holzordnung des Amtes Moritzburg von 1580: »In der Oberecke ist die Gemeinde Eisenberg des Laubrechens ohne Zins berechtigt. Ebenso kann