- 44 — den Hauptkontrakt eintreten 12 ). Aber das Bergamt glaubte jetzt nicht mehr auf ihn Rücksicht nehmen zu brauchen, sein Kontrakt mit Woldring war nicht in das Bergamtsbuch eingetragen, und wurde deshalb als nicht gültig erklärt, und dem Kurfürsten geraten, mit Strafen gegen ihn vorzugehen. Vom 1.—5. September wurde in Schneeberg zwischen den kurfürstlichen Kommissaren, den Gewerken und den 3 Kontrahenten Friese, Schnorr und Burkhardt verhandelt 13 ), und am 5. September 1641 der Schnee berger Haupt - Kobaltkontrakt abgeschlossen, der sämmtliche Schneeberger Gewerke, auch Ulrich Rohling trotz seines Protestes, umfasste. Er enthielt folgende Abmachungen u ): Der Kontrakt ist geschlossen zwischen sämmtlichen bauenden Gewerken zu Schneeberg und Neustädtel und dem Stadtrichter Hans Burkhardt, dem Bürger Veit Hans Schnorr zu Schneeberg und dem Ham burger Kaufmann Hans Friese, jedoch mit jedem der 3 besonders und nicht in Gesellschaft auf die Dauer von 6 Jahren vom Quartal Reminiscere 1642 bis Schluss des Quartals Luciä 1647. Die Kontrahenten wollen von allen Gewerken mit Einschluss des kurfürstlichen Neunten- und Zehntenkobalts, sowie des von ihnen selbst erbauten, jährlich 2400 Centner abnehmen und bezahlen nach Massgabe folgender im Bergamt aufbewahrter Proben, und zwar in guter Münze Meissnischer Währung, den Reichsthaler zu 24 Groschen gerechnet. No. 1 pro Centner mit 3 Thaler 18 Groschen, No. 2 „ „ „ 2 „ 18 No. 3 „ „ „2 „ — Kobalte, die diese Proben übertreffen, oder nicht erreichen, sollen von den Kontrahenten der Entscheidung der Bergbeamten gemäss bezahlt werden. Jeder der Kontrahenten nimmt 800 Centner, und zwar Hans Friese die von den Gewerken auf dem Gesell schafterzug und der Mohrenfundgrube, Hans Burkhardt und Schnorr erstens das, was sie auf ihren eigenen Gruben erbauen, dann den kurfürstlichen Neunten- und Zehntenkobalt, und dann jeder von ihnen noch so viel Centner von den übrigen Gewerken, als ihnen noch an 800 Centnern fehlen. Es folgen dann nähere Bestimmungen über die Förderung und die Herstellung der Proben, 12 ) Rep. IX Roc. 36196 No. 3146 fol. 56—59. 18 ) Rep. IX Loc. 36058 No, 42 fol. 4—13. “) Rep. IXb Kap. IX Ab No. 4 I.oc. 41814 fol. 49—53. Den Wortlaut des Kontraktes siebe in der Beilage No. III dieser Arbeit.