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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 38.1913
- Erscheinungsdatum
- 1913
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191301001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19130100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19130100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Im Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher fehlen die Seiten 5-8, 49-52 und 61-64.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 9 (1. Mai 1913)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Eine endgültige Entscheidung über das Recht der Zwangsinnungen, Schleuderpreise zu verbieten
- Autor
- König
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Lykosia-Ringe
- Autor
- Schönrock
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zulassung von Handwerkern zum Einjährig-Freiwilligenexamen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 38.1913 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1913) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1913) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1913) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1913) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1913) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1913) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1913) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1913) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1913) 129
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 129
- ArtikelBericht über die Lehrlingsarbeitenprüfung 1913 des ... 131
- ArtikelEine endgültige Entscheidung über das Recht der Zwangsinnungen, ... 132
- ArtikelLykosia-Ringe 133
- ArtikelZulassung von Handwerkern zum Einjährig-Freiwilligenexamen 133
- ArtikelMeilen- und Marksteine des Lebens 134
- ArtikelPräzisionsarbeit des Uhrmachers 134
- ArtikelSprechsaal 136
- ArtikelAus der Werkstatt 137
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 137
- ArtikelVerschiedenes 143
- ArtikelPatentbericht 144
- ArtikelVom Büchertisch 144
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1913) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1913) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1913) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1913) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1913) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1913) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1913) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1913) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1913) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1913) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1913) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1913) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1913) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1913) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1913) 369
- ZeitschriftenteilArbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher 1
- ZeitschriftenteilAnzeigen I
- BandBand 38.1913 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 9. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 133 an den Herrn Minister für Handel und Gewerbe wandte. Dieser hat daraufhin die Innung folgendermassen beschieden: „Berlin, den 8. Mai 1912. Auf die Beschwerde vom 17. April d. Js. gegen den Be schluss des Bezirksausschusses vom 19. März d. Js. habe ich den Bezirksausschuss ersucht, die in der General versammlung vom 6. November 1911 beschlossene Aenderung des § 10, Abs. 2 zu genehmigen “ Es steht also nunmehr auch für Preussen fest, dass die Zwangsinnungen das Recht und die Möglichkeit haben, gegen Schleuderer vorzugehen. König. Lykosia-Ringe. Ueber den Schwindel, den ein gewisser Herr Wolf in Berlin mit seinen Lykosia-Stein- und Siegelringen betrieben hat, dürften die Leser dieses Blattes durch mehrfache Notizen unterrichtet sein. Da das Verfahren gegen Wolf nunmehr zu einem gewissen Abschluss gelangt ist, soll im folgenden über die Tätigkeit, die der Ausschuss zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes im Edelmetallgewerbe, E. V., in dieser Sache entfaltet hat, kurz be richtet werden. Wolf hat bekanntlich seinerzeit mit seinen Annoncen, durch welche er seine Lykosia-Ringe als „herrlichstes Schmuckstück, echt Gold plattiert“, unter 5jähriger Garantie usw. anpries, die Provinzzeitungen überschwemmt. Auf vielfache Beschwerden hin hat der Ausschuss zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes durch den Unterzeichneten zunächst einstweilige Verfügungen gegen Wolf erwirkt, durch die dem Wolf die weitere Publikation seiner Annoncen in der bisherigen Form untersagt wurde. Da neben wurde von dem Ausschuss, wie das in allen schwereren Fällen trügerischer Reklame geschieht, Strafantrag bei der Königl. Staatsanwaltschaft gestellt. Dies letztere Verfahren endigte denn auch mit der Verurteilung des Wolf zu einer Geldstrafe von 300 Mk. Gegen die einstweiligen Verfügungen hatte Wolf durch seinen Anwalt Widerspruch erheben lassen. Die einstweiligen Ver fügungen wurden jedoch von dem Landgericht bestätigt. Die von Wolf gegen diese Urteile eingelegte Berufung nahm er noch vor dem ersten Verhandlungstermin wieder zurück. Er hatte sich verpflichtet,* die gesamten Kosten des Rechtsstreites in Raten ab zuzahlen und noch eine Busse in die Kasse des vorerwähnten Ausschusses zu zahlen. Dieser Verpflichtung ist jedoch Wolf nur zu einem kleinen Teile nachgekommen. Er geriet dann offenbar in Zahlungsschwierigkeiten, und Zwangsvollstreckungen waren, nachdem er seinen Betrieb in eine Gesellschaft m.b.H. umgewandelt hatte, fruchtlos. Offenbar ist Wolf durch die gegen ihn von dem Ausschuss ergriffenen Massnahmen geschäftlich voll kommen lahmgelegt worden. In der ersten Zeit nach Erlass dieser einstweiligen Ver fügungen glaubte er sich noch auf das hohe Pferd setzen zu dürfen und annoncierte lustig weiter. Gegen diese Annoncen, die nach Erlass der einstweiligen Verfügungen von Wolf auf gegeben worden waren, ist der Ausschuss ebenfalls vorgegangen. Es ist durch den Unterzeichneten erreicht worden, dass gegen Wolf wegen Zuwiderhandelns gegen die einstweiligen Verfügungen eine gerichtliche Geldstrafe von 150 Mk. festgesetzt wurde. Alle diese Massnahmen haben den Erfolg gehabt, dass die Geschäfts welt durch die trügerischen Anpreisungen des Wolf verschont blieb. In letzter Zeit scheint Wolf sein altes Gewerbe vorsichtig wieder anfangen zu wollen. Auch hiergegen sind von dem Aus schuss sofort alle erforderlichen Massnahmen ergriffen worden, nachdem von dem Unterzeichneten dem Wolf bei einer münd lichen Rücksprache eröffnet worden war, dass er bei einem Rück falle in seine alte Geschäftspraxis auf keinerlei Rücksicht seitens des Ausschusses zu rechnen habe. Dem Ausschuss ist eine Nummer der „ München - Augsburger Abendzeitung“ eingesandt worden, in der sich wiederum ein Inserat des Wolf, allerdings in kleinerer, unauffälligerer Form als früher, befindet, in dem aber wiederum seine Siegelringe als „aufs beste Gold plattiert“ und mit 5 jähriger Garantie angepriesen werden. Es ist erneut vom Ausschuss Strafantrag bei der Königl. Staatsanwaltschaft gegen Wolf gestellt worden, und es ist ferner auch zur Erzwingung der Unterlassung weiterer Annoncen wiederum gegen Wolf die Festsetzung einer gerichtlichen Strafe beantragt worden. Es ist anzunehmen, dass das eingeleitete Strafverfahren bei der Hart näckigkeit, die Wolf an den Tag gelegt hat, und trotzdem er durch die Vorgänge genügend gewarnt sein sollte, diesmal von der Strafkammer mit einer empfindlichen Strafe belegt wird. Da der Ausschuss gewillt ist, dem Wolf zu zeigen, dass keinerlei Rücksicht gegen ihn genommen wird, so wird im Inter esse der Allgemeinheit gebeten, alle Annoncen mit Lykosia-Ringen der Geschäftsstelle des Ausschusses zur Bekämpfung des un lauteren Wettbewerbes zu Berlin, Dennewitzstrasse 11, anzuzeigen und Belegblätter möglichst in zwei Exemplaren einzusenden. Rechtsanwalt Schönrock, Berlin. Zulassung von Handwerkern zum Einjährig-Freiwilligenexamen. Bei der letzten Sitzung des geschäftsführenden Ausschusses des Deutschen Handwerks- und Gewerbekammertages ist zu obigem Thema in der Kommission für Unterrichtswesen folgendes ausgeführt und beantragt worden: Der Ausschuss hat sich mit der Frage der Zulassung von Handwerkern zum Einjährig-Freiwilligenexamen auf Grund des § 89, Abs. 6, der Wehrordnung schon mehrfach beschäftigt. In der letzten Sitzung hatte es der Ausschuss entschieden abgelehnt, für eine weitere Privilegierung der Baugewerkschulen usw. dahin einzutreten, dass den Abiturienten, die die Abschlussprüfung mit „Gut“ oder „Ausgezeichnet“ bestehen, auf Grund des § 89, Abs. 6, das Recht gegeben werde, ohne weiteres zu der erleichterten Prüfung zugelassen zu werden. Die Gründe der Ablehnung waren einmal, dass im Falle eines derartigen Zugeständnisses an die Handwerkerfachschulen dann auch andere Schulen, kauf männische, Industrieschulen usw. mit gleichem Rechte dieselbe Forderung erheben würden, zum anderen, dass eine derartige Privilegierung das praktische Meisterprüfungswesen in hohem Grade zu schädigen geeignet sei. Trotzdem sind die Bestrebungen auf weitere Einführung des § 89, Abs. 6, in die Praxis durch Privilegierung von Fachschulen nach wie vor im Gange. Die Handwerkskammer Magdeburg hat nun am 28. Dezember 1912 eine Eingabe an den Kammertag gerichtet, in der sie unter ausführlicher Begründung und Vorlegung eines reichen statistischen Materials beantragt, der Kammertag möge bei den deutschen Kriegsministerien dahin vorstellig werden, dass sie möglichst gleichlautende ausführliche Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen Handwerker zur erleichterten Einjährig-Freiwilligen prüfung zugelassen werden sollen, sowie über den einzuschlgenden Geschäftsgang aufstellen möchten. Die grosse Schwierigkeit für die Aufstellung solcher Bestimmungen liegt in der ganz un sicheren Umgrenzung des Begriffes „hervorragende Leistung“ und seiner oft kaum verständlichen Auffassung an massgebender Stelle, so hat z. B. das preussische Landesgewerbeamt in einem Gutachten die Ansicht vertreten, dass nur der eine „hervorragende Leistung“ biete, der durch eine Erfindung, Verbesserung einer Maschine oder des sonstigen Arbeitsprozesses das betreffende Gewerbe in seinem Betriebe erheblich fördere. Diese Forderung ist natürlich vollkommen unerfüllbar, auch könnte ein derartiger Erfinder in der praktischen Ausübung seines Gewerbes trotzdem ein Stümper sein. Auch bietet die genaue Definition des Be griffes „hervorragende Leistung“ in manchen Gewerben besondere Schwierigkeiten, so in denen der Bekleidung und der Nahrungs mittel.
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