Suche löschen...
Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 38.1913
- Erscheinungsdatum
- 1913
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191301001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19130100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19130100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Im Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher fehlen die Seiten 5-8, 49-52 und 61-64.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 16 (15. August 1913)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Freie Innungen und Zwangsinnungen
- Autor
- Hertzog, Jul.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 38.1913 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1913) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1913) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1913) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1913) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1913) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1913) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1913) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1913) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1913) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1913) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1913) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1913) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1913) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1913) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1913) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1913) 241
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 241
- ArtikelZur allgemeinen Wirtschaftslage 242
- ArtikelMan muss nicht alles glauben 243
- ArtikelDie Meisterprüfung im Uhrmachergewerbe 244
- ArtikelDie Organisation des Uhrmachergewerbes 1912 246
- ArtikelFreie Innungen und Zwangsinnungen 248
- ArtikelDer Uhrmacher als Optiker 249
- ArtikelZeugnisse 250
- AbbildungEinige Muster aus dem Nachtragskatalog 1913 über Neuheiten der ... 251
- ArtikelVerkauf von Uhren an Privatleute auf der Schweizer ... 252
- ArtikelAus der Werkstatt 252
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 253
- ArtikelVerschiedenes 254
- AusgabeNr. 17 (1. September 1913) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1913) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1913) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1913) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1913) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1913) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1913) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1913) 369
- ZeitschriftenteilArbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher 1
- ZeitschriftenteilAnzeigen I
- BandBand 38.1913 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
248 Allgemeines Journal der Uhrm&cherknndt. Kr. 16. entstehenden geschäftlichen Nachteile aufklären und die zu ihrer Beseitigung geeigneten Mittel angeben. Doch: Jeder besteht die Meisterprüfung mit der Note „Ge nügend“, wenn er die zur Anleitung eines Lehrlings erforder lichen Qualitäten nachweist; das ist nicht nur persönliche Ansicht und billiges Ermessen der Mitglieder aller Prüfungskommissionen, sondern auch Wille des Gesetzgebers. Darum Vertrauen zu den Männern, welche sich der idealen Aufgabe widmen, nicht nur Prüfer, sondern auch Berater ihrer jüngeren Kollegen zu sein! Letztere aber mögen nicht nur die Worte, sondern auch den Geist des „Befähigungsnachweises“ erfassen, der seinen besten Ausdruck wohl in dem alten Spruche findet: „Das ist ein wackres Handwerkstreiben, Wenn ein jeder gutgewillt Immer noch will Lehrling bleiben, Wenn er schon als Meister gilt!“ Freie Innungen oder Zwangsinnungen. Vortrag, gehalten am Provinzialverbandstag schlesischer Uhrmacher, den 21. Juli, von Jul. HertzOfl, Görlitz. Bevor ich auf das eigentliche Thema meines Vortrages ein gehe, gestatte ich mir, Ihnen zunächst einen kurzen Rückblick auf die Entwicklung unseres Vereinswesens zu geben, und greife auf das Jahr 1860 zurück, wo ich mich als Uhrmacher in'Görlitz etablierte und zu jener Zeit noch als Fremder ein Bürgerrechts geld zu zahlen und meinen Meisterbrief vorzulegen hatte. Durch die Einführung der unbeschränkten Gewerbefreiheit wurden aber bald diese Beschränkungen aufgehoben. Die Ge werbefreiheit hat entschieden zur Hebung des wirtschaftlichen Lebens viel beigetragen; aber dort, wo viel Licht ist, ist auch Schatten, und in diesem Schatten stand zum grössten Teil unser Beruf, was ich Ihnen nur durch einen Fall, der sich in jenen Jahren in Görlitz abgespielt hat und sicher auch anderwärts in ähnlicher Weise vorgekommen sein wird, beweisen will. Ein Uhrenreisender hinterliess dem Haushälter in seinem Hotel einige Kartons Uhren zum weiteren Verkauf. Der Haus hälter brachte diese Uhren unter und muss dabei ein gutes Ge schäft gemacht haben, denn er setzte den Uhrenhandel fort, und nach wenigen Jahren gab er seine bisherige Tätigkeit auf, mietete sich einen Laden, stellte einen Gehilfen ein, gerierte sich als Uhrmacher und machte sich durch Schleuderpreise in den Lokal blättern dem Publikum bekannt, ja, was noch schlimmer ist: er stellte Lehrlinge ein und bildete sie aus, was er unter den da maligen Verhältnissen unbehelligt tun konnte. — Dass unter solchen Verhältnissen unser Beruf an Ansehen verlor und auch in mancher anderen Beziehung Schaden nahm, bedarf wohl keiner weiteren Begründung. Besonders wurden durch Hausieren mit Taschenuhren, durch die Wanderauktionen und Wandeilager die ansässigen Uhrmacher schwer geschädigt. Infolge all dieser Missstände berief der Berliner Uhrmacher verein eine deutsche Uhrmacherversammlung im Jahre 1876 nach Harzburg, um gemeinsam gegen alle diese Uebelstände zu kämpfen. Ich habe an dieser Versammlung teilgenommen und erinnere mich heute noch mit Vergnügen, mit welcher Begeisterung die nahezu 300 versammelten Kollegen sich gelobten, zusammenzu halten, Vereine resp. einen Verband zu gründen, gemeinsam zu kämpfen, um einen grösseren Druck auf eine Aenderung der be stehenden Gewerbeordnung auszuüben. Nach langem und öfterem Petitionieren des gesamten Hand werker- und Gewerbestandes wurden endlich am 26. Juli 1897 zum Schutze des Handwerks- und Gewerbestandes neue gesetz liche Bestimmungen erlassen und eingeführt, welche uns wieder geregelte Verhältnisse, unter anderem die Einführung von Innungen, Zwangsinnungen und Handwerkskammern brachten. Ich habe diese Verordnung mit Freuden begrüsst und er blicke besonders in der Einführung von Handwerkskammern einen Fortschritt und ein Mittel, den Handwerks- und Gewerbestand wieder einigermassen zu heben. Die Aufgaben, welche der Handwerkskammer zufallen, bestehen nach § 103 e u. f. der G. 0. in der Hauptsache darin: „die Staats- und Gemeindebehörden in der Förderung des Handwerks durch tatsächliche Mitteilungen zu unterstützen, Wünsche und Anträge, welche die Verhältnisse des Handwerks berühren, zu beraten und den Behörden vorzulegen, ferner soll die Kammer in allen wichtigen, den Handwerkerstand berührenden Angelegenheiten gehört werden.“ Von Wichtigkeit ist auch noch, dass die Regelung und Be aufsichtigung des Lehrlingswesens und der Meisterprüfungen durch die Kammer geschieht. Durch die Einführung der Handwerks kammern haben wir ferner eine gesetzliche Körperschaft er halten, wo der Gewerbestand mit der Regierung in steter Ver bindung steht. Ich komme nun zu den freien und Zwangsinnungen. Die Aufgaben einer freien Innung sind genau dieselben wie die der Zwangsinnungen und sind in § 81a der G. 0. namhaft gemacht. Die Innung ist eine freiwillige Vereinigung von Be rufsgenossen, die aber nur einen moralischen Druck auf ihre Mitglieder ausüben kann und nicht den mindesten Einfluss auf die ausserhalb der Innung stehenden Kollegen hat. Genau das selbe ist auch von den Vereinen zu sagen. M. H.! Was nützen einer Innung oder einem Verein alle zur Förderung und Hebung ihres Berufs in ideeller und materieller Hinsicht gefassten Beschlüsse, wenn die ausser der Vereinigung stehenden Kollegen sich nicht daran kehren, im Gegenteil: un lautere Elemente sich damit noch brüsten und öffentlich bekannt geben, ausserhalb der Innung zu stehen, freier und billiger sein zu können. Andere geniessen zwar die Wohltaten, die ein Verein oder eine Innung geschaffen hat, denken aher nicht daran, Mit glied zu werden, Beiträge zu zahlen und sich an den Arbeiten zu beteiligen. Wieder andere halten sich für zu vornehm, der Innung beizutreten, und ein grösser Teil steht stumpf und gleich gültig der Innung oder dem Verein gegenüber und kümmert sich um nichts. M. H.! Unter solchen losen Verhältnissen kann niemals etwas Erspriessliches geschaffen werden. Als ehemaliger lang jähriger Vorsitzender des Görlitzer Uhrmachervereins könnte ich in dieser Beziehung viele Fälle erzählen, wo die ausserhalb des Vereins stehenden Kollegen uns das geschäftliche Leben schwer gemacht haben. Durch das Gesetz vom 26. Juli 1897 sind uns aber Mittel in die Hände gegeben, diese soeben geschilderten Fälle mit Leichtigkeit zu beseitigen, wenn wir den Verein oder die Innung in eine Zwangsinnung umwandeln. Das Wort Zwangsinnung hat nichts Sympathisches (Pflicht innung wäre richtiger gewesen), aber trotzdem haben sich die Zwangsinnungen von Jahr zu Jahr vermehrt, so hatten wir bei spielsweise in unserem Verband vor 5 Jahren nur etwa 15 Zwangs innungen, während heute, nach unserem Jahrbuch, 45 Zwangs innungen bestehen, dies ist doch der deutlichste Beweis, dass man zu der Erkenntnis gekommen ist, mit den Zwangsinnungen weiterzukommen. M. H.! Die Zwangsinnungen haben dieselbe Bewegungs freiheit wie die freie Innung, haben aber den Vorteil, dass ihre Beschlüsse bindend für sämtliche Mitglieder sind und die Be schlüsse sich eines gesetzlichen Schutzes erfreuen. — Dass sich dann die Regierung ein gewisses Aufsichtsrecht Vorbehalten hat, finde ich ganz in der Ordnung, denn wie leicht können im Uebereifer Beschlüsse gefasst werden, die nicht im Einklang mit der Gesetzgebung stehen, wie dies ja auch schon vorgekommen ist. Muss nicht auch jede Stadtgemeinde, trotz ihrer Selbst verwaltung, sich der Aufsicht und Kontrolle der Regierung unterwerfen? Hemmend für die Entwicklung und Aufgaben der Zwangs innungen ist noch der § 100 q der Gewerbeordnung, wonach die Zwangsinnung ihre Mitglieder in der Festsetzung der Preise nicht beschränken darf und der Schleuderer ungehindert seine Preise öffentlich bekanntgeben kann. Seit Jahren petitioniert man
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder