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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 38.1913
- Erscheinungsdatum
- 1913
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191301001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19130100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19130100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Im Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher fehlen die Seiten 5-8, 49-52 und 61-64.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 3 (1. Februar 1913)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Kann eine Armbanduhr ein zuverlässiger Zeitmesser sein?
- Autor
- Piechota, A.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Winke für Gläubiger bei Konkursen in Oesterreich
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 38.1913 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1913) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1913) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1913) 33
- ArtikelUhrmacher Deutschlands! Zur Beachtung! 33
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 34
- ArtikelWo ist Wahrheit? 35
- ArtikelUnparteiisch? 37
- ArtikelEine unglückliche Mischung 38
- ArtikelMeine Studienreise in die Schweiz 38
- ArtikelBetrachtungen über einen Gehilfenstreik 41
- ArtikelKann eine Armbanduhr ein zuverlässiger Zeitmesser sein? 42
- ArtikelWinke für Gläubiger bei Konkursen in Oesterreich 43
- ArtikelAus der Werkstatt 44
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 45
- ArtikelPatentbericht 47
- ArtikelVerschiedenes 48
- ArtikelVom Büchertisch 48
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1913) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1913) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1913) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1913) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1913) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1913) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1913) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1913) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1913) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1913) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1913) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1913) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1913) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1913) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1913) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1913) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1913) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1913) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1913) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1913) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1913) 369
- ZeitschriftenteilArbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher 1
- ZeitschriftenteilAnzeigen I
- BandBand 38.1913 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 3. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 43 dauert, bis die Unruhschwingungen bei ruhiger Lage der Platine auf ungefähr 1 / 3 Umgang zurückgehen. Diese Zeitdauer notiert man sich genau auf. Hierauf setze man die Unruh in Schwin gungen von 3 4 Umgang und mache, die Platine in der Hand haltend, allerhand Bewegungen mit dem Arme und betrachte von Zeit zu Zeit die Unruhschwingungen. Man wird überrascht sein, dann zu sehen, wie die Unruh bald über 3 / 4 Umgang schwingt, bald darunter, sogar unter V 3 Umgang, manchmal sogar dem Stehenbleiben nahe, wenn nicht gar ganz stillstehend, so dass es einem nie gelingt, wie bei der erstgemachten Be obachtung in ruhiger Lage der Uhr, eine Zeitdauer festzustellen, in der die Unruhschwingungen so regelmässig auf 1 3 Umgang zurückgehen. An Hand dieser gemachten Beobachtungen muss sich jedem der Beweis aufdrängen, welche schädlichen Einflüsse die ver schiedenen Armbewegungen auf die Unruhschwingungen und Winke für Gläubiger bei Allgemeines. Das Verfahren in Konkursangelegenheiten ist in Oesterreich durch die Konkursordnung vom 25. Dezember 1868, R. G.B. Nr. 1 — 1869 geregelt. Nach ihren Bestimmungen sowie nach den einschlägigen Gesetzen, Verordnungen und Staatsverträgen geniessen die reichs- deutschen Ausländer bei inländischen Konkursen gleiche Rechte mit den Inländern. Sogen. Präventivkonkordate kennt das österreichische Gesetz nicht. Wohl aber erfolgt oft speziell bei Handelsgesellschaften und solchen Kaufleuten, die im Handelsregister eingetragen sind, vor Verhängung des Konkurses die Zahlungseinstellung (Insolvenz- erklärung) des Gemeinschuldners, auf Grund derer meist ausser- gerichtliche Ausgleichsverhandlungen mit den Gläubigern statt finden. Die Insolvenzerklärung zieht bei protokollierten Firmen die Konsequenz nach sich, dass in bezug auf die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen des Gemeinschuldners die Insolvenzerklärung der Konkurseröffnung gleicbkommt. Handelt es sich um den Konkurs einer Handelsgesellschaft oder eines im Handelsregister eingetragenen Kaufmannes, so ist dies ein kaufmännischer im Gegensatz zu dem gewöhnlichen Konkurse. Dieser Unterschied ist hauptsächlich deshalb von Wichtigkeit, weil bei kaufmännischen Konkursen unter gewissen Voraus setzungen ein sogen. Zwangsausgleich möglich ist, welcher alle Gläubiger bindet, Soll ein solcher Zwangsausgleich zustande kommen, so müssen diesem bei der hierzu anberaumten Tag fahrt wenigstens zwei Drittel der anwesenden Gläubiger, welche wenigstens drei Viertel des Gesamtbetrages der angemeldeten Forderungen zu repräsentieren haben, beipflichten. Im nichtkaufmännischen Konkurs ist ein Ausgleich mit den Wirkungen des Zwangsausgleiches nur dann möglich, wenn sämtliche Gläubiger damit einverstanden sind. Die Befriedigung der Konkursgläubiger erfolgt nach Rang ordnungen, und zwar kennt das Gesetz fünf Gläubigerklassen. In die erste Klasse gehören die Begräbnis- und Kranken kosten sowie die Lohnforderungen, soweit sie nicht älter als 1 Jahr sind und die nicht über 3 Jahre rückständigen Steuern. In die zweite Klasse gehören die Ersätze, die dem Vater, Vormund oder Kurator aus pflichtwidriger Verwaltung zur Last fallen, sowie die Ersatzansprüche des Staates gegen seine Beamten. Die dritte Klasse kommt für ausländische Gläubiger vor allem in Betracht. In sie sind sämtliche keiner anderen Klasse zu- gewiesenon Gläubiger einzureihen, also alle Waren-, Wechsel-, Darlehens- und sonstigen Schulden des Gemeinschuldners. In die vierte Klasse gehören jene Zinsen und regelmässig wiederkehrenden Zahlungen, denen nicht die gleiche Rangordnung mit dem Kapital oder Bezugsrecht zukommt, das sind in der Regel diejenigen Zinsen und regelmässig wiederkehrenden Zahlungen, die länger als 3 Jahre fällig sind. In die fünfte Klasse gehören die Forderungen aus Schenkungen und die Geldstrafen wegen Uebertretungen. damit auf den Gang einer Uhr haben müssen, und so bildet sich daraus die einfache Lehre, dass ein richtiges Gehen derartiger Uhren nicht zu erzielen ist; die Uhr kann zwar durch Zufall eine Zeitlang ganz gut gehen, sie kann aber ebenso durch Zu fall im richtigen Gange gestört werden. Zum Schlüsse möge nicht unerwähnt bleiben, dass die hier angeführten Lehren auch für jede Taschenuhr Bezug haben, die auf aussergewöhnliche Art getragen wird, wie z. B. Uhrwerke in Broschen, Manschettenknöpfen, in Ringen, in Schirmen, in Stöcken, Etuis usw. Wenn aber der Uhrmacher grösseren Unannehmlichkeiten aus dem Wege gehen will, so bleibt ihm weiter nichts übrig, als bei Abgabe einer Armbanduhr von grossen Versprechungen hin sichtlich eines genauen Ganges möglichst abzusehen und lieber darauf aufmerksam zu machen, dass für einen stets richtigen Gang nicht garantiert werden kann. Konkursen in Oesterreich. Die Befriedigung der Gläubiger erfolgt in der Weise, dass zuerst die Masseschulden und dann nach Zulänglichkeit der Masse zuerst die Forderungen der ersten Klasse, dann der zweiten usw. zu befriedigen sind. Bei Unzulänglichkeit der Masse sind die Gläubiger der betreffenden Klasse quotenmässig zu befriedigen. Bekanntmachung von Konkursen. Die Eröffnung des Konkurses wird durch ein Edikt kundgemacht, das an demselben Tage, an dem das Gericht die Eröffnung des Konkurses beschlossen hat, anzufertigen und am Gerichtshaus anzuschlagen ist. Die dreimalige Einschaltung des Konkursedikts in die zu gericht lichen Kundgebungen bestimmten Zeitungsblätter des Landes, das ist z. B. in Böhmen die „Prager Zeitung“, ist mit tunlichster Beschleunigung zu veranlassen. Alle im Inland vorkommenden Konkurse werden auch in der „Wiener Zeitung“ in Wien kundgemacht. Doch kann die Eröffnung des Konkurses auch in anderen Ländern und selbst im Ausland durch die Zeitungsblätter bekanntgemacht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich daselbst Gläubiger des Ver schuldeten befinden. Ausserdem soll die Eröffnung buchhändlerischer Konkurse in Oesterreich, sobald zu vermuten ist, dass sich in Deutschland Gläubiger aufhalten, oder dass sich dort Vermögen des Gemein schuldners befindet, auch in dem in Leipzig erscheinenden „Börsen blatt für den deutschen Buchhandel“ veröffentlicht werden. Die Eröffnung eines Konkurses über eine protokollierte Firma ist von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen. In diesen Fällen ist das Edikt der Konkurseröffnung auch in die zur Bekanntmachung der Eintragungen in das Handels register dienenden öffentlichen Blätter einzurücken und wenn eine Börse am Orte ist, auch an der Börse anzuschlagen. Eine direkte Verständigung der einzelnen Gläubiger von der Konkurseröffnung ist nicht vorgeschrieben; doch sind von der kundgemachten Anmeldefrist und Liquidierungsfahrt die mut masslichen Gläubiger, deren Wohn- und Aufenthaltsort bekannt ist, besonders zu verständigen. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass, selbst wenn eine solche direkte Verständigung in Ansehung Einzelner unterblieben ist, die rechtlichen Folgen der Verständigung dennoch schon durch die besagte Vollziehung der Veröffentlichung auch für die nicht verständigten Gläubiger eintreten Fristen. Die Frist zur Anmeldung für die Ansprüche der Konkursgläubiger ist in dem Konkursedikt enthalten oder ist nach träglich durch den gerichtlichen Konkurskommissar spätestens binnen 8 Tagen nach der Anschlagung des Edikts zu veröffent lichen. Sie hat mit Rücksicht auf den Wohnort der bekannten Gläubiger nicht unter 30 und nicht über 90 Tage, vom Tage der Kundmachung an, zu betragen. Ist die Frist versäumt, so kann über die Liquidität einer nicht rechtzeitig angemeldeten Forderung bei der Liquidierungs fahrt nicht entschieden werden. Doch können Ansprüche auch nach Ablauf der Frist angemeldet w T erden.
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