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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 38.1913
- Erscheinungsdatum
- 1913
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191301001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19130100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19130100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Im Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher fehlen die Seiten 5-8, 49-52 und 61-64.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 3 (1. Februar 1913)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Winke für Gläubiger bei Konkursen in Oesterreich
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aus der Werkstatt
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 38.1913 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1913) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1913) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1913) 33
- ArtikelUhrmacher Deutschlands! Zur Beachtung! 33
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 34
- ArtikelWo ist Wahrheit? 35
- ArtikelUnparteiisch? 37
- ArtikelEine unglückliche Mischung 38
- ArtikelMeine Studienreise in die Schweiz 38
- ArtikelBetrachtungen über einen Gehilfenstreik 41
- ArtikelKann eine Armbanduhr ein zuverlässiger Zeitmesser sein? 42
- ArtikelWinke für Gläubiger bei Konkursen in Oesterreich 43
- ArtikelAus der Werkstatt 44
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 45
- ArtikelPatentbericht 47
- ArtikelVerschiedenes 48
- ArtikelVom Büchertisch 48
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1913) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1913) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1913) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1913) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1913) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1913) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1913) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1913) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1913) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1913) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1913) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1913) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1913) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1913) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1913) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1913) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1913) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1913) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1913) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1913) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1913) 369
- ZeitschriftenteilArbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher 1
- ZeitschriftenteilAnzeigen I
- BandBand 38.1913 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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44 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 8. In diesem Falle werden besondere Liquidierungstagfahrten bestimmt, deren Kosten die Gläubiger tragen müssen, welche die ordentliche Anmeldungsfrist versäumten. Anmeldestelle für Forderungen. Die Anmeldung hat durch den Gläubiger bei dem Konkursgerichto, das ist bei dem jenigen Kreisgerichte (Landgericht oder Kollegialgericht), in dessen Sprengel der Gemeinschuldner seinen ordentlichen Wohn sitz hat, zu erfolgen. Für kaufmännische Konkurse in Wien, Prag und Triest sind die dortigen Handelsgerichte zuständig. Wenn der Konkurskommissär bei einem Bezirksgerichte bestellt wurde, kann die Anmeldung entweder bei dem Gerichtshof als dem Konkursgericht oder bei dem Bezirksgericht eingebracht werden. Sie kann mit schriftlicher Eingabe oder mündlich zu Protokoll erfolgen, sie kann sich auf mehrere Forderungen desselben Gläubigers beziehen und benötigt die Unterschrift eines Advokaten nicht. Im Falle der schriftlichen Anmeldung ist auch eine Ab schrift der Eingabe und ihrer Beilagen vorzulegen. Falls der Gläubiger nicht am Orte, an dem der Gerichts kommissär seinen Amtssitz hat, oder in dessen Nähe wohnt, ist in der Anmeldung ein an dem Amtssitz des Gerichtskommissärs wohnhafter Bevollmächtigter zum Empfange der Zustellungen namhaft zu machen, widrigenfalls auf Antrag des Konkurs kommissärs durch das Konkursgericht für den Gläubiger auf seine Kosten und Gefahr ein Kurator zu bestellen ist. Als Schriftenempfänger kann auch die k. k. Post angegeben werden. Form der Anmeldungen von Forderungen. Eine be sondere Form, bezw. eine Beglaubigung ist für die Anmeldung nicht notwendig. Doch ist hierbei zu beachten, dass in der An meldung der Name, Stand und Wohnort des Anmeldenden, dann der Betrag und der Rechtsgrund der Forderung anzugeben ist. Die Beweismittel, auf die sich das Begehren gründet, sind anzu führen und die Urkunden in Urschrift oder Abschrift beizubringen. Ist über die Forderung schon ein Rechtsstreit anhängig, so hat der Anmeldende die in seinen Händen befindlichen Schriften beizuscbliessen und den Antrag zu stellen, dass der Konkurs kommissär die Prozessakten von dem Gerichte, bei dem sie sich befinden, einfordere. (Als Beweismittel werden z. B. bei Kaufleuten einfache Kontoauszüge aus den Handelsbüchern vorgelegt.) Das Begehren der Anmeldung ist nicht bloss auf die Aner kennung der Richtigkeit der Forderung, sondern auch auf die Anerkennung der für dieselbe in Anspruch genommenen Rang ordnung (Gläubigerklasse), und zwar auch in dem Falle zu richten, wenn die Forderung bereits Gegenstand eines Rechtsstreits ge worden und in diesem eine Entscheidung in der Hauptsache er folgt ist. Die Abfassung der Anmeldung kann in ganz Oesterreich in deutscher Sprache geschehen. Nur im Sprengel des Kreisgerichts Trient und in Dalmatien wird die Abfassung in italienischer Sprache verlangt, Jede der zwei Ausfertigungen der Anmeldung ist bei Forde rungen bis zu 100 Kr. mit einem 24 h Stempel, bei höheren Forderungen mit einem 1 Kr. Stempel pro Bogen zu versehen. Die Stempel sind nicht zu überschreiben. Die Beilagen werden im ersteren Falle mit je 20 h, im zweiten Falle mit je 30 h pro Bogen gestempelt, Liquidationen. Liquidationen ausserhalb des Konkurses finden bei Handelsgesellschaften sowie Erwerbs- und Wirtschafts genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung statt. Die diesbezüglichen Bestimmungen enthält das Allgemeine Handelsgesetzbuch vom 17. Dezember 1862, R. G. Bl. Nr. 1 — 1863, das Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vom 9. April 1873 G. G. Bl. Nr. 70 und das Gesetz über Gesell schaften mit beschränkter Haftung vom 6. März 1906 R. G. Bl. Nr. 58. In bezug auf die Bekanntmachung von Liquidationen gelten dem Konkursverfahren analoge Bestimmungen. Formalitäten für die Anmeldung sind keine vorhanden, die Anmeldung der Forderung erfolgt zu Händen der Liquidatoren. (Bericht des Kaiserl. Konsulats in Prag.) Aus der Werkstatt. Querrillen. Zu dem Artikel des geschätzten Kollegen, der sich hinter dem Pfeudonym „Vero“ birgt, habe ich zu bemerken, leider etwas spät, da das Weihnachtsgeschäft, nachträgliches Repassieren der verkauften Uhren, Abschluss der Bücher usw., mir absolut keine Zeit zum Schreiben derartiger Richtung liess. Der vom Verfasser vermutete ungleiche Abfall hat nicht be standen, bekanntlich ist doch dies an den Klauen deutlich zu sehen, wenn er so lange bestanden hätte, um solche Wirkung hervorzu bringen. Dass ich den Gang auf die Richtigkeit der Eingriffs entfernung nicht untersucht, war eine Unterlassungssünde, die mir heute noch leid tut, meine kärglich bemessene Zeit ent schuldigt es einigermassen. * Sodann weiss ich sehr wohl, dass eine Längen- oder Axial verschiebung an sich Querrillen nicht hervorrufen kann und wird, wenn sich dazu nicht weitere Mängel, wie die aufgeführten, ge sellen; bestehen solche aber, dann wird die Verschiebung nicht eben glatt vor sich gehen. Der Herr Verfasser sagt weiter, dass er „die Ungleich- armigkeit des Ankers“ überhaupt nur im Scherz erwähnt; ich muss darauf erwidern, dass dies zum mindesten sehr wenig sachgemäss, auch nicht im entferntesten schön war, zumal gar kein Grund dazu Vorgelegen hat. Je nun! Der Ton wäre angeschlagen, und wir könnten weiter scherzen, wenn ich es mit der Tendenz eines Fachblattes vereinbar hielte. Sagen will ich nur noch, dass ich bei meinen Ausführungen hauptsächlich den von mir beregten Fall im Auge hatte und die Uhr des Herrn Kollegen Wellner nur vergleichsweise erwähnte. Jedenfalls sind aber die Angaben, die mir Herr Wellner machte, nicht im geringsten zu bezweifeln. Sollte ich es erleben, dass die bewusste Uhr wieder reparatur bedürftig wird, dann werde ich über den derzeitigen Befund der Ankerklauen berichten, sonst nicht. Alb. Hüttig. Neuer Bügelknopf mit Krone „Reform“. Wie wir erfahren, ist unter obiger Bezeichnung eine sehr bemerkenswerte Erfindung, sowohl in Deutschland als in der Schweiz gesetzlich geschützt worden. Sie besteht — wie aus den nachstehenden Ab- & bildungen ersichtlich ist — aus der Zusammenstellung eines Bügelknopfes mit Bügel und Aufziehkrone. Die Vorzüge dieser Kombination bestehen darin, dass sowohl die Bügelbefesti gung als auch die Befestigung der Krone eine absolut sichere ist und Staub in den Pendant bezw. in die Uhr nicht eindringen kann. Das Bemerkenswerte der vorliegenden Erfindung ist, dass die Krone nicht wie bisher aus einem Teil besteht, sondern aus zwei Teilen zusammengesetzt ist: nämlich aus dem oberen feststehenden, glatten Teil a und dem unteren drehbaren, gerippten Teil b, der eigentlichen Aufzieh kröne, in der die Aufzieh welle befestigt wird. Der obere Teil a ist auf seiner unteren Fläche mit einem Ansatz versehen, der in eine
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