Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 38.1913
- Erscheinungsdatum
- 1913
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191301001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19130100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19130100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Im Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher fehlen die Seiten 5-8, 49-52 und 61-64.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 6 (15. März 1913)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Stahl und seine Verarbeitung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 38.1913 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1913) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1913) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1913) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1913) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1913) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1913) 81
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 81
- ArtikelNeue Jünger unserer Kunst 82
- ArtikelGesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 84
- ArtikelDer Stahl und seine Verarbeitung 84
- ArtikelEinladung zur Beteiligung an der Lehrlingsarbeitenprüfung des ... 86
- ArtikelUhrmacherfamilien 86
- ArtikelDie Vorschläge des Deutschen Handwerks- und Gewerbekammertages ... 87
- ArtikelSprechsaal 90
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 91
- ArtikelVom Büchertisch 95
- ArtikelVerschiedenes 96
- ArtikelPatentbericht 96
- AusgabeNr. 7 (1. April 1913) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1913) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1913) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1913) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1913) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1913) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1913) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1913) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1913) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1913) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1913) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1913) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1913) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1913) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1913) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1913) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1913) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1913) 369
- ZeitschriftenteilArbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher 1
- ZeitschriftenteilAnzeigen I
- BandBand 38.1913 -
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- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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84 Allgemeines Journal der Ührmacherkunst. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Der Deutsche Handwerks- und Gewerbekammertag hat be treffs Abänderung des § 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 folgende Eingabe an den Reichs tag gerichtet: In den weitesten Kreisen des kaufenden Publikums ist be kannt, dass viele Verbrauchsartikel, besonders im Nahrungsmittel handel, nur mit Zugaben an die Kundschaft abgegeben werden. Diese Zugaben sind vor allem bestimmt, das kaufende Publikum für gewisse Marken zu interessieren und diese dadurch mit einem Vorzüge auszustatten, der sie vor gleichwertigen oder sogar besseren Artikeln von Konkurrenzfirmen besonders begehrenswert erscheinen lässt. Die Verabreichung von Zugaben hat von Jahr zu Jahr an Umfang und wirtschaftlicher Tragweite zugenommen, und selbst diejenigen Gewerbetreibenden, die einen Vergleich ihrer Erzeugnisse in bezug auf Qualität und Preis nicht zu scheuen brauchen, sind genötigt, dem Beispiele ihrer mit Zugaben arbeitenden Konkurrenten zu folgen, um gegenüber der Zugabe lüsternheit der breiten Masse des Publikums nicht ins Hinter treffen zu geraten. Vor allem werden natürlich durch die Miss stände im Zugabewesen der Handel und besonders der Kleinhandel geschädigt, aber auch die Interessen des Handwerks werden in nicht geringem Masse berührt. Es handelt sich hierbei im wesentlichen um diejenigen Handwerkszweige, bei denen hand werkerliche Erzeugnisse in öffentlichen Verkaufsstellen vertrieben werden (Bäcker, Schuhmacher usw.). Ferner haben einzelne Ge werbe, wie z. B. das Uhrmachergewerbe, indirekt unter dem Zugabeunwesen zu leiden, insofern als vielfach bei Verkauf von Seifen, Fahrrädern, Kleidern und allen anderen Gegenständen dem Käufer eine Uhr zugesichert wird, wenn der Kaufvertrag eine gewisse Höhe erreicht. Die Beschwerden darüber seitens des Uhrmachergewerbes, dem auf diese Weise ein nicht unbe deutender Schaden zugefügt wird, mehren sich in letzter Zeit unausgesetzt. Aber nicht nur Handel- und Gewerbetreibende werden durch die geschäftliche Unsitte der Zugaben schwer geschädigt, auch dem kaufenden Publikum wird in den allerseltensten Fällen ein wirklicher Vorteil zugewandt. Die Zugaben sind entweder wert lose Gegenstände oder sie werden indirekt vom Publikum bezahlt, insofern die gekaufte Ware entweder von geringerer Güte ist, oder die Kosten der Zugaben in den Preis der Waren bereits eingerechnet sind. Letzteres lehrt die Tatsache, dass von gewissen Geschäften dieselbe Ware ohne Zugabe billiger abgegeben wird als mit Zu gabe. Bei den Zugaben wird lediglich mit der Leichtgläubigkeit des Publikums gerechnet, dessen gesundes Urteil man durch Geschenke trüben will. Auf demselben Gebiet beruht die Ge- flogenheit vieler Gechäftsleute, ihren Kunden Rabattmarken zu verabfolgen, die bei einer bestimmten Anzahl gegen irgend einen Bedarfs- oder sogen. „Kunstgegenstand“ in dem betreffenden Lager eingetauscht werden können. Es wäre vielleicht nichts dagegen einzuwenden, wenn der in Marken vergütete Betrag in bar zurückgezahlt würde, so aber wird der Käufer mit einem wertlosen oder minderwertigen Gegenstand abgefunden. Die Beseitigung der Missstände im Zugabeunwesen hat die interessierten Organisationen in Handel und Gewerbe in der letzten Zeit eingehend beschäftigt. Da weder der § 826 BGB. noch das neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 eine Handhabe zum Einschreiten gegen die Aus wüchse im Zugabeunwesen bieten, so ist neuerdings von inter essierter Seite angeregt, dem Unwesen im Wege der Selbsthilfe ent gegenzutreten. So hat sich unter anderen der Deutsche Handelstag durch Beschluss seines Ausschusses vom 12. Dezember 1911 in diesem Sinne ausgesprochen, und auch der Deutsche Zentral verband für Handel und Gewerbe in Leipzig tritt für die Be kämpfung des Zugabeunwesens auf dem Wege der Selbsthilfe ein. Der Deutsche Handwerks- und Gewerbekammertag, dessen geschäftsführender Ausschuss sich wiederholt mit der Frage der Beseitigung der Missstände im Zugabeunwesen befasst hat, bringt obigen Bestrebungen das grösste Interesse entgegen und hat sie den deutschen Handwerks- und Gewerbekammern zur moralischen und finanziellen Unterstützung warm empfohlen. Weitergehend ist aber der Deutsche Handwerks- und Gewerbekammertag der Ansicht, dass eine gründliche und dauernde Reform des Zugabe unwesens lediglich noch auf dem Wege der gesetzlichen Hilfe zu erwarten ist, Es ist hierbei keineswegs an ein völliges Verbot der Verabfolgung von Zugaben gedacht, denn die Gewährung von Zugaben, die 3ich in einzelnen Fällen als wirkliche Geschenke und kleine Aufmerksamkeiten darstellen, ist von jeher im ge schäftlichen Leben üblich gewesen und in diesem beschränkten Umfange durchaus unbedenklich. Um aber die eingangs er wähnten gegenwärtigen Auswüchse des Zugabewesens zu be seitigen, dürfte eine gesetzliche Vorschrift genügen, die anstatt der Zugabe an sich lediglich ihre Ankündigung verbietet, und die am zweckmässigsten in den § 3 des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb aufzunehmen wäre. Durch eine solche Massregel würde das Zugabewesen mit einem Schlage auf seinen berechtigten Umfang zurückgeführt werden. Der Deutsche Handwerks- und Gewerbekammertag erlaubt sich daher, einen Hohen Reichstag zu ersuchen, eine Abänderung des § 3 des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb in dem Sinne in Erwägung ziehen zu wollen, dass dem Paragraphen folgender weiterer Absatz hinzugefügt wird: „Es ist verboten, in öffentlichen Bekannt machungen, Schaustellungen oder Mitteilungen, die für einen grösseren Kreis von Personen bestimmt sind, zu versprechen, Zugaben oder Geschenke, bestehend in Waren irgend welcher Art, zu verabreichen oder zu übersenden. Rabattskonto darf nur in bar gewährt werden.“ Der Deutsche Handwerks- und Gewerbekammertag erhofft von einem Hohen Reichstag eine wohlwollende Prüfung der ge wünschten Abänderung. Der Stahl und seine Verarbeitung. Wie oft findet der Fachmann in den Kreisen der Stahl verarbeitenden Berufe Leute, die ein unbegreifliches Vorurteil oder mangelhafte Kenntnisse ihre Misserfolge bei der Verarbeitung des Stahles als unlösbares Rätsel erscheinen lässt. Es soll daher im nachstehenden versucht werden, die elementarsten Bearbeitungs methoden und die häufigsten Ursachen der fehlerhaften Stahl bearbeitung zu untersuchen. Zunächst muss das falsche Urteil beseitigt werden, man könne dem Stahl seine Güte „ansehen“, man könne aus dem Klang der Stange oder dem Korn des Bruches sichere Schlüsse auf die Qualität des Stahles ziehen. Je feiner der Rohbruch des Stahles, d. h. des unbearbeiteten Profils, um so härter ist der Stahl. Die Bezeichnung „gut“ oder „schlecht“ ist für eine Stahl qualität stets mit wesentlicher Einschränkung anzuwenden, aus schlaggebend ist der Verwendungszweck. Das Korn des Stahles wird aber auch um so feiner, je mehr er geschmiedet wurde, ferner ist es feiner, wenn das Siahlstück in warmem Zustand eingeschrotet wurde, um den Bruch vorzubereiten. Je höher die Temperatur, des Stahles war, bei welcher mit dem Schmieden, Walzen usw. aufgehört wurde, um so gröber ist das Korn des Bruches. Hier sei aber auch gleich gewarnt vor dem Schmieden des Stahles bei eben verglommener Rotglut, während der sogen. „Blauhitze“; man erhält schon durch einen Schlag bei dieser Temperatur feine Rissansätze, die oft erst beim Härten oder gar bei der späteren Beanspruchung im Gebrauch zum Bruch des misshandelten Stückes führen. Richtig gehärteter Stahl hat einen sehr feinen, samtartig glänzenden Bruch ohne eigentliches „Korn“. Verbrannter Stahl hat grobes Korn und weissglitzernde Flächen; er ist sehr spröde und nur ganz wenig härter als der bei normaler Temperatur (etwa dunkel-kirschrot) gehärtete Stahl. Wird der
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