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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 27.1902
- Erscheinungsdatum
- 1902
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19020100
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19020100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 11 (1. Juni 1902)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Mitteilungen aus den deutschen Handwerkskammern
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 27.1902 II
- TitelblattTitelblatt II
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1902) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1902) 13
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1902) 25
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1902) 37
- AusgabeNr. 5 (1. März 1902) 49
- AusgabeNr. 6 (15. März 1902) 61
- AusgabeNr. 7 (1. April 1902) 73
- AusgabeNr. 8 (15. April 1902) 85
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1902) 97
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1902) 109
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1902) 121
- ArtikelCentral-Verband 121
- ArtikelVerband Deutscher Uhrengrossisten 122
- ArtikelMitteilungen aus den deutschen Handwerkskammern 122
- ArtikelEin einfaches elektrisches Zeigerwerk von C. Bohmeyer für kleine ... 124
- ArtikelUnsere Werkzeuge 125
- ArtikelNeuheiten. Die Lehruhr "Tick-Tack" 125
- ArtikelBrille mit federnder Unterlage am Steg 126
- ArtikelAllgemeines über Verzahnungen, ihre Herstellung und Zeichnung 126
- ArtikelFreie Unruh-Hemmung mit stetiger Antriebskraft von Fridolin ... 128
- ArtikelEingesandt 129
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 130
- ArtikelVerschiedenes 131
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 132
- ArtikelArbeitsmarkt -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1902) 133
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1902) 145
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1902) 159
- AusgabeNr. 15 (1. August 1902) 171
- AusgabeNr. 16 (15. August 1902) 183
- AusgabeNr. 17 (1. September 1902) 195
- AusgabeNr. 18 (15. September 1902) 207
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1902) 419
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1902) 231
- AusgabeNr. 21 (1. November 1902) 243
- AusgabeNr. 22 (15. November 1902) 255
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1902) 267
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1902) 279
- BeilageAnzeigen -
- BandBand 27.1902 II
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
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Nr. 11. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 123 Ferner teilen wir Ihnen mit. dass die beiden liüfungs kommissionen wie folgt zusammengesetzt sind: I. Gesellenprüfungskommissionen: Vorsitzender: S. Wilms. Vorstandsmitglied der Gewerbekammer. Beisitzer: Arbeitgeber: Gehilfen: Kahler, JVI. 0. F. Burkwardt, M. Brüning, P. L. Rossmann, C. II. Meisterprüfungskommissionen: Vorsitzender: Th. Schorer, Vorsitzender der Gewerbekammer. Stellvertreter: F. W. Schwartzkopt und S. Wilms. Vorstandsmitglieder der Gewerbekammer. Beisitzer: Stellvertreter: Jensen. L., Hoch, J., Oberlehr.d. Baugewerksch Direktor der Gewerbe- und Metzger, J. M-, ( ^Lehrer der der Baugewerkschule. Hey man n.J.. I Gewerbeschule. Kilhler. R. C. F., | py Brüning. P. L., , ilenze, F. C. J., | Uhr _ Holzicker, R. H. L., t h Behrens,P.Ch.Th.J macher - Jansen, II. Fr. A., 1 macllor ' Meisterprüfungen haben bisher noch nicht stattgefunden. Die Gesellenprüfungen haben bestanden Michaelis 1901. Schumann, J. W., gut. Ostern 1902: Ilenze, Hans, ausgezeichnet, Kemppner, M.. gut. Westfehling. W.. gut, Dem Gesellen Henze ist ausserdem von der Gewerbekammer für sein ausgezeichnetes Gesellenstück eine Prämie erteilt woiden. Lübeck, den 16. Mai 1902. Die Gewerbekammer. D. A. Brehmer, Th. Schorer, Konsulent, J orsitzender. Prüfungs - Ordnung für den bei der Gewerbekammer in Lübeck eingesetzten Ausschuss zur Abnahme der Gehilfenprüfung tür Uhrmachei. Anmeldung und Zulassung zur Prüfung. ^ 1. Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist schriftlich an den Prüfungs-Ausschuss der Gewerbekammer zu richten und im Geschäftszimmer der letzteren. Mengstrasse 6, I, einzureichen. Zuständig ist der Prüfungs-Ausschuss _ 1 für Uhrmacher-Lehrlinge, welche ihre Lehrzeit, im Lübeekischen Staatsgebiete (bei einem Handwerker) beendigt haben, 2. für Gehilfen und selbständige Gewerbetreibende des L T hrmachergewerbes. welche sich die letzten drei Monate vor ihrer Anmeldung zur Prüfung im Lübeekischen Staatsgebiete aufgehalten haben. Dem Gesuche sind beizufügen ein kurzer, eigenhändig geschriebener Lebenslauf des Prüflings, 2. das Lebrzeugnis (§ 127 c Gewerbeordnung), 3. wenn der Prüfling zum Besuch einer Fortbildungs- oder Fachschule verpflichtet war. das Zeugnis über den Schulbesuch. , Auf Grund der Anmeldung entscheidet der V ersitzende des Prüfungsausschusses, ob der Prüfling zuzulassen ist oder nicht. Die Zulassung ist zu versagen, wenn die oben bezeichneten Bedingungen nicht zu treffen. . .. .. , , Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden ist die Beschwerde bei dem Prüfungsausschuss der Gewerbekammor binnen emei W °c^ e 9 ZU l p ie g Prüfungstermine werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses anberaumt, Auf Anordnung des Vor standes der Gewerbekammer sind regelmassig wiederkehrende Termine für die Prüfungen festzusetzen, doch ist auch, wenn ein solcher Beschluss vorliegt, in Ausnahmefallen die Ansetzung hftsond^rGr Termine zulässig. . Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Prüfungs-Ausschusses und die zur Prüfung Zugelassenen zum Prüfnngstermine zu laden. Der Vater und Grossvater, der Bruder und Schwager, der Vormund und der Lehrmeister, sowie der Arbeitgeber und Teilhaber eines Prüflings sind von der Mitwirkung bei der Prüfung ausgeschlossen. Der Prüfungsausschuss ist bei Anwesenheit des V ersitzenden und mindestens "zweier Beisitzer beschlussfähig. Besteht der Aus schuss nur aus drei Mitgliedern, so ist zur Beschlussfassung die Anwesenheit des Vorsitzenden und eines Beisitzers genügend. Die Vorladung zur Prüfung geschieht in der Regel schriftlich durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unter Aufgabe des von dem Prüfling z.u fertigenden Gesellenstückes (siehe 6). Gleichzeitig ist der Zeitpunkt, bis zu welchem das Gesellenstück einzuliefern ist. sowie Zeit und Ort der Prüfung zu bestimmen. P r ii tu n g s g e b ti h r e n. § 3. Jeder Prüfling hat. vor dem Prüfungstermin eine Prüfungsgebühr von tünt Mark an die Gewerbekammer (Geschäftszimmer Mengstrasse 6) einzuzahlen. Ueber Anträge auf Erlass oder Stundung der Gebühr ent scheidet der Vorstand der Gewerbekammer. Ist. die Prüfung nicht bestanden, so hat der Geprüfte keinen Anspruch auf Rückerstattung der Prüfungsgebühren. Das Prüfungsverfahren, iy 4. Die Prüfung soll eine praktische und eine theoretische sein. § 5- Die praktische Prüfung besteht aus: 1. Der Anfertigung eines Gesellenstücks und 2. der Arbeitsprobe. Das Gesellenstück. § 6. Die Bestimmung des Gesellenstücks erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Dasselbe ist so zu wählen, dass die Her stellung nicht, einen erheblichen Zeit- und Kostenaufwand und nicht eine Leistung erfordert, die von einem Lehrling, welcher ausgelernt hat. billigerweise noch nicht, gefordert werden kann. Die Aufgabe soll ferner von der Art sein, dass der Prüfling bei ihrer Lösung darthun kann, dass er sich die in seinem Gewerbe gebräuchlichen Handgriffe und Fertigkeiten angeeignet hat, Vor schläge in Betreff des Gesellenstücks können vom Lehrmeister sowie” von den zur Prüfung sich meldenden Gehilfen und selb ständigen Gewerbetreibenden gemacht, wmrden. Der Lehrmeister soll. w r enn er einen Vorschlag macht, die Wünsche des Lehrlings und" dessen Ausbildungsgang thunlichst, berücksichtigen. ln der Regel ist die Repassage einer viersteinigen Cylinderuhr h erzustellen § 7 Das Gesellenstück ist nach Bestimmung des Prüfungs ausschusses in der Werkstätte des Lehrmeisters oder der eines anderen Handwerksgenossen herzustellen. Die Mitglieder des Ausschusses sind berechtigt, sich per sönlich durch den Augenschein von der Arbeit des Prüflings an dem Gesellenstücke zu überzeugen. . , ^ 8. Der Prüfling hat das Gesellenstück an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuliefern. _ _ _ Gleichzeitig hat der Lehrmeister oder derjenige, in_ dessen Werkstatt, das Gesellenstück angefertigt, ist. eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der Lehrling das Gesellenstück selb ständig und ohne fremde llilte gemacht hat- Ist solche geleistet worden, so ist. anzugeben, worin sie bestanden hat. Gehilfen und selbständige Gewerbetreibende, welche sich der Prüfung unterziehen, haben eine gleiche Erklärung in Bezug auf das von ihnen angefertigte Gesellenstück abzugeben. ln besonderen Fällen kann die Anfertigung und Begutachtung des Gesellenstücks schon vor dem Prüfungstermin erfolgen. Die Arbeitsprobe. §9. Die Arbeitsprobe soll den Nachweis erbringen, dass der Prüfling die in seinem Handwerk gebräuchlichen Handgriffe und Fertigkeiten mit genügender Sicherheit, ausübt. Zu dem Ende hat er vor dem Prüfungsausschuss oder m besonderen Fällen vor zwei seiner Mitglieder einige der folgenden Arbeiten auszuführen: 1. Reinigen und Nachsehen einer einfachen Ihr. 2. Reparieren zerbrochener Teile einer Uhr. 3. Einsetzen einer Stellung einer schadhaften Lhr. 4. Eindrehen eines Mittelradtriebes. 5. Wälzen eines Rades. i
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