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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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„Die Staatsregierung werde ersucht, eine Absonderung der minderjährigen Verbrecher von den übrigen in den Straf anstalten emtreten zu lassen." Der Referent bemerkt, daß noch ein Amendement vor handen sei, welches indessen zum Theil sich erledigt habe. Staatsminifter v, Könneritz: Es möchte wohl hinzu gesetzt werden: „so weit möglich;" denn in der That hat es eine große Schwierigkeit, in den Strafanstalten alle Ver brechen so zu sondern, daß die jugendlichen nicht mit dem übrigen zusammen kommen, zumal wenn die Dauer der Strafe lang ist. Es besteht zwar schon eine Strafanstalt für jugend liche Verbrecher, aber nur his zu einem gewissen Alter. Wenn ein solcher auf 15 Jahre abgelieftrt wird, was hilft dann diese Absonderung wahrend der ersten Jahre? v, Carlowitzr Ich erkläre mich um so mehr mst dem Zusatze einverstanden, als es scheint, daß durch die letzte Ab stimmung der Antrag her Deputation seinen praktischen Werth verloren habe. Denn ausgelernte Verbrecher sind weniger zu suchen in dem Arbeitshaus, als in dem Zuchthause, und da jugendliche Verbrecher nicht in das Zuchthaus kommen sollen, so ist es um so unbedenklicher, sich dem Anträge des Herrn Staatsminister anzuschließen. Der Präsident konnte nun zur Fragstellung schrei ten, und nachdem man sich einstimmig für den Antrag untermitHinzufügung der vom Staatsm. v. Könneritz be antragten Worte, erklärt hatte, wird Art. 61. selbst unter den be liebten Modifikationen einstimmig angenommen. Hiermit wurde die Sitzung um halb 3 Uhr Nachmittags geschlossen, vorher aber noch die nächste aus morgen um 10 Uhr Vormittags anberaumt, zur Tagsordnung die fortgesetzte Berathung über gegenwärtigen Gegenstand festgesetzt, und bestimmt, auch für die morgende Berathung die der Land tagsordnung gemäße Form eintreten zu lassen. Siebzehnte öffentliche Sitzung der I. Kammer, am 21. Decbr. 1836. Vortrag der ständischen Schrift, die Erhebung der Steuern und Abgaben für das Jahr 1837 betr. —- Fortsetzung der be sonder n Berathung über den neuen Criminalgesetzentwurf (Art. 62 — 67).— Es waren bei der A 11 Uhr eröffneten Sitzung 33 Mit glieder anwesend. Man schritt zunächst zum Vorlesen des über die gestrige Sitzung aufgenommenen Protokolls. Das selbe ward nach erhaltener Genehmigung von Sr. Königl. Ho heit dem Prinz Johann und von Hm. Domherrn v. L ei p z i- g er mit vollzogen. Auf der Registrande befand sich ein Pro tokollextrakt der H. Kammer vom 20. Decbr., die ständische Schrift, die Erhebung der Steuern und Abgaben für das Jahr 1837 bett. Das Präsidium schlägt vor, diese ständische Schrift sofort aus die Tagesordnung zu bringen, und ersucht den Refe renten, Hm. v. Crusius, sie vorzutragen. Herr v. Crusius bewirkt solches, und es wird hierauf die Frage an die Kammer gestellt: ob sie mit der Fassung dieser Schrift und damit einver standen sei, sie sofort zu überreichen? Dies wird einstim« mig bejaht. Nächstdem wurde das Urlaubsgesuch des Bürgermeister Mittelstadt vom 24. dieses bis 2. künftigen Monats der Kam mer zur Genehmigung vorgetragen; die Kammer erklärt sich einverstanden. Man schreitet nun zur Tagesordnung, zur be sonder« Berathung des Criminalgesetzentwurfs. Referent Prinz Johann besteigt die Nednerbühne. Der selbe bemerkt, daß gestern mit dem 61. Artikel geschlossen und heute also zum 62. Artikel überzugehen sek. Derselbe lautet: Art. 62. (b. wegen unverschuldeter Haft.) Bei einem ohne genügenden Grund angelegten oder ohne Schuld des An geklagten durch zufällige Umstande verlängerten Untersuchungs arrest ist der erkennende Richter ermächtigt, eine zeitliche Frei heitsstrafe auch Unter den gesetzlich bestimmten niedrigsten Grad herabzusetzen, ohne jedoch die Strafart zu verändern. Die Deputation hat hierzu vorgeschlagen, daß das Wort „angelegten" mit „verhängten" vertauscht und b. folgen der Zusatz beliebt werden möchte: — „auch den Untersu chungsarreststatt einer verwirkten Gefängnisstrafe dem Schuldi gen als Strafe anzurechnen." Dieses Gutachten wird nun durch daß Präsidium der Kam mer zur Genehmigung vorgelegt. Die Kammer erklärt sich damit einverstanden. Hierauf wird der ganze Artikel 62. in der beliebten Abän derung ebenfalls zur Einverständnißerklärrrng vorgelegt, welche gleichermaßen erfolgt. Herr Referent bemerkt sodann, daß zu diesem Artikel ein Antrag des Bürgermeister Schill vorläge. Zwar, wird der selbe der Kammer vorgetragen; allein es äußert Bürgermeister Schill: Es ist vorhin von einem verehrten Mitgliede der Deputation die Erklärung ausgesprochen worden, daß es wünschenswerth erscheine, wenn dieses Amendement bei dem speziellen Theile, namentlich bei Artikel 118. und 127., wo von dem Tödtschlage und der Körperverletzung die Rede ist, zur Berathung komme. Daß dies jedenfalls zweckmäßig sei, darüber bin ich ganz einverstanden und wünsche ebenfalls, daß mein Amendement bis dahin zurückgelegt werde. Referent Prinz Johann trägt hierauf den 63. Artikel der Kammer vor. Art. 63. (Wirkung des außergerichtlichen Geständnisses und Ersatzes bei Verbrechen gegen das Eigenthum.) Wenn bei den gegen das Eigenthum anderer Personen aus gewinn süchtiger Absicht begangenen Verbrechen, insbesondere bei Liebstahl, Veruntrauung und Betrug, insofern diese Verbre chen nicht wegen erschwerender Umstände als ausgezeichnet zu betrachten sind, der Verbrecher aus eigenem Antriebe und ehe ein Einschreiten der Behörde gegen ihn stattgefunden hat, den Verletzten durch Rückgabe oder Werthserstattung vollständig entschädigt; so ist er mit einiger Strafe gänzlich zu verschonen und nur zur Abstattung der etwa aufgelaufenen Unkosten anzu halten. Ist unter dergleichen Voraussetzung die Zurückgabe oder der Ersatz nur theilweise bewirkt worden, so ist bei der Feststellung der Strafe nur auf den nicht ersetzten Betrag Rück sicht zu nehmen. — Bei ausgezeichneten Diebstählen, Betrü gereien und Veruntrauungen ist auf eine willkührliche Strafe zu.erkennen, welche jedoch die Hälfte des niedrigsten Grades
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