Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,1
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028261Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028261Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028261Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-04-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 5
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 37
- Protokoll6. Sitzung 49
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 87
- Protokoll10. Sitzung 109
- SonstigesÜbersicht der neueren Staatsschulden am Schlusse des Jahres 1861. 139
- Protokoll11. Sitzung 143
- Protokoll12. Sitzung 159
- Protokoll13. Sitzung 183
- Protokoll14. Sitzung 201
- Protokoll15. Sitzung 215
- Protokoll16. Sitzung 225
- Protokoll17. Sitzung 237
- Protokoll18. Sitzung 259
- Protokoll19. Sitzung 267
- Protokoll20. Sitzung 291
- Protokoll21. Sitzung 315
- Protokoll22. Sitzung 339
- Protokoll23. Sitzung 371
- Protokoll24. Sitzung 395
- Protokoll25. Sitzung 413
- Protokoll26. Sitzung 419
- Protokoll27. Sitzung 453
- Protokoll28. Sitzung 465
- Protokoll29. Sitzung 491
- Protokoll30. Sitzung 497
- Protokoll31. Sitzung 507
- SonstigesAllgemeine Notizen zu dem Entwurfe einer bürgerlichen ... 538
- Protokoll32. Sitzung 563
- Protokoll33. Sitzung 569
- Protokoll34. Sitzung 587
- Protokoll35. Sitzung 603
- Protokoll36. Sitzung 609
- Protokoll37. Sitzung 635
- Protokoll38. Sitzung 659
- Protokoll39. Sitzung 671
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 693
- SonstigesSpecielle Notizen zu dem Entwurfe einer bürgerlichen ... 730
- Protokoll40. Sitzung 755
- Protokoll41. Sitzung 785
- Protokoll42. Sitzung 823
- Protokoll43. Sitzung 831
- Protokoll44. Sitzung 847
- Protokoll45. Sitzung 877
- BeilageAuszug aus der revidirten Bundes-Kriegsverfassung vom Jahre ... 906
- Protokoll46. Sitzung 931
- Protokoll47. Sitzung 957
- Protokoll48. Sitzung 979
- Protokoll49. Sitzung 993
- BandBand 1863/64,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Referent Kammerherr von Zehmen: Bet Gelegenheit der Berathung über das inmittelst durch allerhöchstes Decret vom 19. Marz dieses Jahres wieder zurückgenommene Decret vom 9. November 1863, einige Bestimmungen hinsichtlich der Gerichtsbarkeit über die Studirenden auf den Akademien zu Freiberg und Tharandt re. betreffend, waren die rücksichtlich der ge setzlichen Bestimmungen für die. auf der Universität zu Leipzig Studirenden obwaltenden Verhältnisse mit zur Sprache gekommen. Die im Verwaltungswege, . ohne Mitwirkung der Stände erfolgte Abänderung der be treffenden älteren akademischen Gesetze, namentlich der Gesetze von 1822, konnte, insoweit dabei Abweichungen vom allgemeinen Rechte in Frage kamen, die Billigung der Kammer nicht erfghren. ... In Betracht jedoch, daß Lei' näherer Vergleichung der in gedachter Hinsicht, in den gegenwärtig in An wendung befindlichen akademischen Gesetzen für die Studi renden zu Leipzig vom Jahre 1866 vorgenommenen Ver änderungen dieselben sich weder an sich sehr wesentlich erwiesen, noch auch materiell zu Bedenken Anlaß gaben, auch ohnehin die Staatsregierung die Absicht zu er kennen gab, demnächst, nachdem, unsere neue Civil- und Proceßgesetzgcbung in's Leben getreten sein werde, über haupt eine Revision der akademischen Gesetze vorzu nehmen, beschränkte sich die Erste Kammer auf Vorschlag der unterzeichneten Deputation, um nur zunächst die rücksichtlich der formellen Gültigkeit der akademischen Gesetze von '1822 und beziehentlich 1866 obwaltenden Mißstände zu beseitigen, ohne weitere, nicht im Ver- hältniß zur Sache stehende Weitläufigkeiten zu veran lassen, auf den Antrag: die Staatsregierung wolle die Gesetze für die Studi renden zu Leipzig vom Jahre 1860, und zwar, in soweit darin Abweichungen vom allgemeinen Rechte enthalten find, mit Gesetzeskraft und unter Bezug nahme auf die ständische Einwilligung, im Gesetz- und Verordnungsblatte publiciren, dagegen aber die Ge setze für die Studirenden zu Leipzig vom Jahre 1822 und alle darauf bezüglichen älteren Bestimmungen ausdrücklich aufheben. Die Zweite Kammer hat, als der betreffende Gegen stand bei derselben in Berathung kam, zwar den diesseits in der Sache eingenommenen Gesichtspunkten allenthalben beigepflichtet, hat aber dem diesseits- empfohlenen An träge nicht beitreten zu können geglaubt. Es hatte der jenseitigen Deputation nicht recht geeignet, ja nicht zu lässig erscheinen wollen, die Stäatsregierung zu nach-' träglicher Publication gesetzlicher Vorschriften aufzufor dern und zu ermächtigen, welche der Ständeversammlung zu dem Zwecke ihrer Prüfung! Und zu Erklärung ihres Einverständnisses gar nicht vorgelegen haben. - Die. Minorität der jenseitigen Deputation hatte daran den Antrag geknüpft, auf Grund'tz. Ilo der Verfassungsürkunde Beschwerde bei Sr. Majestät dem Könige zu führen, wahrend die Majorität der Deputation den, nach Ab- werfung mehrerer anderer Anträge, auch Seiten der jenseitigen Kammer in ihrer Mehrheit genehmigten An trag gestellt hat: die Kammer wolle die durch Publicationspatent des Rectors und akademischen Senats der Universität Leipzig vom 2. Februar 1860 den dortigen Studi renden publicirten Vorschriften in. der bisherigen Form und Weise zwar einstweilen fortbestehen lassen, jedoch Lei der Staatsregierung beantragen, diese Vorschriften nach vorausgegangener Revision der nächsten Stände versammlung mittelst Gesetzentwurfs zur verfassungs mäßigen Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Beide Anträge, sowohl der von der Ersten, als auch der von der Zweiten Kammer beschlossene, treffen darin' überein, daß sie von hem Gesichtspunkte ausgehen: 'daß Abänderungen bestehender gesetzlicher Bestimmungen und Abweichungen vom allgemeinen Rechte, auch in Disciplinarregulativen für Anstalten nicht ohne, stän dische Genehmigung erfolgen können und daß das hierünter hpn dstm Cultusministerium eingeschlagene Verfahren.nicht als correct anzusehen:sei; Leide Anträge begegnen sich aber auch in dem Wunsche, der hier fraglichen Angelegenheit nicht eine größere Wichtigkeit Leizulcgen, als sie materiell verdient. Seiten der Staatsregierung selbst ist die ,Noth- wendigkeit einer anderweiten Revision der Gesetze, für die Studirenden anerkannt und die Bereitwilligkeit er klärt worden, den betreffenden Entwurf der Stände versammlung, soweit in ersterem noch ferner Vorschriften enthalten sein werden, zu deren Gültigkeit die Zu stimmung der Ständeversammlung nach der Verfassungs urkunde erforderlich ist, vorzulegen. Es beschränkt sich sonach die in den gedachten beiden Anträgen zu Tage tretende Meinungsverschiedenheit beider Kammern im Wesentlichen nur auf die in der Zwischenzeit und Lis zu jenem'Zeitpunkte Seiten der Ständever- sammlung dem einseitigen Vorgehen des Cultusmini- steriums gegenüber einzunehmende Stellung. Seiten der Ersten Kammer hat man auch für diese Zwischenzeit eine feste Erledigung der in Beziehung auf die betreffende Gesetzgebung vorhandenen formellen Lücken gewünscht und die Erklärung einer nachträglichen ausdrücklichen ständischen Zustimmung für zu rechtfer tigend angesehen, da bei vorgenommener Prüfung der Seiten des Cultusministeriums eingeleitetenÄbänderungen der akademischen Gesetze man ein irgend erhebliches materielles Bedenken nicht fand. Der Antrag der Zweiten Kammer will es dagegen Lei jenem, nicht ganz cyrrecten formellen Stande dieses Theiles unserer Gesetzgebung .für'die Zwischenzeit und bis zur Revision der akademischen Gesetze ferner noch bewenden lassen und enthält sich somit, eine ausdrück liche nachträgliche ständische Zustimmung zu ertheilen, obschon er dieselbe indirect mit ausspricht. Insofern möchte die unterzeichnete Deputation, den von.der Ersten Kammer beschlossenen Antrag eigentlich für correcter halten; sie möchte glauben, daß es richtiger sei, im vorliegendes Falle entweder zu sagen: wir er theilen nachträglich die fehlende ständische Zustimmung oder wir verweigern sie. Der dagegen jenseits hervor gehobene Umstand, -daß die akademischen Gesetze vom 2. Februar 1860 nicht den Ständen zur Genehmigung vorgelegt worden wären, bildet hierbei gerade den Be schwerdepunkt und konnte sonach nach Ansicht der uüter- zeichnetcn Deputation nicht abhalten, sich in der einen oder anderen Hinsicht auszuspröchcn. Jedenfalls erschien das hieraus jenseits entgegengestellte formelle Bedenken
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder