Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,1
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028261Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028261Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028261Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-04-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 5
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 37
- Protokoll6. Sitzung 49
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 87
- Protokoll10. Sitzung 109
- SonstigesÜbersicht der neueren Staatsschulden am Schlusse des Jahres 1861. 139
- Protokoll11. Sitzung 143
- Protokoll12. Sitzung 159
- Protokoll13. Sitzung 183
- Protokoll14. Sitzung 201
- Protokoll15. Sitzung 215
- Protokoll16. Sitzung 225
- Protokoll17. Sitzung 237
- Protokoll18. Sitzung 259
- Protokoll19. Sitzung 267
- Protokoll20. Sitzung 291
- Protokoll21. Sitzung 315
- Protokoll22. Sitzung 339
- Protokoll23. Sitzung 371
- Protokoll24. Sitzung 395
- Protokoll25. Sitzung 413
- Protokoll26. Sitzung 419
- Protokoll27. Sitzung 453
- Protokoll28. Sitzung 465
- Protokoll29. Sitzung 491
- Protokoll30. Sitzung 497
- Protokoll31. Sitzung 507
- SonstigesAllgemeine Notizen zu dem Entwurfe einer bürgerlichen ... 538
- Protokoll32. Sitzung 563
- Protokoll33. Sitzung 569
- Protokoll34. Sitzung 587
- Protokoll35. Sitzung 603
- Protokoll36. Sitzung 609
- Protokoll37. Sitzung 635
- Protokoll38. Sitzung 659
- Protokoll39. Sitzung 671
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 693
- SonstigesSpecielle Notizen zu dem Entwurfe einer bürgerlichen ... 730
- Protokoll40. Sitzung 755
- Protokoll41. Sitzung 785
- Protokoll42. Sitzung 823
- Protokoll43. Sitzung 831
- Protokoll44. Sitzung 847
- Protokoll45. Sitzung 877
- BeilageAuszug aus der revidirten Bundes-Kriegsverfassung vom Jahre ... 906
- Protokoll46. Sitzung 931
- Protokoll47. Sitzung 957
- Protokoll48. Sitzung 979
- Protokoll49. Sitzung 993
- BandBand 1863/64,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
-ständen .durch das schriftliche Verfahren die, Sache ganz klar vorliegen, die dann mündlich in der Tagfahrt vorge-- tragen wird. Dieses letztaNgedeutete Verfahren soll Nur in seltenen Fallen eintreten; denn, es liegt ün den Zwecken des vorliegenden Entwurfs, daß das Princip der -Mündlichkeit zur eigentlichen Geltung kommen soll; es soll daher auch, wie es in dem speciellen Paragraphen des Entwurfs heißt, dieses schriftliche Verfahren nur ausnahmsweise dann stattfinden, wenn, ein schwieriger, complicirter Rechtsfall vorliegt, und dies wird namentlich' dann der Fall sein, wenn es sich um .ein großes Zifferwerk handelt, weil es.auf der Hand liegt, daß bei -einem um fänglichen Zifferwerk die gegenseitige mündliche Dar stellung doch manchem Bedenken unterliegen Mochte. In Hannover, wo dieses Verfahren, welches ich zuletzt be zeichnete, ebenfalls ausnahmsweise stattfindet, wird -von demselben sehr wenig Gebrauch gemacht. Vielleicht hat der Herr Commisfar, der m der Deputation, das Zahlenver- hältniß angegeben hat, die Güte, dieselben, auch der geehr ten Kammer mitzutheilen, woraus Sie ersehen werden, daß das schriftliche Verfahren, welchesuusnahmswei.se ein tritt mit Schluß der Tagfahrt, wenigstens in Hannover sehr selten vorkommt. Ich denke, daß es bei uns ebenfalls so werden wird. Was die Vereidung der Zeugen betrifft, so ist schon durch die Darstellung der Deputation aner kannt, daß man darüber verschiedener Ansicht sein kann. Es hat sich in dieser Beziehung die Deputation in zwei Theile gespalten: ein Theil ist der Meinung, daß der Ab hörung der Zeugen jedesmal die Vereidung derselben vor ausgehen muß oder daß mindestens em Handschlag an Eidesstatt geleistet werde; die andern Mitglieder der De putation find entgegengesetzter Ansicht; es soll nur eine Vereidung vorgenommen werden, wenn es sich heraus stellt, daß der Eid nothweydig ist. Dies kann in der Regel aber nur dann geschehen, wenn die Abhörung vorüber ist, weil, wenn acht oder zehn Zeugen aus verschiedenen Or ten, vielleicht ehe sie mit einander gesprochen haben,' ein und dasselbe aussagen und wenn insbesondere zuverlässige Männer darunter sind, man keinen Grund haben wird, allen insgesammt den Zeugeneid abzunehmen; denn das, was sie insgesammt übereinstimmend ausges.agt haben, wird eben dann die Wahrheit sein. Ferner haben diese Mitglieder der Deputation die Ansicht, daß so wenig als möglich von dem Eide Gebrauch gemacht werden muß, um die Würde desselben recht hoch zu halten. Wir werden auf Liesen Punkt bei dem betreffenden Paragraphen, wie auch im Bericht erwähnt worden ist, zurückkommen, wo dann die Gründe fü-r die verschiedenen Ansichten näher dargelegt werden und es kann sich also der geehrte Fragstellew be ruhigest» er wird dort Gelegenheit haben, die näheren Gründe sowohl „für", als „gegen" zu finden. Die Frage, wie viel Berichte die Deputation noch weiter in dieser, Angelegenheit der Kammer erstatten werde, habe ich dahin! zu beantworten-) .daß der nächste Bericht/ Mo der zweite der Deputation , -sich auf den allgemeinen TlM der bür- gerlichen-Proccßordnung bezieht,- also auf- den Theil, der 1^.564 enthält. -Die XVII Kapitel „ welche im In haltsverzeichnisse zuerst gufgesührt sind, .- werden, im näch sten Berichte behandelt, weil diese dm-, allgemeinen Theil der Vorlage bilden. L Der darauffolgende Bericht wird sich auf den besonderen The.il der Vorlage beziehen- und zwar auf den. ersten Abschnitt von Kapitel XVHI,- 565 bis Kapitel XXI/.-I. 747, Jn dissem dritten Berichte wird also über' das ordentliche Verfahren, das sogenannte ordi- narischc Verfahren und über die. Rechtsmittel das Nöthige bemerkt werden. Ein anderer Bericht, nämlich der vierte, wird, so viel sich bis jetzt übersehen läßt, von einem ande ren Referenten erstattet werden über Kapitel XXII, das Vollstreckungsverfahren betreffend und von demselben Re ferenten werden die außerordentlichen gerichtlichen Ver- fahrungsarten in demselben Berichte, der Kammer vorge tragen werden. Ob es angemessen sei, abzuwarten, Lis die gejammten von mir genannten Berichte der Kammer vor liegen, bevor dieselbe sich irgendwie in eine Debatte über die einzelnen Paragraphen cinläßt, das mag ich. nicht be stimmen.^ Die Deputation hat darüber noch keine Ent schließung gefaßt; ich kann also einen Vorschlag an die Kammer hierüber Nicht bringen ; es wird sich dies finden nach Vorlegung des zweiten Berichtes, wenn ein solcher erstattet werden muß, was erst von Ihrer heutigen- Ent schließung abhangt. Dann wird es sich fragen, wenn der zweite Bericht vorliegt, ob Sie es für angemessen finden, über die Paragraphen, welche den allgemeinen Theil der Vorlage bilden und im zweiten Berichte behandelt sein werden, die Berathung und Abstimmung eintreten zu lassen-oder abzuwarten, bis die gesammten Berichte, wie ich sie-bezeichnet habe, vorliegen, Mas die von meinem geehrten Collegen Or. Koch gemachte Bemerkung betrifft, so mag ich es demselben nicht verdenken, daß er in Bezug, auf- die vorliegende Nygülo» genheit von einiger Befangenheit durchdrungen ist. Zch und Andere sind dies auch gewesen; aber Mt der Prü fung der Sache ist die Befangenheit immer wchr geschwun den und . wir haben uns hauptsächlich-dadurch getröstet, daß Mir uns sagten :, es liegt Nicht ein materielles, sondern ein, formelles -Gesetz vor, in welcher Beziehung sich noth- wendig machende Veränderungen «her eintreten können, als Sei .dem materiellen Recht. In vielfacher Beziehung wird es -bei dem Verfahren ziemlich gleichgültig seist,-oK wir imchrm Iahren di« Frist,. , die wir jetzt auf st4 Tage festgesetzt haben-, auf drei Tage verringern oder mach- Be finden verlängern. Zch glaube, man muß lein großes Ge? wicht legen auf. den.Unterschied, dem vorhqnddn ist Wir schen materiellem und formellem Recht. Es. .Würde wpstig? st.sns für mich weit bedcnklicher sein, in Bezug, auf das materielle Recht - mich so- guszusprechen, M ich iy Bezug 85*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder