Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 29.1905
- Erscheinungsdatum
- 1905
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190501002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19050100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19050100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 5 (1. März 1905)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die gesetzlichen Bestimmungen über die Selbstversicherung
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Ausdehnung der Bezirke bei den freien Innungen
- Autor
- Schwalenberg
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Mängel des inneren Geschäftsverkehrs bei Handwerker-Rohstoffgenossenschaften
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 29.1905 II
- TitelblattTitelblatt II
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1905) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1905) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1905) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1905) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1905) 65
- ArtikelCentral-Verband 65
- ArtikelGedenkfeier zu Ehren von Ferdinand Adolf Lange 66
- ArtikelVerhältnisse in der Schwarzwälder Uhrenindustrie 66
- ArtikelDie gesetzlichen Bestimmungen über die Selbstversicherung 67
- ArtikelDie Ausdehnung der Bezirke bei den freien Innungen 69
- ArtikelMängel des inneren Geschäftsverkehrs bei ... 69
- ArtikelAus dem Uhrenschatz des germanischen Museums VIII (Schluß) 70
- ArtikelAusgewählte Kapitel über Hemmungen III. 72
- ArtikelNeuheiten 74
- ArtikelPoesie und Technik 74
- ArtikelZur Beachtung empfohlen 75
- ArtikelJuristischer Briefkasten 76
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 76
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 78
- ArtikelVerschiedenes 78
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 79
- ArtikelArbeitsmarkt 80
- ArtikelAus dem württembergischen Schwarzwald -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1905) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1905) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1905) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1905) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1905) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1905) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1905) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1905) 191
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1905) 207
- AusgabeNr. 15 (1. August 1905) 221
- AusgabeNr. 16 (15. August 1905) 237
- AusgabeNr. 17 (1. September 1905) 253
- AusgabeNr. 18 (15. September 1905) 269
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1905) 285
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1905) 301
- AusgabeNr. 21 (1. November 1905) 317
- AusgabeNr. 22 (15. November 1905) 333
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1905) 349
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1905) 365
- BeilageBeilage -
- BandBand 29.1905 II
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- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 5. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 69 schrittes gedacht, der freilich nicht von so grösser, praktischer Bedeutung ist. Früher niimlich war die freiwillige Versicherung nur im Inlande zulässig, jetzt kann sie, wenn sie im Inlando begonnen worden ist, auch im Auslände fortgesetzt werden. Das Schwer gewicht dieser Veränderungen aber beruht, wie ohne weiteres einleuchtet, darin, dass auch die hohen Lohnklassen, die der Selbstversicherung früher verschlossen waren, also die dritte, vierte und fünfte, sich ihr jetzt öffnen, und dass das Erfordernis der Zusatzmarke in Wegfall gekommen ist. Meistens wird es sich natürlich für einen selbständigen Gewerbetreibenden empfehlen, sich in der fünften Lohnklasse zu versichern, in die, wo es sich um abhängige Arbeiter handelt, nur derjenige aufgenommen wird, der ein Diensteinkommen von mehr als 1150 Mk. besitzt. Der Selbstversicherer, der sich für diese Klasse entscheidet, braucht nicht den Nachweis zu erbringen, dass sein geschäftlicher Rein gewinn diese Ziffer übersteigt, entscheidend ist einzig und allein sein Wille, in dieser Klasse die Versicherung zu nehmen. Was endlich die Wirkungen der Selbstversichcrung an belangt, so stehen sie vor allen Dingen in Höhe der Rente und in allen sonstigen wesentlichen Punkten denen gleich, die sich an dio Zwangsversicherung knüpfen. Aber auch sonst gemessen sie denselben Schutz wie diese, sie unterliegen nicht der Zwangs vollstreckung, mau kann den Anspruch auf die Rente wirksam nicht verpfänden oder sonst durch Rechtsgeschäft auf einen ändern übertragen. Das Gesetz will, dass die Vorteile, die aus der Selbst versicherung ffiessen, dem Gewerbetreibenden unverkürzt und un gefährdet auch zu gute kommen, es soll ihm niemand gegen seinen Willen sie wegnehmen oder schmälern dürfen, und er soll auch gegen sich selbst so weit geschützt werden, dass er sich ihrer nicht leichtfertig entschlägt. Dio Rente bildet für ihn also regelmässig ein. unveräusserliches Gut, das ihm weder die Hart herzigkeit eines ändern, noch seine eigene schlechte Wirtschaft nehmen kann. Im wahrsten Sinne des Wortes also handelt es sich auch hier um eine Versicherung, d. h. um eine Sicherstellung gegen Not im Alter und in Invalidität. — Die Ausdehnung der Bezirke bei den freien Innungen» [Nachdruck vorbotou] ei der Neuorganisation der Innungen auf Grund der Geworbe-Ordnungs-Novello vom 26. Juli 1897 waren wmite Kreise der Handwerkerschaft nicht nur, sondern auch gar viele lunungs-Aufsichtsbehörden noch nicht, wie jetzt, nach einer Reihe von Jahren, schon in der Lage, sofort die praktische Verwertbarkeit der bezüglich der einzurichtenden Innungen getroffenen Massnahmen in jeder Hinsicht zu über schauen. Und das kann ja auch rocht, eigentlich niemand wunder nehmen, der sich selbst hat ernsthaft in das sehr umfassende Material einarbeiten müssen. Die von vielen freien Innungen deshalb mit der Zeit laut werdenden Wünsche, betreffend die Ab änderung der Innungsbezirke, sind daher auch ganz natürlich. Nur bereitete hier die recht dürftige rechtliche Grundlage gewisse Schwierigkeiten, und es liegt deshalb wohl im allgemeinen Inter esse, w T enn wir im nachfolgenden den Versuch unternehmen wollten, einige Aufklärungen zu derselben zu geben. Mit dem Bezirk der Innungen im allgemeinen und im besonderen beschäftigt sich § 82 der Gewerbe-Ordnung: „Der Bezirk, für welchen eine Innung errichtet wird, soll in der Regel nicht über den Bezirk der höheren Verwaltungsbehörde, in welchem die Innung ihren Sitz nimmt, hinausgehen. Aus nahmen bedürfen der Genehmigung der Landescentralbchördc. Soll der Bezirk, für welchen eine Innung errichtet wird, über das Gebiet eines Bundesstaates hinaus erstreckt werden, so ist hierzu dio Genehmigung der Landescentralbehörde erforderlich. Wird die Genehmigung erteilt, so sind die den Behörden über tragenen Befugnisse, soweit nicht eine anderweite Vereinbarung getroffen wird, von den Behörden desjenigen Bundesstaates wahr zunehmen, in dem die Innung ihren Sitz hat. Bei der Errichtung ist der Innung ein Name zu geben, welcher von dem aller anderen, an demselben Orte oder in derselben Gemeinde befind lichen Innungen verschieden ist. Die landesüblichen Benennungen (Aemter. Gilden und dergl.) können beibehalten werden.“ Weiter sagt §83: „Das Statut der Innung muss Bestimmung treffen über 1. Namen, Sitz und Bezirk der Innung u. s. w.“ Anderenfalls darf nach § 84 der Gewerbe-Ordnung das Statut von der Aufsichtsbehörde nicht genehmigt werden. Endlich lässt § 87 noch erkennen, dass auch bei freien Innungen mit Rück sicht auf dio Prüfung der Frage der Aufnahmefähigkeit der sieh meldenden Mitglieder dio scharfe und bestimmte ITmgrenzung des Bezirks erforderlich ist. Dann sind wir aber mit den Vorschriften der Gewerbe-Ordnung über die Bezirke der freien Innungen fertig und haben als Möglichkeit, das erforderliche weitere Material zu gewinnen, den Weg des Nachschlagens in den Statuten offen. Dass auch dieser Weg allüberall anders hin als zum Ziele führt, ergibt schon der Umstand, dass auch das Normalstatut vergessen hat, nähere Angaben über dio Bezirksfrage zu machen. So helfen sich denn eine Anzahl Aufsichtsbehörden im Wege der Konstruktion, dabei die Ansicht erkennen lassend, dass die Ausdehnung des Bezirks einer freien Innung auf neue Ortschaften als eine Neueinrichtung der Innung in diesen Ortschaften anzu sehen sei. Sie verlangen deshalb vor Erteilung der Genehmigung den Nachw r eis, dass die selbständigen Handwerker der in Betracht kommenden Branchen in diesen Ortschaften sich auch bereif er klären, der freien Innung beizutreten. Das hat natürlich grosso Schwierigkeiten im Gefolge, denn viele der betreffenden Hand werker müssten persönlich aufgesucht werden, weil sie auf schrift liche Anfragen häutig überhaupt nicht antworten. Infolgedessen bleibt so mancher Handwerker der Gelegenheit, sich einer Innung anzuschliessen, beraubt, und es erwachsen auf der anderen Seite den Handwerkskammern grosse Mehrarbeiten und Mehrausgaben bei der Bildung von den Prüfungsausschüssen. Dio Frage, ob die dargelegte Auffassung zutreffend ist, muss deshalb aus mehr als einem Grunde sorgfältig ventiliert werden. Gesetzt den Fall nun, sie wäre richtig, so müssten unseres Er achtens für die Genehmigung der Ausdehnung des Bezirks auch alle die Voraussetzungen zufreffon, die für die Neugründung einer besonderen freien Innung in den fraglichen Ortschaften vorliegen müssen. Es würde deshalb auch dio Frage zu envägen sein, ob dio Beteiligung aus diesen Ortschaften so gross wnire, dass sie zur Erfüllung der Innungsaufgaben in § 81a als ausreichend an- zuschen ist. Das würde aber in den meisten Fällen zu verneinen sein, und deshalb wiirdo das Bestreben, die Bezirke der freien Innungen auszudehnen, in den meisten Fällen gegenstands- und erfolglos bleiben müssen. "Diese für die Ausbreitung der Innungen nun aber im höchsten Masse unerfreuliche Erscheinung würde erfragen worden müssen, wenn ein anderer Weg zur Aushille nicht vorläge, wie es doch der Fall ist. Das Gesetz verlangt nur dio Leistungs fähigkeit. der Innung als solcho garantiert und scheidet deshalb sehr scharf zwischen dem Bezirk und Wesen der freien und der Zwangsinnung. Den im Bezirk der freien Innung wohnenden Gewerbetreibenden gibt es nur die Gelegenheit, wenn sie es wollen, sich den Innungen anzuschliessen, ohne sio weiter zu be einflussen. Es ist deshalb rechtlich, da sonst genügende Kautelen vorhanden sind, und auch wirtschaftlich unbedenklich, den Bezirk der freien Innung, dein Beschlüsse derselben entsprechend, auf die jedesmal in Betracht kommenden Ortschaften auszudehnen. Dr. Schwalenberg. Mängel des inneren Geschäftsverkehrs hei Ilaml- werker-llohstoffgeiiosseiischaffen. io Handwerker-Genossenschaft, ist. das Schmerzenskind in unserer Genossenschaltsbewegung. Seit Schulze- Delitzsch die erste Handwerker-Genossenschaft grün dete, sind über 59 Jahre vergangen, und heute ist die Genossenschaftsbewmgung im Handwerk kaum aus den Kindcr- 1 schuhen herausgevvachsen. Am 31. März 1902 zählte man in Deutschland erst 188 i gewerbliche Rohstoffgenossenschaften (1903 = 213), 78 bezw. 91 Werk- und 81 Magazingenossenschaften. Diese Zahlen wollen
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