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Der Radfahrsport in Bild und Wort
- Titel
- Der Radfahrsport in Bild und Wort
- Verleger
- Acad. Verl.
- Erscheinungsort
- München
- Erscheinungsdatum
- 1897
- Umfang
- 280 S.
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 35.4.1845
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id4853804200
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id485380420
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-485380420
- SLUB-Katalog (PPN)
- 485380420
- Sammlungen
- Varia
- Das Fahrrad
- Strukturtyp
- Monographie
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- X. Recht und Gesetz im Radfahrwesen
- Autor
- Schimmelfennig, ... von
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Kapitel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- MonographieDer Radfahrsport in Bild und Wort -
- EinbandEinband -
- AbbildungIhre Königlichen Hoheiten Prinz Ludwig Ferdinand und Prinz ... -
- TitelblattTitelblatt -
- VorwortVorwort -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- KapitelI. All Heil! Eine Plauderei aus der Schule des Radfahrens 1
- KapitelII. Geschichte des Fahrrades 7
- KapitelRadfahrer-Poesie aus früherer Zeit 24
- KapitelIII. Das Fahrrad, seine Einzelteile und Zubehöre 25
- WerbungContinental-Pneumatic -
- KapitelIV. Die Fahrschule 49
- KapitelV. Das Tourenfahren 57
- KapitelVI. Radsport und Rennfahren 69
- KapitelVII. Das Damenfahren 111
- KapitelVIII. Das Rad im Dienste der Wehrkraft 137
- KapitelIX. Die Hygiene des Radfahrers 157
- KapitelX. Recht und Gesetz im Radfahrwesen 171
- KapitelXI. Das radsportliche Versicherungswesen 177
- KapitelXII. Publizistik, Bibliographie und Kartographie 185
- KapitelXIII. Die grossen Radfahrer-Verbände. Vereinswesen 195
- KapitelXIV. Die Fahrradindustrie und die zugewandten Geschäftszweige in ... 213
- KapitelXV. Besprechungen, Versuchsergebnisse, Neuheiten 228
- KapitelXVI. Geschäftliche Ankündigungen und Miscellen 239
- EinbandEinband -
- Titel
- Der Radfahrsport in Bild und Wort
- Autor
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X. Recht und Gesetz im Radfahrwesen von Rechtsanwalt und Notar von Schimmelfennig- Bartenstein z. Osipr. Vorsitzender der Rechtsschutz-Kommission des Deutschen Radfahrer-Bundes. INIGKEIT und Recht und Freiheit, das sind nach dem Liede die Haupt- wünsche des Deutschen und darum mag es wohl auch uns Radfahrern erlaubt sein, uns gerade in dieser Beziehung als Deutsche zu fühlen, uns auf das lebhafteste zu sehnen nach Einigkeit und Recht und Freiheit oder um es etwas anders auszudrücken, nach einem einheit lichen deutschen Radfahrrecht, das uns erst die Freiheit der Bewegung in unserem Vaterlande in vollem Masse gewährt. Das Streben nach Einheit auf politischem Gebiete, es hat sein Ziel erreicht, die blutigen Kämpfe gegen unsern westlichen Nachbarn haben den Traum des geeinigten Deutschen Reichs zur Wirklichkeit werden lassen. Der Ausbau des ein heitlichen Rechts, begonnen, bereits lange vor der politischen Einigung, auf handelsrechtlichem Gebiete, fortgesetzt im Strafrecht und den Prozessordnungen, hat seinen vorläufigen Abschluss gefunden durch die Schaffung des bürgerlichen Gesetzbuches. Auch dann noch werden Einigungswünsche bleiben; noch man ches Rechtsgebiet, auf dem nicht Stammes- und Lan- des-Eigentümlichkeiten gesonderte, landesgesetzliche Behandlung erheischen, wird für das ganze Deutsche Reich in einheitlicher Weise geregelt werden können und müssen, wenn auch nicht immer auf dem Wege der Reiphsgesetzgebung, so doch, was im Erfolge dasselbe ist, durch gleichmässiges Vorgehen der ein zelnen Bundesstaaten. Ein wenn auch bescheidenes, so doch immerhin für weite Kreise der Bevölkerung sehr wesentliches Steinchen in dem stolzen Gebäude der Rechtseinheit ist die einheitliche Radfahrordnung, wie wir sie in Kürze bezeichnen wollen statt des etwas schleppen den Titels einer «Polizei-Verordnung betreffend den Verkehr auf Fahrrädern im Gebiete des Deutschen Reiches». Aus diesem Untertitel ergiebt sich schon, dass das, was wir erstreben, weniger auf dem Gebiet des Gesetzes liegt als auf dem der polizeilichen Vor schriften. Wenn weder das corpus iuris civilis des Kaisers Justinian, das die Grundlage des in einem grossen Teile von Deutschland geltenden gemeinen Rechts bildet, noch das zu Ende des achtzehnten Jahrhun derts in Kraft getretene preussische Landrecht, weder der Sachsenspiegel noch die neueren Gesetzbücher der deutschen Einzelstaaten Sonderbestimmungen für Einigkeit und Recht und Freiheit Für das deutsche Vaterland ! Radfahrer enthalten, so ist das begreiflich schon da rum, weil diese Gesetze immerhin etwas älter sind, als die Fahrräder. Aber auch in dem bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich suchen wir ver geblich nach einem das Recht der Radfahrer behan delnden Abschnitt. Mit gutem Grunde, denn der Radfahrer ist eben (Wippchen würde sagen: verzeihen Sie das harte Wort) ein Mensch wie andere und hat auf dem Gebiete des Civilrechts eine Sonderstel lung weder zu beanspruchen noch zu wünschen. Dass der Radfahrer besondere Veranlassung hat, sich mit 'gewissen Bestimmungen des Strafgesetz buches eingehend vertraut zu machen, werden wir weiter unten zu erörtern haben. Wesentlich anders aber liegt die Sache auf dem Gebiete der Polizei-Gesetzgebung. Mit der Einführung des Rades, mit der immer allgemeiner werdenden Verbreitung dieses Sportswerk- zeuges im edelsten Sinne, mit der ständig wachsenden Zunahme der Benutzung des Rades als Verkehrsmittel ist ein neues Element auf die Strasse getreten, für das die bisherigen Vorschriften nicht ausreichten. Auch der von niederen und höheren Gerichten ver schiedentlich in Urteilen ausgesprochene Rechtssatz, dass das Fahrrad als Fuhrwerk anzusehen sei und dass daher die für den Fuhrwerksverkehr erlassenen polizeilichen Vorschriften für den Verkehr auf Fahr rädern sinngemässe Anwendung zu finden hätten, genügt nicht für eine allseitig befriedigende Regelung der Frage. Die Verschiedenheiten zwischen dem von Pferden gezogenen Wagen und dem Fahrrade sind doch zu vielseitige und einschneidende, als dass man mit diesem allgemeinen Rechtssatze auskommen könnte. So war es nicht nur ein gutes Recht, sondern geradezu eine Pflicht der Polizeibehörden, neue Bestimmungen für den Fahrrad-Verkehr zu erlassen, Bestimmungen teils allgemeinerer Natur, teils zum Schutze der Rad fahrer, teils auch, — welche'r einsichtige Radfahrer wollte die Notwendigkeit leugnen, — zum Schutze des Publi kums gegen die Radfahrer. Es liegt ferner in der Natur der Sache, dass solche Bestimmungen zunächst da erlassen wurden, wo sich durch die wachsende Zunahme des Radfahr-Verkehrs die Notwendigkeit am auffälligsten zeigte, d. h. in den dicht bevölkerten, ebenen Gegenden Deutschlands, und dass erst all mählich auch die anderen Teile unseres Vaterlandes diesem Beispiel folgten. Teils daraus, teils aus dem leider nicht immer in gleichem Masse vorhandenen
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