DAS FACHSCHULWESEN IM BUCHDRUCKGEWERBE NUMMER 4 TYPOGRAPHISCHE MITTEILUNGEN APRIL 1926 DIE GEWERBELEHRERPRÜFUNG Die Beftimmungen der Gewerbelehrer-Verord nung des SächGfchen Wirtfchaftsminifteriums über die Vorausfetzungen zum Ablegen der Gewerbelehrerprüfung find unter den heutigen Verhältniffen die bellen von allen in den Frei- ftaaten des Deutfchen Reiches geltenden Beftim mungen. Die folgende Zufchrift eines Fachman nes beweift indeffen, daß auch diefe Verordnung nicht befriedigt. Wir geben zugleich diefe Ver ordnung im Wortlaut wieder, damit die Lefer lieh ein Urteil bilden können, wie das auch der Einfender des folgenden Auffatzes tat. Er hat mit der Auslegung des § 5 durch die Behörden un- günftige Erfahrungen gemacht und fordert des halb eine gerechte Anwendung diefes Para graphen. Diefe Forderung können wir nur aufs nachdrücklichfte unterftützen, weil fie unfrer eignen Auffaffung infofern entgegenkommt, als der gewerbliche Unterricht nur von Fachleuten zu erteilen ift. Wir bitten alle Fachleute, die lieh der Gewerbe lehrerlaufbahn widmen wollen und ähnliche Schwierigkeiten mit den Behörden haben, uns ihre Anfchriften einzufenden, die wir dem von der Fachfchullehrertagung eingefetzten Aus- fchuß übermitteln werden. Diefer Ausfchuß wird der Angelegenheit nähertreten. Wir ver kennen durchaus nicht die Pflicht der Behörden, unter den Geh zur Prüfung Meldenden eine ftrenge Auswahl zu treffen. Die hohe Aufgabe, die ein Gewerbelehrer zu erfüllen hat, verlangt nicht nur eine tüchtige .Allgemeinbildung, fon- dern vor allem auch eine fachliche Reife in jeder Hinficht. Diefe Reife kann aber nur der Fach mann erlangen, der den Beruf gründlich erlernte und in anfchließender praktifcher jahrelanger Tätigkeit die nötigen Erfahrungen fammelte. Aus diefer Erkenntnis entfpringt die unabweis bare Forderung auf Zulaffen von Fachleuten zur Gewerbelehrerprüfung. FAKTOR WALTER ZAHN / HOF I. B. BETRACHTUNGEN ZUR GEWERBELEHRER-VERORDNUNG Auf alle Fälle ift man Geh in der Fachwelt dar über klar, daß nur der Fachmann erfprießlichen Fachunterricht erteilen kann. Wer hat aber nun Ausficht, als erfahrener und erprobter Fach mann Gewerbelehrer zu werden? Nach den heutigen Gefetzen beifpielsweife in Sachfen zunächft nur der,der mindeftens einj ahr lang achtWochenftunden in feiner Fachrichtung an einer gewerblichen Bildungsanftalt erfolg reich unterrichtlich tätig war. So lautet § 3 Ab- fatz d der Gewerbelehrerverordnung (Verord nung des Sächfifchen Wirtfchaftsminifteriums vom 8. April 1922, mit den Änderungen vom 5.J anuar 1924) .DiefeVerordnung ift nach meinen Informationen die günftigfte aller übrigen deut fchen Bundesftaaten, fie gibt die Möglichkeit, auch als Unbemittelter zur Gewerbelehrerprü fung zugeiaffen zu werden, d. h. ohne, daß der Prüfling eine technifcheHochfchule oder Gewer belehrerbildungsanftalt abfolviert haben muß. Auf Grund des §5 hat lieh auch Schreiber diefer Zeilen zur Gewerbelehrerprüfung gemeldet, wurde aber abfehlägig befchieden mit der Be gründung, daß unerläßliche Bedingung minde ftens einjährige Unterrichtstätigkeit an einer Fach- oderFortbildungsfchule ift. Ich legte beim Wirtfchaftsminifterium Berufung ein gegen die falfcheAuslegungdes§5derVerordnung.Gleich- zeitig habe ich diefen §5 von einem privaten Ju- riften unterfuchen und auslegen lallen. Das Er gebnis ift, daß eben §5 lieh abfolut nicht dahin auslegen läßt, die Zulaffung zur Prüfung von der Unterrichtsklaufel abhängig zu machen. Ith habe neuerdings die falfche Auslegung des §5 beim Herrn Minifterialrat Mühlmann vom Sächfifchen Wirtfchaftsminifterium beanftan- det und meine Zulaffung nach diefem Para graphen erneut gefordert. Die Antwort lieht zur Zeit noch aus. Wer kann nun nach §5 der vielgenannten Ver ordnung die Gewerbelehrerprüfung ablegen? Alle, die eine ordnungsgemäße Lehrzeit hinter