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Das Fachschulwesen im Buchdruckgewerbe
- Bandzählung
- 1926
- Erscheinungsdatum
- 1926
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z. 4. 6055-23.1926
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id512046921-192600006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id512046921-19260000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-512046921-19260000
- Sammlungen
- Gebrauchsgraphik
- LDP: SLUB
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- 4, April
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- Titel
- Das Fachschulwesen im Buchdruckgewerbe
- Autor
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fidi haben und mindeftens eine Meifterprüfung in ihremGewerbe beftanden, ferner einenNach- weis außergewöhnlicher Berufstücbtigkeit bei- bringen können, ferner Gewähr dafür bieten, als Gewerbelehrer geeignet zu fein und Erfprieß- liches darin zu leihen. Wieviel erfüllen nun diefe Bedingungen? Sieber eine ganz anfehnlicheZahl von Fachleuten. Ich rufe nun alle die Kollegen auf, die gleiches wie ich Vorhaben, alfo Ge werbelehrer werden wollen, ihre Adreffe dem Bildungsverband der Deutfchen Buchdrucker, Berlin SW 61, Dreibundflraße 5, mitteilen zu wollen, um gefchloffen Einfpruch gegen die widerrechtliche Auslegung des § 5 beim Säch- fifchen Wirtfchaftsminilterium zu erheben. Der Einfluß derBerufsfchullehrerfchaft ift bei denRe- gierungsftellen fchon fo feßhaft,daß man einfach die aus der Praxis fich Meldenden von der Ge werbelehrerprüfung ausfchließt, ohne eine Be gründung dafür zu haben. Wir haben wohl eine Berechtigung, als Lehrer an Fach- und Fortbil- dungsfchulen tätig zu fein, denn nur unter er- folgreicherAnleitung eines Fachmannes werden wir- einen brauchbaren, beruflichen Nachwuchs heranbilden. Die zur Gewerbelehrerprüfung notwendigen allgemeinen Wiffenfchaften, wie Volkswirtfchaftslehre, Wirtfchaftsgeographie, Erziehungslehre, Berufsfchulkunde ufw. reifen im Selbftftudium ebenfo heran wie auf der Schulbank einer Hochfchule oder andern Lehr- anftalt, vorausgefetzt, daß die Materie diefer Fächer von dem Lernenden auch ernft genom men wird, und das ift im Selbftintereffe wohl eherderFallalsbeidemmechanifchen Abhören von Hochfchulvorträgen. Diefe Mär von der Allgemeinbildung braucht man nicht aufzu- tifchen, denn wir haben auch unter den Hand werkern gar sehr in Allgemeinwiffenfchaft Gebildete. Darum Kollegen, nehmt den hier oftgenannten §5 für euch in Anfpruch. Es ift nicht mehr als billig, davon in weiteftem Maße Gebrauch zu machen, gibt er uns doch Gelegen heit, das gefleckte Ziel auch ohne das vielge- priefene Schulmäßige des Abiturs oder desHoch- fchulftudiums zu erreichen. Noch ift es Zeit und diefer § 5 noch in Kraft. GEWERBE LEHRER-VERORDNUNG VERORDNUNG DES SÄCHSISCHEN WIRTSCHAFTSMINISTERIUMS VOM 8. APRIL 1922 § I. Prüfungsamt. I. Das Prüfungsamt für die ftaatliche Prüfung von Gewerbelehrern und Gevverbelehrerinnen, das feinen Sitz in Dresden hat, befteht aus drei Mitgliedern. Zwei davon werden vom Wirtfchaftsminifterium und eins wird vom Minifterium des Kultus und öffentlichen Unter richts, auf je fünf Jahre, ernannt. 2. Das Wirtfchaftsminifte- rium beftimmt den Vorfitzenden des Prüfungsamtes und das Minifterium des Kultus und öffentlichen Unterrichts den Stellvertreter des Vorfitzenden. 3. Das Prüfungsamt hat alle mit den Prüfungen zufammenhängenden Ge- fchäfte zu erledigen und hat Anregungen für die Schaffung und den Ausbau der Bildungsftätten der Gewerbelehrer und -lehrerinnen, fowie für die Aufftellung von »Richt linien für Ausbildung und Prüfung« für die einzelnen Fachrichtungen (§ 8) zu geben. § % Prüfungsausfchüffe. I.DiePrüfungen werden durchPrü- fungsausfehüffe abgenommen, die nach der Fachrichtung der Prüflinge (§8) und nach denTeilgebieten, die fie gewählt haben (§ 8 und 9), zufammengefetzt find. In jedem Aus- fchuß ift ein Mitglied des Prüfungsamtes der Vorfitzende und eins der ftellvertretende Vorfitzende. Die Verteilung des Vorfitzes und des ftellvertretenden Vorfitzes in den einzelnen Prüfungsausfchüffen hat das Prüfungsamt vor zunehmen und dabei die drei Mitglieder möglichft gleich mäßig heranzuziehen. 2. Die Mitglieder des Prüfungsamtes find Mitglieder aller Prüfungsausfchüffe. Die übrigen Mit glieder der Prüfungsausfchüffe ernennt das Prüfungsamt. § 3. Zulaffung zur Prüfung. Zur Prüfung werden Bewerber zugeiaffen, die a) das 24. Lebensjahr vollendet haben; b) in voller Tagesbefchäftigung praktifch in einem der Fachrichtung entfprechenden Betriebe gearbeitet haben, wobei die Zeitdauer diefer praktifchen Arbeit in den »Richtlinien« (§ 1) feftgelegt werden kann, aber keines falls weniger als ein Jahr betragen darf; c) das Reifezeugnis einer Gewerbelehrerbildungsanftalt oder einer Bildungs anftalt für Gewerbelehrerinnen befitzen; d) an einer der Fachrichtung entfprechenden Schule unter erfahrener Lei tung unterrichtlich tätig gewefen find, zum Beifpiel ein Jahr lang mit acht Wochenftunden. § 4. Andre Zulaffungsmöglidikeiten. Das Prüfungsamt kann andre Ausbildungsgänge an Stelle der Bildungsanftalt für Gewerbelehrer oder -lehrerinnen (§ 3 c) anerkennen, zum Beifpiel: ein mehrfemeftriges Hochfchulftudium in tech- nifchen, wirtfchaftlichen oder künftlerifchen Fächern oder die erfolgreiche Ausbildung an einer guten gewerblichen Lehranftalt. Doch müffen die Bewerber die in § 3 unter a, b und d genannten Bedingungen erfüllen. § 5. Ausnahmsweife Zulaffung. Das Prüfungsamt kann in befonderen Fällen auch Bewerber, welche die Bedingungen der § 3 und 4 nicht erfüllen, zur Prüfung zulaffen, wenn in der Perfon und in der bisherigen Tätigkeit des Be werbers die Gewähr für fein gedeihliches Wirken im Unterrichtswefen feiner Fachrichtung gegeben erfcheint. § 6. Meldung zur Prüfung. I. Bewerber können ihre Mel dungen jederzeit bei dem Vorfitzenden des Prüfungsamtes einreichen und haben dabei die Fachrichtung und die Teilgebiete (§ 8 und 9), in denen fie geprüft fein wollen, anzugeben. Das Prüfungsamt, welches dem Bewerber I2Ö
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