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Das Fachschulwesen im Buchdruckgewerbe
- Bandzählung
- 1926
- Erscheinungsdatum
- 1926
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z. 4. 6055-23.1926
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id512046921-192600006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id512046921-19260000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-512046921-19260000
- Sammlungen
- Gebrauchsgraphik
- LDP: SLUB
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- 10, Oktober
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- Titel
- Das Fachschulwesen im Buchdruckgewerbe
- Autor
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Schule mit mindeftens acht Wochenftunden befucht hat. Jede Berufsfchule ift felblländig und hat ihre eigne Schul leitung. Ift nur ein hauptamtlicher Lehrer an der Schule, fo hat er die Leitung; ift kein hauptamtlicher Lehrer an der Schule, fo ernennt das Berufsfchulamt widerruflich einen nebenamtlichen Lehrer zum Schulleiter. Bei den andern Berufsfchulen wird der Leiter vom Minifterium nach Gehör der Lehrerverfammlung auf die Dauer von fünf Jahren ernannt. Dem Schulleiter wird das Recht, durch Befuch Einficht in den Klallenunterricht zu nehmen, zugebilligt werden können. Der Schulleiter muß Verbin dung mit den der Schule naheftehenden beruflichen Kreifen haben, deshalb ift ein allzu häufiger Wechfel zu vermeiden. Die Beftimmung des Entwurfes, daß über die von der Berufsfchule befetzten Räume das Wirtfchaftsminifterium verfügt, foll mit der Veröffentlichung des Gefetzes in Kraft treten, ebenfo foll das Volksbildungsminifterium fofort feine Auffichts- und Verwaltungsrechte über die Berufs fchulen dem Wirtfchaftsminifterium übertragen. Manche Frage verdiente eine fchärfere Formulierung, aber das Sächfifche Wirtfchaftsminifterium weift von vorn herein darauf hin, daß eine Überführung des gefamten beruflichen Schulwefens in Formen, wie fie dem Fortbil- dungsfchulwefen auf Grund des Schulbedarfsgefetzes eigen find, aus finanziellen, wirtfchaftlichen und privat rechtlichen Gründen zur Zeit nicht erftrebenswert erfcheint. Zweifellos wird diefes Gefetz dem Wirtfchaftsminifterium die gewünfchte Vereinheitlichung des gefamten beruflichen Schulwefens bringen, und die Lehren und Kenntniffe, die es aus der einheitlichen Verwaltung zieht, werden dann auch die Grundlage für die Ausarbeitung des eigentlichen Berufsfchulgefetzes fein müffen. GOTTLIEB FISCHER / NÜRNBERG DIE WIRTSCHAFTLICHE STELLUNG DER FACHLEHRKRÄFTE Im Heft 7 der »Typographifchen Mitteilungen« hat der Verfaffer »Hanno« eine Frage angefchnitten, die nicht nur die Fachlehrer an den Kunftgewerbefchulen, fondern die Gefamtheit der Buchdruck-Lehrkräfte an geht. Wenn es auch zutrifft, daß für die Lehrkräfte an den Lehrlings- fchulen noch vieles im Werden begriffen ift, fo wird doch die Anerkennung der Fachlehrer nicht in dem Maße er folgen, wie es tatfädilich notwendig ift, wenn nicht ent- fprechende Schritte unternommen werden. So wie es an den Kunftgewerbefchulen zwifchen dem Mann aus der Praxis und dem Akademiker ift, ift es an den Lehrlings- fchulen zwifchen Praktiker und Seminariker. Auch hier zeigt fich eine verfchiedene Behandlung in Befoldungs- und Dienftfragen, obwohl die Lehrtätigkeit des Praktikers mindeftens diefelbe Bedeutung hat wie die des Semi- narikers. Man vergleiche doch einmal einen Entwurfs unterricht in der Setzerklaffe mit der Buchführung oder einem andern Fache des Realienunterrichts. Im erften Falle eine fchöpferifche und im letzten eine lieh immer wiederholende Tätigkeit. Und die Erteilung des fachtheo- retifchen Unterrichts erfordert wohl ebenfoviel Erfahrung und pädagogifches Gefchick wie der Realienunterricht. Trotz der Harken Betonung des fachlichen Unterrichts durch die Behörden werden die dazu berufenen Lehrkräfte ge ringer eingefchätzt als die aus dem Volksfchullehrerftand hervorgegangenen Berufsfchullehrer. Dabei hat fall jede Stadt ihre eigne Befoldungs- und Dienftreglung. Manche Städte gehen fo weit, unfreLehrkollegen in bezug aufPflicht- ftundenmaß und Befoldung mit den »Werkmeiftern« der metall- und holztechnifchen Fachfchulen gleichzuftellen. Befonders auch unfre Druckerkollegen an den Fachfchulen werden vielfach nur als »Auffichtsperfonen« betrachtet, weil fie »mit Mafchinen arbeiten«. Woran liegt es nun, daß für die aus der Praxis kommen den Lehrkräfte keine einheitliche, gerechte Reglung be- fteht? Am meiften hemmend wirkt das Fehlen einer dem Buchdruck-Lehrberuf entfprechenden, behördlich an erkannten Anftellungsprüfung. Der »Abgeftempelte« hat bekanntlich immer freiere Bahn,auch wenn feine Leiftungen dem»Nichtabgeftempelten« gegenüber geringerfind.Ferner haben die Buchdruck-Fachlehrer keine Inftitution, von der ihre wirtfchaftlichen Intereffen vertreten werden. Die femi- nariftifch vorgebildeten Berufsfchullehrer dagegen haben fall in allen großem Städten befondre Ortsgruppen ihrer Gewerkfchaft. Obwohl wir auch in unfern Reihen Kollegen haben, die in diefenGewerkfchaften organifiertfind,können fie doch keinen Einfluß gewinnen, weil fie nur vereinzelt daftehen. Weiterhin wird der Fachlehrer vom größten Teil der Seminariker mit Konkurrenzaugen betrachtet und als ebenbürtig abgelehnt. Durch ihre Vertreter in den Schul- ausfehüffen werden die Seminariker vor allen Dingen ihre Verhältniffegünftig zu geftalten verfuchen. Sie werden immer darüber wachen, daß ihnen die Fachlehrer »nicht zu nahe« kommen. Wenn einzelne Buchdruck-Lehrkräfte das erreicht haben, was ihnen gebührt, fo ift das ihrer eignen Initiative zu verdanken. Sehr hartnäckige Kämpfe mußten fie ausfechten. Anftatt Anerkennung war ihnen Arger und Verdruß befchieden. Und weil diefer Kampf ein gut Teil Arbeitsfreude wegnimmt, fo ift es dringend not wendig, eine gerechte Behandlung in den Befoldungs- und Dienftfragen herbeizuführen. Es nützt gar nichts, wenn einzelne Lehrkollegen Auskunfts karten zur Feftftellung der Anftellungs- und Befoldungs- verhältniffe andrer Schulen hinausfenden, wie es vor einiger Zeit gefchehen ift. Wenn geordnete Verhältniffe herbeigeführt werden follen, dann muß ein Zufammen- fchluß aller haupt- und nebenamtlichen Buchdruck-Lehr kräfte an den Lehrlings-, Handwerker-und Kunftgewerbe fchulen erfolgen. Die Kollegen an den Kunftgewerbefchulen follen nicht eine Klaffe für lieh bilden, fie gehören mit in die Gemeinfchaft fämtlicher Buchdruck-Fachlehrer. Ift ein folcher Zufammenfchluß da, dann kann von einer Zentral- ftelle aus Material gefammelt, gelichtet und für Vorftel- lungen bei den maßgebenden Stellen verwertet werden. Diefer »Verband derDeutfcbenBuchdruck-Lehrkräfte«wird fich dann im Aufträge fämtlicher Mitglieder bei Geftaltung der Anftellungs- und Befoldungsverhältniffe Einfluß zu verfchaffen willen und wird insbefondre auch aufklärend unter der Kollegenfchaft wirken, damit einer unwürdigen Behandlung von neu anzuftellenden Lehrkräften von vornherein begegnet werden kann. Diefe Organifation hat alle berufserzieherifchen Fragen gemeinfam mit dem Bil dungsverband und den Berufsverbänden zu behandeln. Weil die Aufwärtsentwicklung unfrer Fachfchulen ganz eng mit der geordneten wirtfchaftlichen Stellung des Fachlehrers verknüpft ift, darf nicht mehr gezögert werden, diefen Zufammenfchluß herbeizuführen. Darum,Kollegen, arbeitet mit an dem Werk, damit es bald vollendet wird! 296
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