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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 34.1909
- Erscheinungsdatum
- 1909
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454440Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454440Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454440Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 14 (15. Juli 1909)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Urlaub unter Fortbezug des Gehaltes? (III)
- Autor
- Neuhofer, F.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aus Münchens Vergangenheit und der Geschichte seines Handwerks (VI)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sprechsaal
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 34.1909 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1909) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1909) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1909) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1909) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1909) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1909) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1909) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1909) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1909) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1909) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1909) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1909) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1909) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1909) 209
- ArtikelCentral-Verband 209
- ArtikelProgramm zum Verbandstage des Central-Verbandes der Deutschen ... 210
- ArtikelAnträge für die Tagesordnung des XIII. Verbandstages in München 210
- ArtikelNiedersächsischer Uhrmacher-Unterverband 211
- ArtikelSchlesischer Uhrmacher-Schutzverband 211
- ArtikelPatentrevue des zweiten Viertels des Jahres 1909 212
- ArtikelUrlaub unter Fortbezug des Gehaltes? (III) 214
- ArtikelAus Münchens Vergangenheit und der Geschichte seines Handwerks ... 216
- ArtikelSprechsaal 216
- ArtikelVerbandstag und Fachausstellung in Schwerin 217
- ArtikelDie Elektrizität als Antriebskraft für Zeitmessinstrumente ... 219
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 220
- ArtikelVerschiedenes 222
- ArtikelKonkursnachrichten 223
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 223
- ArtikelInserate 224
- AusgabeNr. 15 (1. August 1909) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1909) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1909) 265
- AusgabeNr. 18 (15. September 1909) 281
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1909) 297
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1909) 313
- AusgabeNr. 21 (1. November 1909) 329
- AusgabeNr. 22 (15. November 1909) 345
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1909) 361
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1909) 377
- BandBand 34.1909 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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M Allgemeines journai der Uhrmacherkuüst. Nr. 14. Aber vorerst werde ich mir doch ihre Arbeiten daraufhin ansehen, ob sie einer Beantwortung überhaupt wert sind und ein, sei es auch noch so bescheidenes Vergnügen für mich damit verbunden ist. Dieses Mal war es keineswegs der Pall. Aus Münchens Vergangenheit und der Geschichte seines Handwerks. VI. |jür die bürgerlichen Uhrmacher freilich begann mit der Mitte des 18. Jahrhunderts die eigentliche „gute Zeit“, denn von da an wurde die Uhr Allgemeingut, be liebtestes Schmuck- und Geschenkstück des wohlhabenden Münchener Bürgertums. Leider war unter den Münchener Meistern das Gemeinsamkeitsgefühl nicht stark genug, die Zeit verhältnisse entsprechend auszunutzen und sich so dienstbar zu machen, dass ihrem Gewerbe andauernd eine günstige Position gesichert gewesen wäre. Die Streitigkeiten zwischen Gross- und Kleinuhrmachern erhoben sich immer wieder und konnten erst durch einen am 24. Januar 1791 zustande gekommenen Vergleich beigelegt werden, der als erster Schritt zur Annäherung der beiden Klassen betrachtet werden kann. In demselben wurde jeder Meister für seine Person befugt erklärt, sowohl grosse als kleine Uhren zu verfertigen. Durch die Gesellen (!) aber durfte jeder Meister nur die ihm zuständigen Uhren, nämlich der Kleinuhrmacher Sack- oder Taschen-, dann Feld- oder Beise- uhren, der Grossuhrmacher alle übrigen Gattungen Uhren, fertigen lassen. Beparaturen durfte dagegen jeder Meister an allen Arten von Uhren vornehmen bezw. vornehmen lassen. 1795 endlich vereinigten sich beide Klassen von Uhrmachern zu einem Gewerbe und einer Zunft, wodurch der Unterschied zwischen Gross- und Kleinuhrmachern beseitigt wurde. Die unterm 6. Februar 1795 von der oberen Landesregierung ange ordnete Abfassung von Zunftartikeln unterblieb jedoch. Wir schliessen daraus wohl nicht mit Unrecht, dass die Einigung eine bloss äusserliche war, die Gründung aber den Todeskeim des inneren Haders in sich trug — sonst wäre wohl das Gewerbe weder damals, noch in dem Gewerbegesetz vom 11. September 1825, durch das an Stelle der Zwangsorganisation der Zünfte die freien Gewerbevereine traten, nicht so augenfällig als Aschen brödel behandelt worden. Nach dieser Gewerbeordnung bestanden die Befugnisse der Uhrmacher: a) in der Verfertigung und dem Beparieren der Uhren aller Gattungen, b) neben dem Verkaufe ihrer Selbst fabrikate auch im Handel mit Uhren. Letzterer war zwar den Uhrgehäusemachern ausdrücklich verboten (durch Beschluss der Polizeidirektion München vom 10. Februar 1815 und durch Ent- schliessung des Generalkommissariates des Isarkreises vom 28. April 1815), aber den Handelsgewerbetreibenden, insbesondere den Galanteriewarenhändlern gegenüber, hatten die Uhrmacher kein Ausschliessungsrecht. Eine gegen die „Galanteriehändler“ wegen „Verkauffung von Sack uhren“ vorgebrachte Beschwerde wurde von der „Churf. zur Untersuchung der bürgerl. Beschwerden gnädigst angeordneten ohnmittelbaren geheimen Commission“ bereits am 22. Oktober 1793, eine von Uhrmachern gegen einen Bilder- und Galanterie warenhändler wegen Verkaufs von Stockuhren gerichtete Be schwerde durch Magistratsbeschluss vom 25. Juni 1830 abge wiesen ! Ganz eigentümlich mutet es uns an, wenn vorher durch allerhöchstes Beskript vom 5. Mai 1822 auf „Abschaffung des Handels mit fremden Uhren, insoweit derselbe durch unbefugte Individuen betrieben wird“, gedrungen wurde, c) Die Ver fertigung und der Verkauf der hölzernen Schwarzwälder Häng uhren war gemäss königl. Ministerialreskripts vom 11. Dezember 1843 den freien Erwerbsarten überlassen, „da durch diesen Er werbszweig namentlich den Gebirgs- und Waldbewohnern eine wünschenswerte Gelegenheit geboten ist, insbesondere während der Wintermonate sich einen entsprechenden Nebenverdienst zu verschaffen“. Zugleich wurden sämtliche Polizeibehörden an gewiesen, dafür zu sorgen, dass diese höchste Verfügung zur möglichst allgemeinen Kenntnis gelange, d) Ueber die Befugnis zum Einmaehen der Gläser in die Sackuhren liegen amtliche Entscheidungen nicht vor, jedoch befassen sich nach bestehender Observanz damit sowohl die Uhrmacher als die Glaser (!). e) Die Uhrmacher dürfen sich vorliegenden Entscheidungen gemäss nicht mit der Verfertigung der Uhrkästen befassen, sondern müssen diese den betreffenden Gewerben überlassen. ^ Am 26. Juni 1793 verfügte die schon genannte „geheime Commission“, es sei auf Beschwerde der hiesigen b. Bildhauer gegen die b. Uhrmacher den letzteren zu bedeuten, dass sie bei „ohnnach- sichtlichen Geldstrafen sich nicht unterfangen, und einige Uhr kästen ausser der Dultzeit von auswärtigen hereinbringen oder sich solche von unberechtigten Bildhauern machen lassen, sondern solche jedesmal von den hiesigen b. Bildhauern abnehmen sollen“. Durch Magistratsbeschluss vom 12. Oktober 1838 wurde das Ge such eines hiesigen Uhrmachers, ihm zur Anfertigung^ von Uhr kästen die Haltung von Gesellen zu gestattenabgewiesen, weil diese Befugnis anderen Gewerben zugewiesen ist. Sprechsaal. In dieser Rubrik räumen wir unsern geenrten Lesern u« xv “ l -‘ u Jr . - freien Meinungsäusserung ein. Die Redaktion enthält sich jeder Beeinflussu g. Dadurch, dass entgegengesetzte Meinungen zur Aussprache kommen, kann am leichtesten eine Verständigung herbeigeführt werden. — Wir bitten im Interesse der Allgemeinheit, recht regen Gebrauch von der Einrichtung des Sprechsaales zu machen. Folgenden Vorfall, der den traurigen Vorzug hat, sich in Wirklichkeit zugetragen zu haben, möchte ich bitten, im „Sprech saal“ zu veröffentlichen: „Notschrei“. Herr N. hat das Pech, seine Uhr auf den Boden fallen zu lassen und bringt dieselbe seinem Uhrmacher zur Keparatur. Neue Unruhwelle, Beinigung und Glas. Die für Wiederherstellung verlangten 12 Mk. werden ihm bewilligt. Als Herr N. zu Hause die Leihuhr aus der Tasche zieht, muss er natürlich seiner Gattin von allem Mitteilung machen. „Aber lieber Mann“, fährt sie auf, „das hättest Du nicht tun sollen. Sieh einmal, mein Schwager und meine Schwester haben schon im Warenhaus M. Beparaturen machen lassen, es dauert freilich 14 Tage, aber es wird gut und billig gemacht.“ Unter dem Vorwande, sie wolle wahrscheinlich ihrem Gatten zu Weih nachten eine neue Uhr schenken, da sich die Beparatur nicht mehr lohne, holt Frau N. die Uhr sofort wieder von dem Uhr macher ab und bringt dieselbe nun dem Warenhaus M. zur Beparatur. Nach einiger Zeit, als eines Abends der Kegelklub des Herrn N. zahlreich versammelt ist, bringt er unter allge meinem Gaudium die Uhrreparaturangelegenheit zur Sprache: „Meine Herren, ich kann Ihnen nur raten, Ihre Beparaturen im Warenhaus M. machen zu lassen, mein Uhrmacher verlangte 12 Mk., und jetzt ist dieselbe für 2,75 Mk. repariert und geht tadellos.“ Ist es angesichts solchen Geschäftsgebarens noch möglich, an eine Verbesserung unserer Lage zu glauben? Der Verkauf ist uns schon fast gänzlich entrissen, nun wird uns auf diese Art, die unbedingt unter den Begriff des unlauteren Wettbewerbs fällt, der Boden unter den Füssen abgegraben. Was für Kreise wird allein dieser einzelne Fall ziehen? Hier können nur die Herren Gehilfen einen Damm ent gegensetzen , indem sie im Interesse des Ganzen, sowie im eigenen, solche Werkstätten, die für Warenhäuser arbeiten, in Acht und Bann erklären. Der betreffende Herr, der zu obengenanntem Kreise gehört, und dem ich die Kenntnis dieser Angelegenheit verdanke, ist ein praktischer Zahnarzt, der sich noch dahin äusserte, dass es viel leicht nicht ausgeschlossen wäre, dass sich die Warenhäuser noch Zahnateliers einrichteten; dann würde es den Zahnkünstlern (Zahnärzte wohl ausgeschlossen) ebenso ergehen, wie den Photo graphen. Jetzt, scheint es, werden die Uhrmacher nun einmal gänzlich ausgepresst. Dem Warenhaus macht es ja gar nichts aus, wenn es nicht einen Pfennig an den Beparaturen verdient, der Verkäufer der
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