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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 41.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-191701003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19170100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19170100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- fehlende Seiten: Seiten 211-214
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 7 (1. April 1917)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Uhrmacher im vaterländischen Hilfsdienst
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Uhrmacher als Hilfsdienstpflichtiger
- Autor
- Thiesen, F.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 41.1917 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1917) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1917) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1917) 29
- AusgabeNr. 4 (14. Februar 1917) 43
- AusgabeNr. 5 (1. März 1917) 59
- AusgabeNr. 6 (15. März 1917) 73
- AusgabeNr. 7 (1. April 1917) 87
- ArtikelDeutscher Uhrmacher-Bund 87
- ArtikelDie sechste Leipziger Messe im Kriege 89
- ArtikelLösung zur technischen Aufgabe für junge Uhrmacher 90
- ArtikelWarnung für Erfinder (Schluß zu Seite 82) 91
- ArtikelUnsere modernen Drehstühle und ihre Anwendung (Fortsetzung zu ... 92
- ArtikelDer Uhrmacher im vaterländischen Hilfsdienst 93
- ArtikelDer Uhrmacher als Hilfsdienstpflichtiger 99
- ArtikelFreischwingendes Pendel mit gleichmäßigen Federantrieb 101
- ArtikelMitteilungen des Sperr-Ausschusses 102
- ArtikelSprechsaal 102
- ArtikelUnermittelte Heeresangehörige 103
- ArtikelVermischtes 103
- ArtikelVereins-Nachrichten, Personalien, Geschäftliches, Gerichtliches ... 105
- ArtikelNachrichten aus dem Felde 106
- ArtikelBriefkasten 106
- AusgabeNr. 8 (15. April 1917) 107
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1917) 121
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1917) 137
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1917) 151
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1917) 165
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1917) 179
- AusgabeNr. 14 (12. Juli 1917) 195
- AusgabeNr. 15 (19. Juli 1917) 205
- AusgabeNr. 16 (26. Juli 1917) 209
- AusgabeNr. 17 (2. August 1917) 219
- AusgabeNr. 18 (9. August 1917) 223
- AusgabeNr. 19 (16. August 1917) 233
- AusgabeNr. 20 (23. August 1917) 237
- AusgabeNr. 21 (30. August 1917) 247
- AusgabeNr. 22 (6. September 1917) 251
- AusgabeNr. 23 (13. September 1917) 261
- AusgabeNr. 24 (20. September 1917) 267
- AusgabeNr. 25 (27. September 1917) 277
- AusgabeNr. 26 (4. Oktober 1917) 283
- AusgabeNr. 27 (11. Oktober 1917) 293
- AusgabeNr. 28 (18. Oktober 1917) 295
- AusgabeNr. 29 (25. Oktober 1917) 303
- AusgabeNr. 30 (1. November 1917) 305
- AusgabeNr. 31 (8. November 1917) 313
- AusgabeNr. 32 (15. November 1917) 315
- AusgabeNr. 33 (22. November 1917) 323
- AusgabeNr. 34 (29. November 1917) 325
- AusgabeNr. 35 (6. Dezember 1917) 335
- AusgabeNr. 36 (13. Dezember 1917) 339
- AusgabeNr. 37 (20. Dezember 1917) 347
- BandBand 41.1917 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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Nr. 7 DEUTSCHF. UHRMACHER-ZEITUNG 99 geregelten Zeitdienste hängt auch im Felde die Ordnung ab. Diese Gesichtspunkte müssen nun die einzelnen Uhrmacher, bzw. die Ortsvereine der Uhrmacher bei den Feststellungs- Ausschüssen der verschiedenen Kriegsämter zur Geltung brin gen, dann werden ihre Betriebe hoffentlich als kriegswichtige Betriebe zu einem großen Teile anerkannt werden. Besonders wird dies dann der Fall sein, wenn in jedem Einzelfalle geltend gemacht wird, welche Arbeitskräfte und welche Rohstoffe früher zur Bewältigung der Arbeit aufgewandt werden konnten im Gegensaß zu denjenigen Hilfsmitteln, die heute zur Ver fügung stehen. Wird wider Erwarten jedoch der eine oder andere Uhrmacherbetrieb von den Feststellungs-Ausschüssen nicht als kriegswichtiger Betrieb anerkannt, so kann sich der Inhaber, wenn auch eine Reklamation erfolglos ist, dennoch mit absoluter Sicherheit seinem eigenen Geschäfte wenigstens für einige Stunden am Tage erhalten. Der Uhr macher in einer größeren oder mittleren Stadt wird sich Arbeit in einer kriegswichtigen Fabrik beschaffen. Dort lernt er erstens eine rationelle Fabrikationstätigkeit kennen, dort nußf er mit seinem Können in ausgiebiger Weise dem Staate, dort wird seine Arbeitskraft verhältnismäßig gut bezahlt, und iroß- dem ist er in der Lage, noch in den Abendstunden die aller nötigsten Arbeiten in seinem Geschäfte zu verrichten. In großen Werkstätten pflegt immer genügend Arbeit vorhanden zu sein, und der dort als Hilfsdienstpflichtiger tätige Uhrmacher ist nicht der Gefahr ausgeseßt, fern von seinem Heimatorte zu einer hilfsdienstpflichtigen Arbeit herangezogen zu werden. Der Kollege im kleineren Landstädtchen oder auf dem Dorfe, der keine Gelegenheit hat, in Kriegsbetrieben zu ar beiten, der ergreife kurz entschlossen Spaten, Sense und Rechen, um sich in der Landwirtschaft zu betätigen. Eine derartige Tätigkeit ist der Gesundheit unserer sonst an den Werktisch gebannten Kollegen besonders zuträglich, und bei einiger Umsicht wird es den auf dem Lande wohnenden Kollegen ein Leichtes sein, ihre Beschäftigung so einzurichten, daß ihnen einige Stunden täglich, und seien es auch nur eine oder zwei, zur Erledigung der wichtigsten Arbeiten in ihrem Geschäfte übrig bleiben. Es bleibt nun nur noch die Frage zu erörtern, ob es an gebracht ist, jeßt, nachdem die Listen der Hilfsdienstpflichtigen aufgestellt worden sind, möglichst schnell eine hilfsdienst- pflichtige Beschäftigung zu ergreifen, oder ob man sich besser abwartend verhält. Diese Frage ist natürlich nur von Fall zu Fall zu entscheiden. Als Richtschnur möchten wir jedoch fol gendes aufstellen: Wer der Gefahr ausgeseßt ist, als arbeits verwendungsfähiger Heerespflichtiger einberufen zu werden, der tut gut, sich so schnell wie möglich eine hilfsdienstplichtigc Beschäftigung zu verschaffen; denn als Hilfsdienstpflichtiger wird er einigermaßen bezahlt, und er hat die Möglichkeit, eine ihm nicht zusagende Beschäftigung zu wechseln. Als Arbeitsverwendungsfähiger hat er jedoch für die Mannschafts löhnung zu arbeiten und im übrigen — den Mund zu halten. Wer das Alter von 47 Jahren jedoch überschritten und nur eine Heranziehung zum Hilfsdienst zu gewärtigen hat, der versuche zuerst, die Anerkennung seines Betriebes als „wichtiger Betrieb" zu erlangen. Gelingt ihm das nicht, dann kann er seine Reklamierung in die Wege leiten. Ist auch das ohne Erfolg, dann kann er troßdem der Entwicklung der Dinge ruhig entgegensehen; denn er wird, wie ein gangs ausführlich dargelegt wurde, nicht ohne weiteres herangezogen. Er erhält erst eine vierzehntägige Frist. In dieser Zeit kann er sich an beliebiger Stelle hilfsdienst- pflichtige Beschäftigung verschaffen. Allerdings muß der Hilfsdiensfpflichtige damit rechnen, daß es ihm heute noch leichter möglich sein wird, gute Löhne dabei zu erringen, als später, wenn infolge der Einberufungen in den Fabriken kein Mangel an Arbeitskräften mehr besteht. Auf der anderen Seite darf aber nicht außer Acht gelassen werden, daß dann, wenn die Löhne infolge des Hilfsdienstes zu sinken beginnen, auch seine Einkünfte bei seiner Tätigkeit in kriegswichtigen Betrieben sinken werden. Er hat höchstens für die Zeit des Überganges mit der Wahrscheinlichkeit einer besseren Ent lohnung zu rechnen. Die Hilfsdienstpflicht wird, so energisch sie auch in die persönliche Freiheit eingreift, dennoch keine Anforderungen an den Einzelnen stellen, die er nicht angesichts der augen blicklichen Lage unseres Vaterlandes gern auf sich nimmt. Weif schwerer als die Hilfsdienstpflichtigen können die arbeits verwendungsfähigen Kollegen betroffen werden, die unter Um ständen für eine Mannschaftslöhnung weit ab von ihrem Heimatsorte werden arbeiten müssen. Wir leben eben einmal im Kriege, und diejenigen, deren Gesundheit es nicht gestattet, daß sie hinausziehen, um dem Feinde ihre Brust darzubieten, dürfen nicht den Kopf verlieren, wenn auch von ihnen schwere Opfer für das Vaterland ge fordert werden. Jeßt heißt es: durchhalten. Die Lage ist ein mal so, daß die Kräfte eines jeden beansprucht werden. Wir müssen mittun, also tun wir gern mit; dann fällt es uns leichter, als wenn wir grollend und grübelnd — nur dem Zwange uns” fügend — doch mitmachen müssen. Der Uhrmacher als Von F. D ie verschiedenen Äußerungen der Fachpresse über die gegebenen Möglichkeiten, den Uhrmacher seinen Wün schen entsprechend im Hilfsdienst unterzubringen, ganz besonders aber der ausführliche Bericht einer anderen Fach zeitung über die Gründung eines Kriegsausschusses für Uhrmacher, Goldschmiede und Graveure veranlassen mich, einmal meine Ansicht zu dieser in nächster Zeit jeden Uhrmacher sehr angehenden Angelegenheit zu äußern. Ich will vorausschicken, daß ich gelernter Uhrmacher und sechsundvierzig Jahre alt bin, lange Jahre selbständig war und vor zehn Jahren mich der Elektrotechnik zuwandte. Ich bin in einer Anzahl von Großbetrieben in lernender und später in leitender Stellung gewesen und habe immer Fein mechaniker und Uhrmacher neben und unter mir gehabt. Ich bin ferner gedienter Soldat und seit fast zwei Jahren in einer Etappe Nordfrankreichs in meinem Berufe tätig. Ich glaube, Hilfsdienstpflichtiger Thiesen manche Erfahrungen gesammelt zu haben, mit denen idi möglicherweise jeßt den Uhrmachern dienen kann. Die von vernünftigen Erwägungen geleitete Fachpresse sucht seit Schaffung des Hilfsdienstgeseßes die Uhrmacher von dem Ernst der Lage zu überzeugen. Sie hat immer wieder aus geführt, daß der bis jeßt in seinem Geschäft tätig gewesene ungediente Uhrmacher nächstens nicht mehr über seine Zeit und sich selbst wird frei verfügen können, daß er vielmehr auf Befehl eine seinen Interessen möglicherweise widersprechende Tätigkeit auszuüben gezwungen werden kann. Diese Tatsache scheint leider einem großen Teil der Uhrmacher noch heute unverständlich zu sein. Ich sage „leider“, weil das Hilfsdienst- geseß einen Weg offen läßt, auf dem jeder Hilfsdienstpflichtige dazu kommen kann, seine eigenen geschäftlichen Interessen troßdem bis zu einem gewissen erträglichen Grade zu schützen. — Dieser Weg ist die freiwillige
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