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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 48.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192400007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19240000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19240000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 39 (27. September 1924)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Leitfaden für die Uhreneinfuhr (Fortsetzung zu Seite 603)
- Autor
- Mehling, O.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vermischtes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 48.1924 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (5. Januar 1924) 1
- AusgabeNr. 2 (12. Januar 1924) 15
- AusgabeNr. 3 (19. Januar 1924) 27
- AusgabeNr. 4 (26. Januar 1924) 39
- AusgabeNr. 5 (2. Februar 1924) 53
- AusgabeNr. 6 (9. Februar 1924) 65
- AusgabeNr. 7 (16. Februar 1924) 81
- AusgabeNr. 8 (23. Februar 1924) 95
- AusgabeNr. 9 (1. März 1924) 111
- AusgabeNr. 10 (8. März 1924) 125
- AusgabeNr. 11 (15. März 1924) 141
- AusgabeNr. 12 (22. März 1924) 157
- AusgabeNr. 13 (29. März 1924) 171
- AusgabeNr. 14 (5. April 1924) 187
- AusgabeNr. 15 (12. April 1924) 203
- AusgabeNr. 16 (19. April 1924) 219
- AusgabeNr. 17 (26. April 1924) 235
- AusgabeNr. 18 (3. Mai 1924) 251
- AusgabeNr. 19 (10. Mai 1924) 271
- AusgabeNr. 20 (17. Mai 1924) 285
- AusgabeNr. 21 (24. Mai 1924) 303
- AusgabeNr. 22 (31. Mai 1924) 319
- AusgabeNr. 23 (7. Juni 1924) 337
- AusgabeNr. 24 (14. Juni 1924) 353
- AusgabeNr. 25 (21. Juni 1924) 371
- AusgabeNr. 26 (28. Juni 1924) 387
- AusgabeNr. 27 (5. Juli 1924) 403
- AusgabeNr. 28 (12. Juli 1924) 421
- AusgabeNr. 29 (19. Juli 1924) 435
- AusgabeNr. 30 (26. Juli 1924) 451
- AusgabeNr. 31 (2. August 1924) 469
- AusgabeNr. 32 (9. August 1924) 495
- AusgabeNr. 33 (16. August 1924) 513
- AusgabeNr. 34 (23. August 1924) 529
- AusgabeNr. 35 (30. August 1924) 545
- AusgabeNr. 36 (6. September 1924) 563
- AusgabeNr. 37 (13. September 1924) 581
- AusgabeNr. 38 (20. September 1924) 599
- AusgabeNr. 39 (27. September 1924) 617
- ArtikelRuhrbesetzung - Ruhrbefreiung! 617
- ArtikelDie besondere Bedeutung des sechsten Verbandstages des ... 619
- ArtikelDie Triebstockverzahnung und die korrigierte Kopfkurve 621
- ArtikelRechtsfragen aus dem Geschäftsleben 623
- ArtikelUhren auf der "British Empire Exhibition" 624
- ArtikelHermann Koch 628
- ArtikelLeitfaden für die Uhreneinfuhr (Fortsetzung zu Seite 603) 628
- ArtikelVermischtes 630
- ArtikelHandelsnachrichten 631
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 633
- ArtikelBriefkasten 636
- ArtikelPatent-Nachrichten 636
- AusgabeNr. 40 (4. Oktober 1924) 637
- AusgabeNr. 41 (11. Oktober 1924) 653
- AusgabeNr. 42 (18. Oktober 1924) 669
- AusgabeNr. 43 (25. Oktober 1924) 689
- AusgabeNr. 44 (1. November 1924) 707
- AusgabeNr. 45 (8. November 1924) 725
- AusgabeNr. 46 (15. November 1924) 741
- AusgabeNr. 47 (22. November 1924) 757
- AusgabeNr. 48 (29. November 1924) 773
- AusgabeNr. 49 (6. Dezember 1924) 793
- AusgabeNr. 50 (13. Dezember 1924) 815
- AusgabeNr. 51 (20. Dezember 1924) 835
- AusgabeNr. 52 (27. Dezember 1924) 853
- BandBand 48.1924 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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630 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 39 wirkt), dürfte bei der fahrlässigen Handlung die Einziehung nicht in Frage kommen, sondern nur Geldstrafe. (Vergl. dazu auch die Ausführungen in Nr. 37, Seite 583, der Deutschen Uhrmacher-Zeitung.) Die neue Vorordnung betont in ihrem § 2, Abs. 3, daß auf das Strafverfahren die Vorschriften des zweiten Ab schnittes des dritten Teils der Reichsabgabenordnung ent sprechende Anwendung zu finden haben. Als zuständig für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens werden die Reichsfinanzbehörden (Hauptzollämter) bestimmt. Da nach haben die Zollbehörden bei Zuwiderhandlungen gegen die Einfuhrbestimmungen den Sachverhalt zu erforschen und können sich dabei der Hilfe der Orts- und Polizeibehörden bedienen. Diese sind verpflichtet, auf Ersuchen der Zoll behörden die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und sind außerdem gehalten, Zuwiderhandlungen von sich aus zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden An ordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Eigene Wahrnehmungen der Zuwiderhandlungen haben sie den Zollbehörden mitzuteilen. Ich erwähne dieses deswegen, weil auf der Reichs tagung der Uhrmacher in Hamburg die Frage aufgeworfen wurde, an welche Behörden evtl. Wahrnehmungen überSchie- bungen mit Schmuggeluhren mitzuteilen seien. Jede Orts und Polizeibehörde ist verpflichtet, einzugreifen. Örtlich zuständig sind diejenigen Zollbehörden, in deren Bezirk die Zuwiderhandlung begangen oder entdeckt wurde. Speziell mit der Erforschung der Zuwiderhandlungen gegen die Einfuhrbestimmungen betraut sind die in Nr. 34, Seite 540 der Deutschen Uhrmacher-Zeitung bekanntgegebenen Zollfahndungsstellen. Beschlagnahmen Die Zollbehörden können Beschlagnahmen im Sinne der Strafprozeßordnung anordnen und durch ihre Beamten aus führen lassen. Da die Frage der Beschlagnahme auf der Reichstagung der Uhrmacher in Hamburg ebenfalls aufge worfen wurde, sei sie hier etwas näher erläutert. Nach § 94 der Strafprozeßordnung sind Gegenstände, welche als Beweismittel für -die Untersuchung von Bedeu tung sein können oder der Einziehung unterliegen, in Ver wahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen. Befinden sich solche Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme. Gegenstände, die als Beweismittel bei der Uhreneinfuhr dienen können, werden in erster Linie natürlich verbots widrig eingeführte Uhren sein. Es kann und wird in den meisten Fällen aber auch Schriftwechsel, Geschäftsbücher und anderes in Frage kommen. Soll nun ein Gegenstand zum Zwecke einer Strafverfolgung in Besitz genommen und während der Dauer der Untersuchung in Verwahrung behalten werden, so bedarf es, da hierin ein Eingriff in pri vate Rechte liegt, der Beschlagnahme des Gegenstands, die grundsätzlich nur durch den Richter erfolgen kann. An dessen Stelle tritt bei dem bei der-Einfuhr zulässigen Ver waltungsstrafverfahren die Zollbehörde mit den Rechten des Richters. Werden Gegenstände der bezeichneten Art von dem Gewahrsamsinhaber freiwillig herausgegeben, so bedarf es keiner Beschlagnahme, sondern die Gegenstände werden von der die Untersuchung führenden Stelle in Verwahrung genommen. Der Einziehung in obigem Sinne unterliegen verbots widrig eingeführte Uhren, die also ebenfalls zu beschlag nahmen oder in Verwahrung zu nehmen sind. Der Beschlagnahme sind entzogen: Schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und seinen Angehörigen, die das Zeugnis verweigern können, falls sie im Besitz der Mitteilungen und nicht der Teilnahme oder der Begünstigung verdächtig sind. Ferner schriftliche Mitteilungen zwischen einem verhafteten Beschuldigten und seinem Verteidiger. Wer im übrigen einen der Beschlagnahme unterlie genden Gegenstand im Gewahrsam hat, muß dessen Weg nahme dulden. Im Weigerungsfälle ist zwangsweise Weg nahme zulässig. Auf Erfordern ist derjenige, der einen Gegenstand der genannten Art im Gewahrsam hat, sogar verpflichtet, ihn vorzulegen und auszuliefern. Weigert er sich, so kann er durch Ordnungsstrafen zur Vorlegung und Auslieferung angehalten werden. Nur gegen solche Per sonen, die das Zeugnis verweigern können, kommen diese Zwangsmaßregeln nicht in Anwendung. Personen, die das Recht haben, ihr Zeugnis zu verweigern, sind: Der Verlobte des Beschuldigten, der Ehegatte, bis zu einem gewissen Grad Verwandte und Verschwägerte oder durch Adoption Ver bundene, Verteidiger und andere, die uns hier nicht weiter interessieren. Wie schon oben gesagt, steht die Anordnung der Be schlagnahme grundsätzlich nur dem Richter bezw. der Zoll behörde zu. Sie kann Beschlagnahmen anordnen und durch ihre Beamten ausführen lassen. Sie kann aber auch die nach der Strafprozeßordnung zuständigen Behörden und Beamten (Polizeibehörden) darum ersuchen. Bei Gefahr im Verzug haben auch diese die Befugnis der Beschlagnahme, die so dann der nachträglichen Bestätigung der zuständigen Be hörde bedarf, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene, noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war, oder wenn er oder ein Angehöriger wohl anwesend war, aber gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Wider spruch erhoben hat. Es können also Beschlagnahmen von Gegenständen, die als Beweismittel in Frage kommen oder der Einziehung unterliegen, nicht nur bei dem Verdächtigten oder Beschul digten, sondern auch bei anderen Personen durchgeführt werden. (Schluß folgt) 1 VERMISCHTES Leitfaden für die Uhreneinfuhr. Wir haben im Haupttextteil der Nummern 36 bis 39 zusammenhängende Aufsätze über die Uhreneinfuhr veröffentlicht. Der Schluß wird voraussichtlich in Nr. 40 erscheinen. Da diese Aufsätze für alle Kreise, die an der Uhreneinfuhr interessiert sind, von höchster Wichtigkeit sind, beabsichtigen wir, Sonderdrucke davon in Broschürenform herzu stellen, falls eine genügende Nachfrage vorhanden ist. Der Preis wird möglichst niedrig gehalten werden. Zur Feststellung des Be darfes bitten wir Vorbestellungen umgehend einsenden zu wollen. Luxussteuer für Trauringe. In der „I. U. B. am Sonntag“ vom 24. September d. J. ist die Mitteilung enthalten, daß für 333/1000- T rauringe bis zu 3 g keine Luxussteuer zu entrichten sei. Diese Mitteilung ist falsch, und wir warnen unsere Leser, sich irreführen zu lassen. „Haka“-Brillantmaß. Es kommt häufig vor, daß das Gewicht gefaßter Steine festgestellt werden soll, ohne daß diese aus der Fassung herausgenommen werden dürfen. Eine Schätzung ist immer unzuverlässig. Man hat deshalb schon immer nach Metho den gesucht, um zuverlässigere Angaben zu bekommen. Es sind nun von der Firma Hagenmeyer & Kirchner in Berlin C19 Ta bellen aufgestellt worden, in denen die Gewichte der Brillanten für alle Höhen und Durchmesser, die in der Praxis Vorkommen, vermerkt sind. Die Gewichtsangabe allein nach dem Durch messer ist bei den wechselnden Höhen der Steine zu unzuverläs sig. Aber auch bei Berücksichtigung von Höhe und Durchmesser
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